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Änderungen im GAP-Strategieplan ab 2025

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10.10.2024 | von Alexander Flatscher - Gültigkeit: Salzburg

Im Juni 2024 wurde eine Änderung des GAP-Strategieplans bei der Europäischen Kommission eingereicht und mit 5. August genehmigt. Diese umfasst vor allem Erleichterungen in der Konditionalität (GLÖZ-Standards), die praxistauglichere Umsetzung von Auflagen und höhere Prämien im ÖPUL und in der AZ.

Änderungen im GAP-Strategieplan ab 2025.jpg © Kronreif
Unter anderem werden die Prämiensätze für ÖPUL- und AZ-Betriebe ab dem Antragsjahr 2024 erhöht. © Kronreif

1. Neuerungen bei ÖPUL-Maßnahmen

UBB und BIO:
  • Erhöhung der Ackerflächenprämien
  • Erhöhung des Zuschlags für Biodiversitätsflächen auf ertragreichen Standorten
  • Erhöhung des Zuschlags für Biodiversitätsflächen bei Neueinsaat regionaler Saatgutmischung (DIVRS)
  • Neuaufnahme eines Prämienzuschlags für Altgras-Biodiversitätsflächen (DIVAGF)

Biologische Wirtschaftsweise:

  • Neuer Zuschlag Kreislaufwirtschaft: Zuschlag für Grünlandflächen für tierhaltende Betriebe <1,4 RGVE/ha bei Erreichen von mehr als 8% Biodiversitätsflächen oder artenreichem Grünland (AGL) in der Maßnahme HBG
  • Zuschlag für Ackerfutter und Futterleguminosen: für Nicht-Tierhalter und Tierhalter <1,4 RGVE/ha bei Erreichung von mehr als 15% dieser Kulturen am Acker
  • Betriebliche Transaktionskosten: Pauschale von 400 Euro/Betrieb
  • Prämiendifferenzierung auf erosionsgefährdeten Flächen ohne erosionsmindernde Maßnahme: Schläge >0,5 ha auf Ackerflächen mit überwiegender Hangneigung >10%, auf denen erosionsgefährdete Kulturen ohne erosionsmindernde Verfahren gemäß der ÖPUL-Maßnahme "Erosionsschutz Acker" angebaut werden, erhalten nun eine Flächenprämie
Erosionsschutz Acker:
  • Ausweitung der Untersaaten auf Mais und Sorghum
Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland (HBG): 
  • Zuschlag für die Bewirtschaftung von artenreichem Grünland (AGL) oder einmähdigen Wiesen auch auf Grünland mit einer Hangneigung ab 18%
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation:
  • Neuer Zuschlag für stark stickstoffreduzierte Fütterung von Schweinen (ab 1 GVE Schweine/ha Ackerfläche)
Naturschutz (NAT) und Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW):
Neue Förderungen für Feuchtgrünland sowie Abgeltung von erhöhtem Arbeitsaufwand

Tierwohl - Stallhaltung Rinder:
  • Wegfall von Stallskizze und Belegungsplan
  • Kompostmieten als Mischung bzw. Schichtung von Festmist und Ernterückständen/Stroh/Grünschnitt/Strauchschnitt/Astmaterial möglich
Tierwohl - Schweinehaltung:
  • Wegfall von Stallskizze und Belegungsplan
  • Zuschlag Festmistkompostierung auch in dieser Maßnahme möglich
Almbewirtschaftung:
  • Almeigene Silage erlaubt
  • Erhöhung des Zuschlags "Naturschutz auf der Alm"
  • Neuer Zuschlag Almweideplan: Muss im Zuge einer Bildungsveranstaltung im Mindestausmaß von vier Stunden bis zum 15. Juli des ersten Jahres erstellt werden
  • Auftrieb von maximal 2,4 RGVE/ha (bisher 2 RGVE/ha) möglich: Begründung im Almweideplan und gesonderte Beantragung notwendig

2. Erhöhung der ÖPUL- und AZ-Prämien

Zusätzlich zu den bereits erwähnten Neuerungen hinsichtlich der einzelnen ÖPUL-Maßnahmen beinhalten die Änderungen des GAP-Strategieplans im Zuge des "Impulsprogramms Landwirtschaft" ab dem Antragsjahr 2024 auch die Erhöhung der ÖPUL- und AZ-Prämien um 8%, bei AZ-Betrieben der Stufe 3 und 4 um 14%. Die neuen Prämienwerte für die jeweilige ÖPUL-Maßnahme sind der Prämienübersichts-Tabelle zu entnehmen.
Änderungen im GAP-Strategieplan ab 2025.png © Archiv
© Archiv
Änderungen im GAP-Strategieplan ab 2025.jpg © Kronreif
Neu bei GLÖZ 7 ist, dass Betriebe ab 2025 die Wahlmöglichkeit zwischen Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel haben. Es müssen nicht mehr beide Auflagen gleichzeitig erfüllt werden. © Kronreif

3. Vereinfachung der Konditionalität

In der sogenannten Konditionalität sind die allgemeinen Anforderungen an die Bewirtschaftung in zehn GLÖZ- und elf GAB-Standards geregelt. Mit den Änderungen des GAP-Strategieplans wurden die Auflagen des GLÖZ-7- und GLÖZ-8-Standards dahingehend abgewandelt, dass die Bewirtschaftung erleichtert wird.

GLÖZ 7: Fruchtwechsel und Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen
Bis einschließlich 2024 müssen Betriebe, die eine Ackerfläche von mehr als 10 ha bewirtschaften, beide Auflagen des GLÖZ 7 einhalten.
  • Anbaudiversifizierung: Hauptkultur max. 75% der gesamten Ackerfläche
  • Fruchtwechsel: jährlicher Wechsel der Hauptkultur (ausgenommen Brache, Ackerflächen zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen, Saatmais, mehrjährige Kulturen, mehrjährige Leguminosen, Gräsersaatgut-Vermehrung) auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% und auf allen Ackerflächen spätestens im vierten Jahr
Mit den neu geltenden Bestimmungen kann die Auflage des Fruchtwechsels auch über die Anbaudiversifizierung eingehalten werden. Für Betriebe mit einer Ackerfläche von 10 - 30 ha bedeutet das einen Anbau von mindestens zwei Kulturen, wobei die Hauptkultur maximal 75% betragen darf. Bei Betrieben, die mehr als 30 ha Acker bewirtschaften, müssen mindestens drei Kulturen angebaut werden, wovon die Hauptkultur max. 75% und die beiden größten Kulturen zusammen maximal 95% ausmachen dürfen. Winterung und Sommerung gelten als eine Kultur (z.B. Wintergerste und Sommergerste gelten demnach als eine Kultur).

Ausgenommen vom GLÖZ-7-Standard sind Betriebe mit weniger als 10 ha Acker, Betriebe mit einem Ackerfutter- bzw. Dauergrünlandanteil größer 75% und Biobetriebe. Werden die Auflagen der Anbaudiversifizierung nicht eingehalten, so müssen die Auflagen des Fruchtwechsels eingehalten werden. Die Ausnahmekulturen (siehe oben) bleiben unverändert. Betriebe haben somit die Wahlmöglichkeit zwischen Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel, das heißt, es sind nicht mehr beide Auflagen gleichzeitig einzuhalten. Damit kann zwischen diesen beiden Möglichkeiten gewählt werden:

1. Möglichkeit: Anbaudiversifizierung
  • 10 - 30 ha Ackerfläche:  mind. 2 Kulturen,  max. 75% Hauptkultur
  • ab 30 ha Ackerfläche:  mind. 3 Kulturen,  max. 75% Hauptkultur,  2 größte Kulturen max. 95%
2. Möglichkeit: Fruchtwechsel:
  • Max. 75% Hauptkultur
  • Jährlicher Fruchtwechsel auf mind. 30% der Ackerfläche
  • Spätestens im vierten Jahr Wechsel der Hauptkultur auf allen Ackerflächen (Basisjahr 2022)

GLÖZ 8: Acker-Brachflächen, Schutz von Landschaftselementen und Schnittverbot von Hecken und Bäumen
Bisher mussten Betriebe, die eine Ackerfläche von mehr als 10 ha bewirtschaften, mindestens 4% der Ackerfläche als Brache anlegen. Diese Auflage wird nun gänzlich gestrichen. Stattdessen wird die freiwillige Anlage von Acker-Bracheflächen in Form der neuen Öko-Regelung "Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen" mit einem Prämiensatz von 350 - 450 Euro/ha gefördert. Für diese Maßnahme gelten folgende Auflagen:
  • Max. 4% der Ackerfläche gefördert
  • Anlage bis spätestens 15. Mai (Selbstbegrünung zulässig)
  • Frühester Umbruch am 15. September (bei Anbau einer Zwischenfrucht oder Winterung im Herbst Umbruch ab 1. August. möglich)
  • Mindestens eine Mahd/Pflege alle zwei Jahre, maximal zwei pro Jahr
  • Auf 50% der Fläche früheste Nutzung ab 1. August (50% ohne zeitliche Einschränkung)
  • Mahd mit Abtransport/Drusch/Weide sind nicht erlaubt
  • PSM und Düngeverbot bis zum Umbruch
Die Beantragung der neuen Öko-Maßnahmen muss bis spätestens 31. Dezember 2024 erfolgen. Bei Interesse soll man sich rechtzeitig bei der zuständigen Bezirksbauernkammer melden, damit ein MFA-Abgabetermin im Herbst zugeteilt werden kann. UBB- und BIO-Betriebe können diese neue Maßnahme nicht beantragen. Die Auflagen für die Anlage von mindestens 7% Biodiversitätsflächen auf Acker in den ÖPUL-Maßnahmen UBB und BIO bleiben weiterhin aufrecht. Die weiteren GLÖZ-8-Auflagen, betreffend den Erhalt von Landschaftselementen und das Schnittverbot von Hecken und Bäumen (von 20. Februar bis 31. August), bleiben ebenso unverändert.

Vereinfachung für Kleinbetriebe unter 10 ha:
Aufgrund der Verwaltungsvereinfachungen gibt es bereits ab heuer Erleichterungen für jene Betriebe, die weniger als 10 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften. Diese Betriebe werden in Bezug auf die Auflagen aus der Konditionalität von der AMA nicht mehr in die Kontrollauswahl aufgenommen.

Aber: Die Auflagen der Konditionalität, also die sogenannten GLÖZ-Standards und die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GABs), sind dennoch von jedem Betrieb einzuhalten, der Direktzahlungen, Ausgleichszulage oder ÖPUL-Maßnahmen beantragt. Vor allem hinter den GABs stehen gesetzliche Bestimmungen (z.B. Nitrataktionsprogramm-Verordnung, Tierschutzgesetz und Tierhalteverordnung, Pflanzenschutzmittelrichtlinien etc.), die unabhängig von Förderungen und Betriebsgröße einzuhalten sind. Diese Kleinbetriebe werden von der AMA nicht mehr geprüft, können aber von den zuständigen Verwaltungsbehörden kontrolliert werden und bei Verstößen Verwaltungsstrafen ausgesprochen bekommen.
Änderungen im GAP-Strategieplan ab 2025.jpg © Adobe Stock/ heidepinkall
Die Anlage von Acker-Brachflächen ist ab 2025 freiwillig. Die Anlage wird im Rahmen der Öko-Regelung "Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen" mit einem Prämiensatz von 350 bis 450 €/ha gefördert. © Adobe Stock/ heidepinkall

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • GLÖZ 7: Wahlmöglichkeit zwischen Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel
  • GLÖZ 8: 4% Brachflächen auf Acker nicht mehr verpflichtend, sondern freiwillig über die Öko-Regelung "Nicht produktive Ackerflächen" beantragbar (bis 31. Dezember 2024)
  • Erhöhung der ÖPUL-Prämien um 8%
  • Erhöhung der AZ-Prämien um 8% (für Betriebe der Stufe 3 und 4 um 14%)

Förderungen Allgemein 2023-2027

  • Handlungsbedarf für ÖPUL-Neueinsteiger

  • Biodiversität mit Streuobstwiesen leben

  • „Almweideplan“ fördert gelenkte Weideführung

  • Änderungen im GAP-Strategieplan ab 2025

  • AMA-Gütesiegel für Ackerfrüchte

  • Was bei der Rekultivierung von Flächen zu tun ist

  • Was ist eine De-minimis-Förderung?

  • Einführung von Flächenmonitoring als Frühwarnsystem

  • Almauftriebsliste bis spätestens 17. Juli abgeben

  • Einzeltierbezogene Erfassung bei Schaf und Ziege

  • GAP 2023 bringt auch für Schaf- und Ziegenhalter Neues

  • Neuer E-Learning-Kurs für MFA, RinderNET und AMA MFA Fotos App

  • Agrarmarketingbeitrag: Verwendung und kleinere Anpassungen 2024

  • AMA-Hauptauszahlung für das Antragsjahr 2024

  • Totschnig: 360 Mio. Euro Impulsprogramm für die Landwirtschaft

  • Agraratlas & Agrar-Geodatenportal

  • GAP-Strategieplan für 2023-2027 genehmigt

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Unter anderem werden die Prämiensätze für ÖPUL- und AZ-Betriebe ab dem Antragsjahr 2024 erhöht. © Kronreif

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Neu bei GLÖZ 7 ist, dass Betriebe ab 2025 die Wahlmöglichkeit zwischen Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel haben. Es müssen nicht mehr beide Auflagen gleichzeitig erfüllt werden. © Kronreif

Änderungen im GAP-Strategieplan ab 2025.jpg © Adobe Stock/ heidepinkall

Die Anlage von Acker-Brachflächen ist ab 2025 freiwillig. Die Anlage wird im Rahmen der Öko-Regelung "Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen" mit einem Prämiensatz von 350 bis 450 €/ha gefördert. © Adobe Stock/ heidepinkall