Fragen und Antworten zur Biodiversität am Grünland (UBB/Bio)
Ab welchem Grünlandflächenausmaß muss eine Biodiversitätsfläche angelegt werden?
Ab einer gemähten Grünlandfläche von mehr als 2 ha sind auf zumindest 7% der gemähten Grünlandfläche Biodiversitätsflächen oder andere, als Biodiversitätsfläche anrechenbare Flächen, anzulegen.
Bio-Kreislaufwirtschaft: Biobetriebe, die den Zuschlag in Höhe von 40 € für die Kreislaufwirtschaft lukrieren wollen, müssen 8 % Biodiversitätsflächen oder artenreiches Grünland gemäß Maßnahme „Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“ erfüllen.
Welche Auflagen sind auf Grünland-Biodiversitätsflächen einzuhalten?
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist auf diesen Flächen nicht erlaubt, ausgenommen davon sind Pflanzenschutzmittel lt. Bio-Verordnung.
Jährlich besteht eine der nachfolgenden Wahlmöglichkeiten, Grünland-Biodiversitätsflächen gemäß den dabei angeführten Bedingungen zu bewirtschaften und mit dem entsprechenden Code im Mehrfachantrag zu kennzeichnen.
Bei jeder der vier angebotenen Varianten hat eine Mahd mit Verbringung des Mähgutes zumindest einmal im Verpflichtungsjahr zu erfolgen.
Variante 1: Erste Nutzung frühestens mit der zweiten Mahd (Code DIVSZ)
Die erste Nutzung darf frühestens mit der zweiten Mahd von vergleichbaren Schlägen erfolgen oder die Fläche wird als einmähdige Wiese bewirtschaftet. Frühestens ist eine Nutzung ab dem 15. Juni und jedenfalls ist eine Nutzung/Mahd ab dem 15. Juli zulässig. Eine Beschränkung der Anzahl der Nutzungen gibt es nicht. Für Schläge mit einer Naturschutz-Projektbestätigung mit Mähtermin (Code DIVSZ und NAT) gilt es den frühestmöglichen Mähtermin laut Projektbestätigung einzuhalten.
Keine Ausbringung von Düngemitteln vor der ersten Nutzung. Die Einhaltung des frühestmöglichen Mähtermines wird über das Flächenmonitoring überprüft.
Variante 2: Nutzungsfreier Zeitraum (Code DIVNFZ)
Bei dieser Variante ist ein nutzungsfreier Zeitraum nach der ersten Nutzung (Weide oder Mahd) von zumindest 9 Wochen einzuhalten.
Sowohl das Befahren als auch eine Düngung der Fläche ist im nutzungsfreien Zeitraum für zumindest 9 Wochen, das entspricht mindestens 63 Kalendertagen, nicht erlaubt. Das Überqueren der Fläche ist in diesem Zeitraum jedoch zulässig.
Die Erfüllung des nutzungsfreien Zeitraumes wird über das Flächenmonitoring plausibilisiert.
Variante 3: Belassen von Altgrasflächen (Code DIVAGF)
Die Nutzung (Weide oder Mahd) der Biodiversitätsfläche ist bis 15. August zulässig. Nach dem 15. August besteht ein Nutzungs- (weder Weide noch Mahd) und Befahrungsverbot und der Aufwuchs muss über den Winter bestehen bleiben. Im Folgejahr sind Altgras-Biodiversitätsflächen lagegenau mit dem Code DIVSZ zu beantragen und zu bewirtschaften.
Variante 4: Neueinsaat mit regionaler Saatgutmischung (Code DIVRS)
Die Neueinsaat hat auf Grünlandflächen mit einer durchschnittlichen Grünlandzahl von mindestens 30 sowie einer Hangneigung unter 18 % zu erfolgen. Die Anlage der Biodiversitätsfläche hat mit mindestens 30 Arten aus 7 Pflanzenfamilien zu erfolgen. Es sind maximal 2 Nutzungen pro Jahr erlaubt, wobei die erste Nutzung frühestens am 15. Juli vorgenommen werden darf.
Was sind anrechenbare Flächen?
Grünlandflächen, die in die ÖPUL Maßnahme Naturschutz oder Ergebnisorientierte Bewirtschaftung eingebracht werden. Bei Grünlandflächen in der Maßnahme Naturschutz (Code NAT), muss es sich um Mähwiesen mit einer Schnittzeitpunktverzögerung handeln. Bei Flächen, die in die Maßnahme Ergebnisorientierte Bewirtschaftung eingebracht werden (Code EBW), sind nur bestimmte Lebensraumtypen (siehe Maßnahmenerläuterungsblatt auf ama.at) als Biodiversitätsfläche anrechenbar.