Bodenproben bis Ende des Jahres ziehen und an das Labor schicken
Ausgangsbasis für die Berechnung der Anzahl benötigter Bodenproben sind alle Grünlandflächen aus dem Mehrfachantrag 2025 mit einer Hangneigung unter 18%, unabhängig von der Schlagnutzung und der Einbringung in etwaige andere Maßnahmen. Somit reduzieren Flächen in der Maßnahme "Naturschutz" den Wert für die einzuberechnenden Flächen nicht.
Flächen mit Umbruchsverbot gemäß GLÖZ 2 (Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen), GLÖZ 4 (Pufferstreifen entlang von Wasserläufen) und GLÖZ 9 (Umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten) sind nicht förderfähig und zählen nicht zur Ausgangsbasis. Steigen Betriebe im MFA 2025 neu in die Maßnahme "Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland" (HBG) ein, sind diese ebenfalls von der Bodenprobenverpflichtung betroffen.
Beispiele
- Ein Betrieb bewirtschaftet gemäß Mehrfachantrag 2025 insgesamt 5,10 ha Grünlandfläche unter 18% Hangneigung, davon sind jedoch 0,20 ha umweltsensibles Dauergrünland. Es ist eine Bodenprobe erforderlich!
- Ein Betrieb bewirtschaftet gemäß Mehrfachantrag 2025 insgesamt 10,40 ha Grünlandfläche unter 18% Hangneigung. Es sind drei Bodenproben erforderlich!
Verpflichtende Erfassung im eAMA
Anrechenbar sind Bodenproben, die ab dem 1. Jänner 2022 gezogen und von einem akkreditierten Labor untersucht wurden. Die Bodenproben müssen bis spätestens 31. Dezember 2025 im Labor eintreffen. Es wird empfohlen, jedenfalls noch vor Weihnachten die Proben in das Labor zu schicken, damit es wegen der Feiertage zu keiner Verzögerung kommt. Als Stichtag wird das Eingangsdatum im Labor herangezogen. Folgende Analysen sind für Grünlandbetriebe notwendig:
- pH-Wert
- Humus
- Phosphor
- Kalium
Die Analyseergebnisse sind unter www.eama.at im Invekos-GIS in der dafür vorgesehenen Erfassungsmaske einzutragen. Eine Ablage der Bodenproben am Betrieb ist daher nicht ausreichend.
Für eine Hilfestellung bei der Eingabe kann man sich gerne bei der zuständigen Bezirksbauernkammer melden.

Keine Weitergabe der Bodenproben möglich
Eine Bodenprobe kann nur einmal und nur jenem Betrieb zugerechnet werden, der die untersuchte Fläche im betroffenen Jahr beantragt hat. Die Weitergabe einer Bodenuntersuchung gemeinsam mit der Grünlandfläche an einen anderen Betrieb ist nicht möglich, da die im jeweiligen Jahr gezogene Bodenprobe auch dem jeweiligen Mehrfachantrag zugeordnet werden muss. Für den abgebenden Betrieb kann die Probe jedoch angerechnet werden. Der übernehmende Betrieb muss gegebenenfalls eine neuerliche Untersuchung vornehmen lassen. Da die Bodenproben bis spätestens 31. Dezember 2025 gezogen sein müssen, haben Flächenhinzunahmen nach dem Mehrfachantrag 2025 keinen Einfluss mehr auf die Bodenuntersuchungsverpflichtung.
Bodenprobenaktion
Wer noch säumig ist mit den Bodenproben, kann sich bei der zuständigen Bezirksbauernkammer melden. Bohrer, Säckchen und Erhebungsbogen liegen dort auf und werden bereitgestellt. Die LK Salzburg wickelt die Bodenprobenaktion über das Labor der Steiermärkischen Landesregierung ab. Eine Bodenprobeanalyse kostet 20 Euro und ist selbstständig an das Labor zu schicken.
Wenn es gewünscht ist, kann die Analyse auch über folgende akkreditierte Labore erfolgen (Preise können abweichen):
- Ages
- Agrana-Zucker GmbH
- Kärntner Landesregierung
- Kalb-Analytik
- Agrolab-Agrarzentrum GmbH
- cewe GmbH
Verpflichtende Weiterbildungen
Wie bereits im vorherigen ÖPUL-Programm sind für ausgewählte Fördermaßnahmen Weiterbildungserfordernisse verpflichtend. Die Weiterbildungsstunden sollen maßnahmenbezogen brauchbares Fachwissen vermitteln und werden für die Prämiensätze miteingerechnet. Die Weiterbildungen werden in Form von Präsenzkursen, Webinaren und Onlinekursen angeboten. Die verpflichtenden Weiterbildungen sind bis spätestens 31. Dezember 2025 zu absolvieren.