Verlängerung der Landesinvestitionsförderung bis Ende 2028
Das seit 2023 bestehende Landesprogramm wurde um weitere zwei Jahre verlängert. Förderanträge können vor Beginn der Investition über die zuständige Bezirksbauernkammer eingereicht werden. Die Antragstellung ist nun bis 31. Dezember 2028 möglich.
Neu ab 1. November 2026 ist die Fördermöglichkeit für Investitionen in die Wasserversorgung auf Almen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine bewirtschaftete Alm handelt, die im Almkataster eingetragen ist. Der Nachweis erfolgt über die Almauftriebsliste.
Landesrat, Maximilian Aigner
"Mit der Verlängerung der Landesinvestitionsförderung bis Ende 2028 geben wir unseren Bäuerinnen und Bauern Planungssicherheit und unterstützen sie dabei, ihre Betriebe zukunftsfit aufzustellen. Besonders wichtig ist mir, dass wir künftig auch Investitionen in die Wasserversorgung auf unseren Almen mit 30 Prozent fördern. Die vergangenen trockenen Sommer haben gezeigt, wie entscheidend eine verlässliche Wasserversorgung für die Almwirtschaft ist. Damit stärken wir die Bewirtschaftung unserer Almen und den Erhalt unserer einzigartigen Kulturlandschaft"
Voraussetzungen
- Bewirtschaftung von mindestens 3 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche
- Ausreichende berufliche Qualifikationen: geeignete Facharbeiterprüfung oder mindestens drei Jahre als Betriebsführer:in oder hauptberuflich bei der SVS mitversichertes Familienmitglied
Fördergegenstände
30 % Zuschuss auf die Nettokosten:
- Besonders tierfreundliche Stallbauten
- Investitionen in die Wasserversorgung auf Almen
- Kostenuntergeordnet zu besonders tierfreundlichen Stallbauten: verbundene Funktionsbereiche (Heulager, Güllegruben, Mistlager, …) und fest mit dem Gebäude verbundene technische Einrichtungen
- bauliche Maßnahmen für Milchkammer, Melkbereich und Auslauf
- Heutrocknungsanlagen und Mobilkräne
Fördergrenzen
- Untergrenze: 10.000 € netto pro Antrag
- Maximal anrechenbares Kostenkontingent pro Betrieb (01.02.2023 – 31.12.2029):
- 120.000 € netto bei Stallumbaumaßnahmen von Anbinde auf Laufstall
- 60.000 € netto in Summe bei den sonstigen Maßnahmen
- Investitionen in die Wasserversorgung auf Almen sind unabhängig von den sonstigen Kostenkontingentobergrenzen förderbar
Förderabrechnung
Die Abrechnung der Kosten erfolgt bei technischen Anlagen und Geräten nach tatsächlich getätigten Ausgaben und bei baulichen Maßnahmen mittels der gültigen Pauschalkostenrichtsätze. Die Abrechnungsfrist für die beantragten Projekte beträgt zwei Jahre ab Antragstellung (gilt jetzt auch für im Jahr 2026 beantragte Projekte), längstens jedoch bis 31. Dezember 2029.