Schnittzeitpunktvorverlegung heuer österreichweit um zehn Tage
Aufgrund des im heurigen Jahr extrem frühen Vegetationsverlaufes weist die Vorverlegungskarte für ganz Österreich heuer das Maximum von zehn Tagen aus, was für einzelne Schnitt-Auflagen im Agrarumweltprogramm ÖPUL von Relevanz ist.
UBB/BIO - Grünlandbiodiversitätsflächen mit Code “DIVSZ“
UBB- und Bio-Betriebe, welche Grünlandflächen mit späterer ersten Nutzung (mit Code “DIVSZ“ codiert) bewirtschaften, können darauf die frühest zulässige erste Nutzung mit 5. Juni (anstatt 15. Juni) und jedenfalls mit 5. Juli (anstatt 15. Juli) vornehmen. Unverändert gilt, dass eine früheste erste Nutzung (Mahd oder Weide) vor 5. Juli frühestens zum Zeitpunkt der zweiten Mahd vergleichbarer Schläge erfolgen darf.
Wird beispielsweise ein vergleichbarer Schlag heuer bereits am 1. Juni zum zweiten Mal gemäht, darf die DIVSZ-Fläche am 5. Juni genutzt werden. Erfolgt die Mahd am vergleichbaren Schlag am 8. Juni, kann auch die DIVSZ-Fläche mit 8. Juni gemäht werden.
Bei einmähdigen Wiesen mit dem Code DIVSZ gilt jedenfalls der frühest zulässige Termin und somit der 5. Juni als erlaubter Mahdzeitpunkt.
Wird beispielsweise ein vergleichbarer Schlag heuer bereits am 1. Juni zum zweiten Mal gemäht, darf die DIVSZ-Fläche am 5. Juni genutzt werden. Erfolgt die Mahd am vergleichbaren Schlag am 8. Juni, kann auch die DIVSZ-Fläche mit 8. Juni gemäht werden.
Bei einmähdigen Wiesen mit dem Code DIVSZ gilt jedenfalls der frühest zulässige Termin und somit der 5. Juni als erlaubter Mahdzeitpunkt.
Tipps zum “vergleichbaren Schlag“
Ein vergleichbarer Schlag ist eine Grünlandfläche, die sowohl von der Wüchsigkeit (Boden, Niederschlag) als auch von der Exposition (schattig, sonnig, südseitig, nordseitig) und der Bewirtschaftungsweise mit dem DIVSZ-Schlag vergleichbar ist. Sollte es am eigenen Betrieb keinen vergleichbaren Schlag geben, so ist eine vergleichbare Fläche aus der Nachbarschaft/Region des DIVSZ-Schlags heranzuziehen. Silo- und Heubetriebe sind aufgrund der meist unterschiedlichen Wirtschaftsweise nicht vergleichbar, da Flächen zur Silageproduktion meist deutlich früher gemäht werden, als Flächen mit Heuproduktion.
Naturschutz - Auflage “NM02 Vorverlegung des Schnittzeitpunkts“
Naturschutz-Betriebe, welche in ihrer Projektbestätigung die Auflage “NM02 Vorverlegung des Schnittzeitpunktes gemäß www.mahdzeitpunkt.at möglich“ ausgewiesen haben, können auf den entsprechend mit NM02 codierten Schläge die laut Projektbestätigung vereinbarte Mahd um zehn Tage früher vornehmen.