5 Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen ÖPUL 2023
Hinweis: Die mit fetter Schrift hervorgehobenen Bereiche sind Teil der 2. Änderung des GAP-Strategieplans und werden vorbehaltlich der noch zu erfolgenden Novelle der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung sowie der ÖPUL Sonderrichtlinie mit Antragsjahr 2025 gültig. Für das Antragsjahr 2024 gelten noch die bestehenden Bestimmungen.
Ziel dieser Maßnahme
- Sicherung der genetischen Vielfalt in der Land- und Forstwirtschaft
Wofür wird die Prämie bezahlt?
- Die Unterstützung wird einzeltierbezogen für die Zucht und Haltung gefährdeter Nutztierrassen gewährt.
- Gefördert werden Kosten (inkl. erhöhte Kosten für besondere Generhaltungsprogramme) und Einkommensverluste, die durch den Einsatz von Zuchttieren lokaler, von Nutzungsaufgabe bedrohter Landrassen, die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme angepasst sind, im Vergleich zu verbreiteten Rassen entstehen.
Definitionen im Rahmen dieser Maßnahme
- Tiere zur Nachbesetzung (Ersatztiere) sind Tiere, die alle Förderungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Nachbesetzung erfüllen.
- Stichtag ist . sofern nicht anders festgelegt . grundsätzlich der 01. April. des Antragsjahres.
- Rassen mit besonderem Generhaltungsprogramm gemäß Anhang D sind Rassen, die gemäß Generhaltungsprogramm der verantwortlichen Zuchtorganisationen umfassende zusätzliche Auflagen einzuhalten haben, z.B. vorgegebene Anpaarungen.
- Förderbare Tiere sind reinrassige Zuchttiere gemäß den Tierzuchtgesetzen der Länder und den genehmigten Zuchtprogrammen mit dem Zuchtziel Erhalt der Rasse mit folgenden
Anforderungen:
Weibliche Tiere | Regelmäßiger Zuchteinsatz im Rahmen eines anerkannten Generhaltungsprogramms; nur reinrassige Anpaarung |
Kuh | bis spätestens am 01.04. einmal gekalbt |
Stute | bis spätestens am 31.05. einmal gefohlt; weitere Abfohlung spätestens innerhalb von 3,5 Jahren nach der letzten Abfohlung |
Mutterschaf | bis spätestens am 01.04. einmal gelammt |
Mutterziege | bis spätestens am 01.04. einmal gekitzt |
Zuchtsau | bis spätestens am 01.04. einmal reinrassig geferkelt; mindestens jeder 2. Wurf reinrassig |
Zugangsvoraussetzungen
- Teilnahme mit mindestens 1 förderbarem Tier im jeweiligen Antragsjahr
Förderverpflichtungen
- Zucht und Haltung von Tieren der Rassenliste gemäß Anhang D.
- Haltedauer mindestens vom 01. April bis 31. Dezember des jeweiligen Antragsjahres.
- Bestätigung der verantwortlichen Zuchtorganisation (gemäß Anhang D) bis spätestens 10. Februar des Folgejahres über die Eintragung in das Zuchtbuch, über die Einhaltung der Anforderungen gemäß Definitionen der Tierkategorien und die Einhaltung des von der Tierzuchtbehörde genehmigten Zuchtprogramms sowie über die Teilnahme an der Milchleistungskontrolle mit den beantragten förderbaren Tieren.
- Einhaltung folgender Melde- bzw. Antragsbestimmungen:
- Förderbare Tiere werden jeweils für das Antragsjahr mit dem Mehrfachantrag durch die Förderwerberin oder den Förderwerber mit Stichtag 01. April und tierbezogen beantragt. Bei Rindern werden die förderbaren Tiere durch die AMA aus der Rinderdatenbank mit Stichtag 01. April für das Antragsjahr ermittelt.
- Weitergabe von Tieren während der Haltedauer ist nur zulässig als vorübergehender Aufenthalt der Tiere auf einer Zuchtstation für Züchtungszwecke für maximal sechs Monate sowie bei vorübergehendem Zuchteinsatz von männlichen Zuchttieren auf einem landwirtschaftlichen Betrieb für maximal drei Monate. Vor der Weitergabe hat eine Meldung (Meldung Zuchteinsatz) an die AMA zu erfolgen. Bei einer vorübergehenden Abwesenheit von Tieren vom Betrieb im Ausmaß von maximal zehn Kalendertagen kann die Meldepflicht entfallen, sofern dies von der Förderwerberin oder vom Förderwerber belegt werden kann. Bei Rindern ist die Weitergabe nach dem 30. September an andere Betriebe, sofern die Tiere nicht vor dem 01. Jänner des Folgejahres ins Ausland verbracht oder geschlachtet werden bzw. verenden, zulässig.
- Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden. Der vorübergehende Aufenthalt von Tieren auf Fremdweiden, Almweideflächen oder Gemeinschaftsweiden ist kein Abgang im Sinne der gegenständlichen Bestimmungen.
- Nachbesetzung innerhalb von fünf Wochen mit förderbaren Tieren der gleichen Rasse und Nachbesetzungsmeldung, unter Bezug auf diese Maßnahme, an die AMA innerhalb von sieben Kalendertagen ab Nachbesetzung. Die Fristen gelten auch über den 31. Dezember eines Jahres hinaus. Im Fall von Rindern werden die erforderlichen Meldepflichten durch die Meldung an die Rinderdatenbank ersetzt.
Höhe der Prämie (Euro je Tier) für 2023
Höhe der Prämie (Euro je Tier) ab 2024
Die Zuordnung der Rassen zu den Gefährdungsstufen sowie die Gewährung des Zuschlags für besondere Generhaltungsprogramme erfolgt gemäß Rassenliste (Anhang D).