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31.08.2026 | von DI Joachim Mandl - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

Unter dem Begriff "Flächentausch" wird aus INVEKOS-Sicht meist ein innerbetrieblicher Wechsel von Acker- und Grünlandflächen verstanden - d.h. eine Grünlandfläche wird zu Acker und stattdessen eine Ackerfläche zu Grünland.

Grünlandumbruch.jpg © LK OÖ/Mandl
Wichtig ist, sich vorab zu vergewissern, ob überhaupt ein Grünlandumbruch zulässig ist. © LK OÖ/Mandl
Bevor ein Acker-Grünland-Flächentausch durchgeführt wird, sollten Bestimmungen im Rahmen des ÖPUL 2023 und der Konditionalität dringend beachtet werden.
  • Bei Teilnahme an einer der ÖPUL-Maßnahmen UBB oder BIO gilt als allgemeine Förderbedingung, das Grünland-Flächenausmaß im Vertragszeitraum zu erhalten, wobei jedoch jedem Betrieb eine Grünlandumbruchstoleranz von einem Hektar zugestanden wird. Zug um Zug durchgeführte, innerbetriebliche Flächentäusche werden in diesem Zusammenhang berücksichtigt, sofern sie im gleichen Mehrfachantrag (MFA) aufscheinen. Ein überbetrieblicher Tausch von Acker- mit Grünlandflächen ist nicht anrechenbar.
  • Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“ gilt im Verpflichtungszeitraum für alle Grünlandflächen des Betriebs ein Umbruchsverbot. Ein Acker-Grünland-Flächentausch ist somit nicht erlaubt.
  • Für „umweltsensibles Dauergrünland“ in NATURA-2000-Gebieten besteht ein generelles Umbruchsverbot (GLÖZ 9) – ein Flächentausch mit Einbezug dieser naturschutzfachlich wertvollen Grünlandflächen ist daher nicht möglich.
  • Für Feuchtgebiete und Torfflächen gemäß GLÖZ 2 sowie für „GLÖZ 4“-Pufferstreifen gilt ein Grünlandumbruchsverbot, d.h. diese Flächen können für einen Flächentausch nur dann herangezogen werden, wenn es sich um Ackerflächen handelt.
  • Auf besonders schützenswerten Grünlandflächen könnte auch aufgrund des OÖ Naturschutzrechts ein Grünlandumbruch und somit ein Acker-Grünland-Flächentausch untersagt sein.

Zuordenbarkeit eines Flächentauschs

Als wichtige Empfehlung gilt, dass die betroffenen Tauschflächen im Mehrfachantrag (MFA) vor und im MFA nach dem Flächentausch beim „Tauschbetrieb“ aufscheinen. Das hat den großen Vorteil, dass die AMA die Tauschflächen eindeutig einem Betrieb zuordnen kann und sich somit Umbruch und Neuanlage „aufheben“, sofern flächengleich getauscht wird. Wird zu Lasten des Grünlandes getauscht, dann sind gegebenenfalls Grünlanderhaltungsbestimmungen beantragter ÖPUL-Maßnahmen einzuhalten.

Die Verpachtung von Tauschflächen ist nur zulässig, wenn umgebrochenes Grünland (also der neu entstandene Acker) verpachtet wird. Da die AMA dann aber nicht automatisch „erkennen“ kann, dass es sich um einen Flächentausch handelt, wird der getätigte Umbruch grundsätzlich dem Folgebewirtschafter angelastet. Das kann zwar in weiterer Folge mit einem „Ersuchen um Richtigstellung“ aufgeklärt werden, bedeutet aber entsprechenden Erklärungsbedarf. Sinnvoller ist es in diesem Fall, schon vorab mit einer Online-Eingabe im eAMA den Grünlandumbruch entsprechend zu melden und falls bekannt, darauf hinzuweisen, unter welcher Betriebsnummer die neue Ackerfläche zukünftig bewirtschaftet wird.

Ein Flächentausch ist nicht möglich, wenn das neu entstehende bzw. entstandene Grünland verpachtet wird. Die am Betrieb verbleibende, neu entstandene Ackerfläche würde dann definitiv als Grünlandumbruchsfläche gewertet werden.
Es taucht immer wieder die Frage auf, ob für einen Flächentausch der Grünland-Umbruch inkl. Anlage einer Ackerkultur bereits im Herbst erfolgen darf, wenn die Neuanlage des Grünlands auf einer bestehenden Ackerfläche erst im darauffolgenden Frühjahr erfolgt.

Diese Frage kann mit „ja“ beantwortet werden, da der Abgleich immer von MFA zu MFA erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass die beantragten Schlagnutzungen der betreffenden Flächen auch erfüllt wurden. Wenn beide Tauschflächen am Betrieb bleiben, ist auch keine zusätzliche Meldung an die AMA erforderlich.

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