Änderungen im GAP-Strategieplan ab 2025
1. Neuerungen bei ÖPUL-Maßnahmen
UBB und BIO:
Neue Förderungen für Feuchtgrünland sowie Abgeltung von erhöhtem Arbeitsaufwand
Tierwohl - Stallhaltung Rinder:
- Erhöhung der Ackerflächenprämien
- Erhöhung des Zuschlags für Biodiversitätsflächen auf ertragreichen Standorten
- Erhöhung des Zuschlags für Biodiversitätsflächen bei Neueinsaat regionaler Saatgutmischung (DIVRS)
- Neuaufnahme eines Prämienzuschlags für Altgras-Biodiversitätsflächen (DIVAGF)
Biologische Wirtschaftsweise:
- Neuer Zuschlag Kreislaufwirtschaft: Zuschlag für Grünlandflächen für tierhaltende Betriebe <1,4 RGVE/ha bei Erreichen von mehr als 8% Biodiversitätsflächen oder artenreichem Grünland (AGL) in der Maßnahme HBG
- Zuschlag für Ackerfutter und Futterleguminosen: für Nicht-Tierhalter und Tierhalter <1,4 RGVE/ha bei Erreichung von mehr als 15% dieser Kulturen am Acker
- Betriebliche Transaktionskosten: Pauschale von 400 Euro/Betrieb
- Prämiendifferenzierung auf erosionsgefährdeten Flächen ohne erosionsmindernde Maßnahme: Schläge >0,5 ha auf Ackerflächen mit überwiegender Hangneigung >10%, auf denen erosionsgefährdete Kulturen ohne erosionsmindernde Verfahren gemäß der ÖPUL-Maßnahme "Erosionsschutz Acker" angebaut werden, erhalten nun eine Flächenprämie
- Ausweitung der Untersaaten auf Mais und Sorghum
- Zuschlag für die Bewirtschaftung von artenreichem Grünland (AGL) oder einmähdigen Wiesen auch auf Grünland mit einer Hangneigung ab 18%
- Neuer Zuschlag für stark stickstoffreduzierte Fütterung von Schweinen (ab 1 GVE Schweine/ha Ackerfläche)
Neue Förderungen für Feuchtgrünland sowie Abgeltung von erhöhtem Arbeitsaufwand
Tierwohl - Stallhaltung Rinder:
- Wegfall von Stallskizze und Belegungsplan
- Kompostmieten als Mischung bzw. Schichtung von Festmist und Ernterückständen/Stroh/Grünschnitt/Strauchschnitt/Astmaterial möglich
- Wegfall von Stallskizze und Belegungsplan
- Zuschlag Festmistkompostierung auch in dieser Maßnahme möglich
- Almeigene Silage erlaubt
- Erhöhung des Zuschlags "Naturschutz auf der Alm"
- Neuer Zuschlag Almweideplan: Muss im Zuge einer Bildungsveranstaltung im Mindestausmaß von vier Stunden bis zum 15. Juli des ersten Jahres erstellt werden
- Auftrieb von maximal 2,4 RGVE/ha (bisher 2 RGVE/ha) möglich: Begründung im Almweideplan und gesonderte Beantragung notwendig
2. Erhöhung der ÖPUL- und AZ-Prämien
Zusätzlich zu den bereits erwähnten Neuerungen hinsichtlich der einzelnen ÖPUL-Maßnahmen beinhalten die Änderungen des GAP-Strategieplans im Zuge des "Impulsprogramms Landwirtschaft" ab dem Antragsjahr 2024 auch die Erhöhung der ÖPUL- und AZ-Prämien um 8%, bei AZ-Betrieben der Stufe 3 und 4 um 14%. Die neuen Prämienwerte für die jeweilige ÖPUL-Maßnahme sind der Prämienübersichts-Tabelle zu entnehmen.
3. Vereinfachung der Konditionalität
In der sogenannten Konditionalität sind die allgemeinen Anforderungen an die Bewirtschaftung in zehn GLÖZ- und elf GAB-Standards geregelt. Mit den Änderungen des GAP-Strategieplans wurden die Auflagen des GLÖZ-7- und GLÖZ-8-Standards dahingehend abgewandelt, dass die Bewirtschaftung erleichtert wird.
GLÖZ 7: Fruchtwechsel und Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen
Bis einschließlich 2024 müssen Betriebe, die eine Ackerfläche von mehr als 10 ha bewirtschaften, beide Auflagen des GLÖZ 7 einhalten.
Ausgenommen vom GLÖZ-7-Standard sind Betriebe mit weniger als 10 ha Acker, Betriebe mit einem Ackerfutter- bzw. Dauergrünlandanteil größer 75% und Biobetriebe. Werden die Auflagen der Anbaudiversifizierung nicht eingehalten, so müssen die Auflagen des Fruchtwechsels eingehalten werden. Die Ausnahmekulturen (siehe oben) bleiben unverändert. Betriebe haben somit die Wahlmöglichkeit zwischen Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel, das heißt, es sind nicht mehr beide Auflagen gleichzeitig einzuhalten. Damit kann zwischen diesen beiden Möglichkeiten gewählt werden:
1. Möglichkeit: Anbaudiversifizierung
GLÖZ 8: Acker-Brachflächen, Schutz von Landschaftselementen und Schnittverbot von Hecken und Bäumen
Bisher mussten Betriebe, die eine Ackerfläche von mehr als 10 ha bewirtschaften, mindestens 4% der Ackerfläche als Brache anlegen. Diese Auflage wird nun gänzlich gestrichen. Stattdessen wird die freiwillige Anlage von Acker-Bracheflächen in Form der neuen Öko-Regelung "Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen" mit einem Prämiensatz von 350 - 450 Euro/ha gefördert. Für diese Maßnahme gelten folgende Auflagen:
Vereinfachung für Kleinbetriebe unter 10 ha:
Aufgrund der Verwaltungsvereinfachungen gibt es bereits ab heuer Erleichterungen für jene Betriebe, die weniger als 10 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften. Diese Betriebe werden in Bezug auf die Auflagen aus der Konditionalität von der AMA nicht mehr in die Kontrollauswahl aufgenommen.
Aber: Die Auflagen der Konditionalität, also die sogenannten GLÖZ-Standards und die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GABs), sind dennoch von jedem Betrieb einzuhalten, der Direktzahlungen, Ausgleichszulage oder ÖPUL-Maßnahmen beantragt. Vor allem hinter den GABs stehen gesetzliche Bestimmungen (z.B. Nitrataktionsprogramm-Verordnung, Tierschutzgesetz und Tierhalteverordnung, Pflanzenschutzmittelrichtlinien etc.), die unabhängig von Förderungen und Betriebsgröße einzuhalten sind. Diese Kleinbetriebe werden von der AMA nicht mehr geprüft, können aber von den zuständigen Verwaltungsbehörden kontrolliert werden und bei Verstößen Verwaltungsstrafen ausgesprochen bekommen.
GLÖZ 7: Fruchtwechsel und Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen
Bis einschließlich 2024 müssen Betriebe, die eine Ackerfläche von mehr als 10 ha bewirtschaften, beide Auflagen des GLÖZ 7 einhalten.
- Anbaudiversifizierung: Hauptkultur max. 75% der gesamten Ackerfläche
- Fruchtwechsel: jährlicher Wechsel der Hauptkultur (ausgenommen Brache, Ackerflächen zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen, Saatmais, mehrjährige Kulturen, mehrjährige Leguminosen, Gräsersaatgut-Vermehrung) auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% und auf allen Ackerflächen spätestens im vierten Jahr
Ausgenommen vom GLÖZ-7-Standard sind Betriebe mit weniger als 10 ha Acker, Betriebe mit einem Ackerfutter- bzw. Dauergrünlandanteil größer 75% und Biobetriebe. Werden die Auflagen der Anbaudiversifizierung nicht eingehalten, so müssen die Auflagen des Fruchtwechsels eingehalten werden. Die Ausnahmekulturen (siehe oben) bleiben unverändert. Betriebe haben somit die Wahlmöglichkeit zwischen Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel, das heißt, es sind nicht mehr beide Auflagen gleichzeitig einzuhalten. Damit kann zwischen diesen beiden Möglichkeiten gewählt werden:
1. Möglichkeit: Anbaudiversifizierung
- 10 - 30 ha Ackerfläche: mind. 2 Kulturen, max. 75% Hauptkultur
- ab 30 ha Ackerfläche: mind. 3 Kulturen, max. 75% Hauptkultur, 2 größte Kulturen max. 95%
- Max. 75% Hauptkultur
- Jährlicher Fruchtwechsel auf mind. 30% der Ackerfläche
- Spätestens im vierten Jahr Wechsel der Hauptkultur auf allen Ackerflächen (Basisjahr 2022)
GLÖZ 8: Acker-Brachflächen, Schutz von Landschaftselementen und Schnittverbot von Hecken und Bäumen
Bisher mussten Betriebe, die eine Ackerfläche von mehr als 10 ha bewirtschaften, mindestens 4% der Ackerfläche als Brache anlegen. Diese Auflage wird nun gänzlich gestrichen. Stattdessen wird die freiwillige Anlage von Acker-Bracheflächen in Form der neuen Öko-Regelung "Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen" mit einem Prämiensatz von 350 - 450 Euro/ha gefördert. Für diese Maßnahme gelten folgende Auflagen:
- Max. 4% der Ackerfläche gefördert
- Anlage bis spätestens 15. Mai (Selbstbegrünung zulässig)
- Frühester Umbruch am 15. September (bei Anbau einer Zwischenfrucht oder Winterung im Herbst Umbruch ab 1. August. möglich)
- Mindestens eine Mahd/Pflege alle zwei Jahre, maximal zwei pro Jahr
- Auf 50% der Fläche früheste Nutzung ab 1. August (50% ohne zeitliche Einschränkung)
- Mahd mit Abtransport/Drusch/Weide sind nicht erlaubt
- PSM und Düngeverbot bis zum Umbruch
Vereinfachung für Kleinbetriebe unter 10 ha:
Aufgrund der Verwaltungsvereinfachungen gibt es bereits ab heuer Erleichterungen für jene Betriebe, die weniger als 10 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften. Diese Betriebe werden in Bezug auf die Auflagen aus der Konditionalität von der AMA nicht mehr in die Kontrollauswahl aufgenommen.
Aber: Die Auflagen der Konditionalität, also die sogenannten GLÖZ-Standards und die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GABs), sind dennoch von jedem Betrieb einzuhalten, der Direktzahlungen, Ausgleichszulage oder ÖPUL-Maßnahmen beantragt. Vor allem hinter den GABs stehen gesetzliche Bestimmungen (z.B. Nitrataktionsprogramm-Verordnung, Tierschutzgesetz und Tierhalteverordnung, Pflanzenschutzmittelrichtlinien etc.), die unabhängig von Förderungen und Betriebsgröße einzuhalten sind. Diese Kleinbetriebe werden von der AMA nicht mehr geprüft, können aber von den zuständigen Verwaltungsbehörden kontrolliert werden und bei Verstößen Verwaltungsstrafen ausgesprochen bekommen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- GLÖZ 7: Wahlmöglichkeit zwischen Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel
- GLÖZ 8: 4% Brachflächen auf Acker nicht mehr verpflichtend, sondern freiwillig über die Öko-Regelung "Nicht produktive Ackerflächen" beantragbar (bis 31. Dezember 2024)
- Erhöhung der ÖPUL-Prämien um 8%
- Erhöhung der AZ-Prämien um 8% (für Betriebe der Stufe 3 und 4 um 14%)