Steuerlicher Rechtstipp: Erweiterte Urprodukteliste
Als Urprodukte aus steuerlicher Sicht gelten nun ebenfalls Glundner Käse, Räucherkräuter, Pflanzenwässer (Hydrolate; ohne Alkohol), Weizengrassaft, Schilf, Hanfpflanzen und Pollinat, Alpaka- und Lamawolle.
Weiters wurde zuletzt festgehalten, dass Holzpellets und Schafwollpellets keine Urprodukte darstellen, sondern bereits unter Be- und Verarbeitung fallen.
Weiters wurde zuletzt festgehalten, dass Holzpellets und Schafwollpellets keine Urprodukte darstellen, sondern bereits unter Be- und Verarbeitung fallen.
Grundsatz
Der Einordnung als Urprodukt kommt keine umsatzsteuerliche Bedeutung zu.
Beispiel: Apfel- oder Birnensaft ist aus ertragsteuerlicher Sicht ein Urprodukt, aus umsatzsteuerlicher Sicht besteht jedoch die Pflicht zur Abfuhr der Zusatzsteuer (keine Umsatzsteuerpauschalierung!).
Beispiel: Apfel- oder Birnensaft ist aus ertragsteuerlicher Sicht ein Urprodukt, aus umsatzsteuerlicher Sicht besteht jedoch die Pflicht zur Abfuhr der Zusatzsteuer (keine Umsatzsteuerpauschalierung!).
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.