Informationen zu Maßnahmen “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ und “System Immergrün“
Für eine gültige Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ muss der Betrieb mindestens 1,50 ha Ackerfläche gemäß Mehrfachantrag 2024 bewirtschaften. Als Zwischenfrüchte gelten im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen (inklusive Untersaaten) nach Hauptfrüchten, auf die wiederum eine aktive Anlage einer Hauptfrucht folgt.
Bei Teilnahme an der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“ muss am Betrieb eine flächendeckende Begrünung von mindestens 85% der Ackerfläche zu jedem Zeitpunkt des Jahres (1. Jänner bis 31. Dezember) mit Haupt- oder Zwischenfrüchten vorhanden sein und der Betrieb muss ebenfalls mindestens 1,50 ha Ackerfläche gemäß Mehrfachantrag 2024 bewirtschaften.
Bei Teilnahme an der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“ muss am Betrieb eine flächendeckende Begrünung von mindestens 85% der Ackerfläche zu jedem Zeitpunkt des Jahres (1. Jänner bis 31. Dezember) mit Haupt- oder Zwischenfrüchten vorhanden sein und der Betrieb muss ebenfalls mindestens 1,50 ha Ackerfläche gemäß Mehrfachantrag 2024 bewirtschaften.
Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau
Insgesamt stehen sieben verschiedene Begrünungsvarianten zur Verfügung, die sich insbesondere durch den Anlage- und Umbruchszeitpunkt unterscheiden. Betriebe, welche die Begrünungsvariante 1 oder 2 im Mehrfachantrag 2024 beantragt haben oder noch beantragen möchten, müssen bis spätestens am 31. Juli bzw. 5. August eine entsprechende Begrünungsmischung anlegen.
Begrünungsvarianten beim Zwischenfruchtanbau
Variante | Anlage bis spätestens am | Ende des Begrünungs-zeitraums (frühester Umbruch) am | Einzuhaltende Bedingungen |
1 | 31. Juli | 10. Oktobr | Ansaat von mindestens 5 insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien. Befahrungsverbot bis 30. September (ausgenommen Überqueren der Fläche zur Bewirtschaftung von Nachbarflächen). Nachfolgend verpflichtender Anbau einer Hauptkultur im Herbst. |
2 | 05. August | 15. Februar | Ansaat von mindestens 7 Mischungspartnern aus mindestens 3 Pflanzenfamilien |
3 | 20. August | 15. November | Ansaat von mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien |
4 | 31. August | 15. Februar | Ansaat von mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien |
5 | 20. September | 01. März | Ansaat von mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien |
6 | 15. Oktober | 21. März | Ansaat folgender winterharter Kulturen (gemäß Saatgutgesetz) oder deren Mischungen: Grünschnittroggen nach Saatgutgesetz, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Winterackerbohne, Wintererbse oder Winterrübsen (inkl. Perko) |
7 | 15. September | 31. Jänner | Ansaat von Begleitsaaten zwischen oder in den Reihen bei Winterraps mit mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien. Kein Herbizideinsatz nach dem Vierblattstadium des Rapses bis zum Ende des Begrünungszeitraumes. |
Darüber hinaus dürfen keine mineralischen Stickstoffdünger auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten ausgebracht werden. Der Verbotszeitraum gilt vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraums der jeweiligen Variante.
Auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten ist außerdem der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (z.B. auch Schneckenkorn) nicht erlaubt. Der Verbotszeitraum gilt vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung (ausgenommen bei Variante 7) bis zum Ende des Begrünungszeitraumes.
Auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten ist außerdem der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (z.B. auch Schneckenkorn) nicht erlaubt. Der Verbotszeitraum gilt vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung (ausgenommen bei Variante 7) bis zum Ende des Begrünungszeitraumes.
Antragsfristen
Alle Begrünungsvarianten müssen im Mehrfachantrag 2024 mittels Angabe der entsprechenden Variante je Schlag in der Feldstücksliste beantragt werden.
Beantragungsfristen Begrünungsvarianten
Begrünungsvariante | Beantragung bis spätestens am |
Varianten 1 bis 3 | 31. August 2024 |
Varianten 4 bis 7 | 30. September 2024 |
Nach den Fristen sind nur mehr Abmeldungen oder Verringerungen von Begrünungsvarianten möglich. Wurden Begrünungsvarianten bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Mehrfachantrag 2024 beantragt und ergeben sich notwendige Änderungen, so müssen sie mittels Korrektur im Antrag geändert oder gelöscht werden. Streichungen oder Reduzierungen von Begrünungsvarianten sind umgehend vorzunehmen, sobald sich herausstellt, dass auf einem beantragten Begrünungsschlag die Bedingungen (zeitgerechte Anlage etc.) nicht erfüllt werden können. Kann z. B. eine beantragte Begrünungsvariante 2 nicht fristgerecht bis spätestens am 5. August 2024 angelegt werden, hat bis zum spätesten Anlagetermin die Streichung der beantragten Variante 2 mittels Korrektur zum Mehrfachantrag 2024 selbsttätig durch den Betrieb oder mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer zu erfolgen.
Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün
Am Betrieb muss zu jedem Zeitpunkt des Jahres eine flächendeckende Begrünung von mindestens 85% der Ackerfläche vorhanden sein.
Zulässige unbegrünte Zeiträume
Die Fläche gilt im Rahmen der Maßnahme als begrünt, wenn die maximal zulässigen unbegrünten Zeiträume eingehalten werden.
- Ernte Hauptfrucht - Anlage Zwischenfrucht 30 Tage
- Umbruch Zwischenfrucht - Anbau Hauptfrucht 30 Tage
- Ernte Hauptfrucht - Anbau Hauptfrucht 50 Tage
Ausgangsfläche
Für die Berechnung der mindestens 85% Begrünung zählen sämtliche Ackerflächen des Mehrfachantrages 2024 zur Ausgangsfläche, somit einschließlich der Nutzungen “Grünbrache“, “Sonstige Ackerflächen“, Ackerflächen im geschützten Anbau sowie Ackerflächen in den Maßnahmen “Naturschutz“ (NAT), “Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ (EBW), “Weiterführung 20-jähriger Verpflichtungen“ (K20) und mit GI (Grundinanspruchnahme) codierte Flächen.
Zulässige Begrünungskulturen
Als Begrünungskulturen gelten Haupt- und Zwischenfrüchte auf Ackerflächen. Als Zwischenfrüchte gelten dabei aktiv angelegte Begrünungskulturen (inklusive Untersaaten) nach Hauptfrüchten, auf die eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt. Bei Untersaaten wird der Tag der Ernte der Hauptfrucht als Anlagezeitpunkt angenommen und zählt als Anlagedatum für die Begrünung und damit für die Mindestbegrünungsdauer. Als Hauptfrucht anrechenbar sind auch Grünbrachen.
Unzulässige Begrünungen
Druschausfall und sich selbst begrünende Flächen zählen weder als Zwischen- noch als Hauptfrucht und sind daher bis zur Anlage einer Zwischen- oder Hauptfrucht dem begrünungsfreien Zeitraum zuzurechnen. Die Nutzung “Sonstige Ackerflächen“ sowie Flächen mit dem Code GI (Grundinanspruchnahme) gelten für die Dauer der Inanspruchnahme als unbegrünt.
Vorgaben bei Zwischenfrüchten
Erfolgt die Anlage bis spätestens am 20. September, muss die Zwischenfrucht mindestens 3 Mischungspartner aus 2 Pflanzenfamilien aufweisen. Zwischenfrüchte, die nach dem 20. September und bis spätestens am 15. Oktober angelegt werden, müssen ausschließlich aus winterharten Mischungspartnern oder aus einer einzigen winterharten Kultur in Reinsaat bestehen und dürfen frühestens am 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden. Nach dem 15. Oktober angelegte Zwischenfrüchte werden nicht mehr anerkannt.
Die Mindestanlagedauer von Zwischenfrüchten muss 42 Tage betragen. Untersaaten sind als Zwischenfrüchte anrechenbar, sofern sie die oben angeführten Bedingungen erfüllen. Zwischenfrüchte und Untersaaten, die die Mindestdauer von 42 Tagen nicht erreichen, zählen als unbegrünt.
Zwischenfrüchte sind - im Gegensatz zu Hauptfrüchten und Zweitkulturen - im Mehrfachantrag nicht bekannt zu geben. Sollte eine angelegte winterharte Begrünungskultur im nachfolgenden Mehrfachantrag beantragt werden, zählt die betroffene Fläche nicht als Zwischenfrucht, sondern als Hauptfrucht.
Die Mindestanlagedauer von Zwischenfrüchten muss 42 Tage betragen. Untersaaten sind als Zwischenfrüchte anrechenbar, sofern sie die oben angeführten Bedingungen erfüllen. Zwischenfrüchte und Untersaaten, die die Mindestdauer von 42 Tagen nicht erreichen, zählen als unbegrünt.
Zwischenfrüchte sind - im Gegensatz zu Hauptfrüchten und Zweitkulturen - im Mehrfachantrag nicht bekannt zu geben. Sollte eine angelegte winterharte Begrünungskultur im nachfolgenden Mehrfachantrag beantragt werden, zählt die betroffene Fläche nicht als Zwischenfrucht, sondern als Hauptfrucht.
Tagaktuelle Aufzeichnungen
Bei der Maßnahme sind schlagbezogene Aufzeichnungen über folgende Termine zu führen:
Weitere detaillierte Informationen zu den geltenden Förderbedingungen der Maßnahmen “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ und “Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“ sowie zur Antragstellung sind in den jeweiligen Merkblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.
- Ernte der Hauptfrucht
- Anlage und Umbruch der Zwischenfrucht (Begrünung)
- Anlage der folgenden Hauptfrucht
Weitere detaillierte Informationen zu den geltenden Förderbedingungen der Maßnahmen “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ und “Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“ sowie zur Antragstellung sind in den jeweiligen Merkblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.