Vorverlegung Schnittzeitpunkt in ganz Österreich um 10 Tage
Für das Jahr 2024 gibt es aufgrund der ungewöhnlich warmen Witterung im März bis zum Kälteeinbruch Mitte April eine Vorverlegung des Schnittzeitpunktes in ganz Österreich um zehn Tage. Seit 15. Mai 2024 steht unter www.mahdzeitpunkt.at die Schnittzeitpunktvorverlegungskarte 2024 für Österreich zur Verfügung.
Die Vorverlegung betrifft folgende Maßnahmen:
- Grünlandbiodiversitätsflächen mit späterer erster Nutzung in den Maßnahmen "UBB" und "Bio" (mit DIVSZ codiert).
- Teilnehmer an der Naturschutzmaßnahme, die in ihrer Projektbestätigung die Auflage "NM02 Vorverlegung des Schnittzeitpunktes gemäß www.mahdzeitpunkt.at möglich" vorfinden.
Welche Grünlandbetriebe mit Schnittzeitpunkt sind betroffen?
Für UBB- und Bio-Teilnehmer, die ihre Grünlandbiodiversitätsflächen im MFA 2024 mit DIVSZ codiert haben, gilt heuer als frühester zulässiger Nutzungstermin der 5. Juni und als jedenfalls zulässiger der 5. Juli. Unverändert gilt, dass die erste Nutzung (Mahd oder Weide) frühestens zum Zeitpunkt der zweiten Mahd vergleichbarer Schläge am eigenen Betrieb erfolgen darf.
Ein vergleichbarer Schlag ist eine Grünlandfläche, die sowohl von der Wüchsigkeit, als auch von der Exposition und der Bewirtschaftungsweise mit dem DIVSZ-Schlag vergleichbar ist.
Beim vergleichbaren Schlag muss sowohl die erste als auch die zweite Nutzung in Form einer Mahd erfolgen (Frühjahrsbeweidung und 2. Nutzung als Mahd gilt nicht).
Bei einmähdigen Wiesen zählt der früheste zulässige Termin als erlaubter Mahdzeitpunkt. Sollte es am eigenen Betrieb keinen vergleichbaren Schlag geben, so ist eine vergleichbare Fläche aus der Nachbarschaft/Region des DIVSZ-Schlags heranzuziehen. Silo- und Heubetriebe sind aufgrund der meist unterschiedlichen Wirtschaftsweise nicht vergleichbar!
Bei einmähdigen Wiesen zählt der früheste zulässige Termin als erlaubter Mahdzeitpunkt. Sollte es am eigenen Betrieb keinen vergleichbaren Schlag geben, so ist eine vergleichbare Fläche aus der Nachbarschaft/Region des DIVSZ-Schlags heranzuziehen. Silo- und Heubetriebe sind aufgrund der meist unterschiedlichen Wirtschaftsweise nicht vergleichbar!
Beispiele
- Erste Nutzung am 19. April und zweite Mahd von einem vergleichbaren Grünlandschlag am 31. Mai - die Biodiversitätsfläche darf erst am 5. Juni gemäht/beweidet werden.
- Erste Nutzung am 10. Mai und zweite Mahd von einem vergleichbaren Grünlandschlag am 20. Juni - die Biodiversitätsfläche darf am 20. Juni gemäht/beweidet werden.
- Erste Nutzung am 10. Juni und zweite Mahd von einem vergleichbaren Grünlandschlag am 30. Juli - die Biodiversitätsfläche darf ab 5. Juli gemäht/beweidet werden.