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Verpflichtende Bodenuntersuchungen bei ÖPUL-Maßnahmen

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30.04.2025 | von AMA - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

Proben müssen rechtzeitig von akkreditiertem Labor analysiert werden und sind unter www.eama.at zu erfassen.

Bodenuntersuchung.jpg © DI Franz Xaver Hölzl
© DI Franz Xaver Hölzl
Betriebe, die an den Maßnahmen “Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“ oder “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ teilnehmen, müssen Bodenproben ziehen und von einem akkreditierten Labor auswerten lassen. Die Ergebnisse sind selbstständig oder mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer im INVEKOS-GIS unter www.eama.at einzutragen. Nachfolgend wird auf die dementsprechenden Vorgaben näher eingegangen.
 

Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland

Die Maßnahme “Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“ wird in ganz Österreich angeboten. Betriebe, die an dieser Maßnahme teilnehmen, müssen pro angefangene 5 ha förderfähige Grünlandfläche mindestens eine Bodenprobe ziehen.
 
Achtung
 
Die Bodenproben müssen bis spätestens am 31. Dezember 2025 bei einem akkreditierten Labor zur Analyse eingelangt sein. Dies gilt auch für Betriebe, die ab dem Förderjahr 2025 neu in die Maßnahme eingestiegen sind.

Ausgangsbasis für die Berechnung der Anzahl benötigter Bodenproben sind alle Grünlandflächen aus dem Mehrfachantrag 2025 mit einer Hangneigung unter 18%, unabhängig von der Schlagnutzung und der Einbringung in etwaige andere Maßnahmen. Somit reduzieren z.B. Flächen in der Maßnahme “Naturschutz“ den Wert für die einzuberechnenden Flächen nicht. Flächen mit Umbruchsverbot gemäß GLÖZ 2 (Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen), GLÖZ 4 (Pufferstreifen entlang von Wasserläufen) und GLÖZ 9 (Umweltsensibles Dauergrünland in Natura 2000-Gebieten) sind nicht förderfähig und zählen daher nicht zur Ausgangsbasis.
 
Die Bodenuntersuchungen sind entsprechend den Richtlinien für die sachgerechte Düngung oder der EUF-Methode hinsichtlich des pH-Wertes, des Phosphor- und Kalium-Gehaltes sowie des Humusgehaltes durchzuführen.

Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker

Die ÖPUL-Maßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ wird in bestimmten Gebieten in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien angeboten. Die Gebietskulisse für die Maßnahme wurde im Oktober 2024 ausgeweitet. Die Gebietskulisse ist im Anhang G der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 auf Katastralgemeindeebene festgelegt und kann außerdem im INVEKOS-GIS unter www.eama.at mittels dem Legendeneintrag “Gebietsabgrenzungen/Grundwasserschutz Acker“ sichtbar gestellt werden. Die Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 und deren Anhänge sind unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/recht abrufbar.
 
Betriebe, die an der Maßnahme teilnehmen, müssen pro angefangene 5 ha Ackerfläche in der Gebietskulisse mindestens eine Bodenprobe ziehen. Ausgangsbasis für die Berechnung der Anzahl benötigter Bodenproben sind die Ackerflächen des Betriebes gemäß Beantragung im Mehrfachantrag 2026, unabhängig von der Schlagnutzung und der Einbringung in etwaige andere Maßnahmen oder Optionen. Die Bodenproben müssen bis spätestens am 31. Dezember 2026 bei einem akkreditierten Labor zur Analyse eingelangt sein.
 
Die Bodenuntersuchungen sind entsprechend den Richtlinien für die sachgerechte Düngung oder der EUF-Methode hinsichtlich des Stickstoff-, Phosphor- und Kalium-Gehaltes sowie des pH-Wertes und des Humusgehaltes durchzuführen. Bei Stickstoff hat die Untersuchung den nachlieferbaren oder den Gehalt an mineralischem Stickstoff zu umfassen.

Optionaler Zuschlag Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien

Betriebe, die zusätzlich an dem optionalen Zuschlag “Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien“ teilnehmen, müssen bis spätestens 31. Dezember 2026 doppelt so viele Bodenproben untersuchen lassen (d.h. mindestens zwei Proben je angefangene 5 ha Ackerfläche entsprechend räumlicher und zeitlicher Projektvorgaben durch die beauftragte Stelle AGES).

Akkreditierte Labore

Anrechenbar sind nur Bodenproben, die ab dem 1. Jänner 2022 gezogen und von einem akkreditierten Labor untersucht werden. Als akkreditiertes Labor gelten jene Labore, die eine Zertifizierung gemäß EN ISO 17025 vorweisen können. Folgende akkreditierte Labore sind aktuell bekannt:
  •  AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
  • AGRANA Zucker GmbH
  • Agrolab Agrarzentrum GmbH
  • Amt der Kärntner Landesregierung
  • Amt der Steiermärkischen Landesregierung
  • cewe GmbH
  • Kalb Analytik GmbH (für Bodenproben im Rahmen der Maßnahme “Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“)
  • BGD - Bodengesundheitsdienst GmbH

Erfassung der Bodenproben im INVEKOS-GIS unter www.eama.at

Die Eingabe der Ergebnisse von Bodenproben erfolgt in der dafür vorgesehenen Erfassungsmaske. Die bereits erfassten Bodenproben werden aufgelistet. Eine Anleitung zur Erfassung und zu den Anzeigedetails ist im Benutzerhandbuch INVEKOS-GIS unter www.ama.at/fachliche-informationen/mehrfachantrag/merkblaetter zu finden. Zur Sicherung der Erfassungsqualität gibt es Eingabeeinschränkungen und Plausibilitätsprüfungen.
Eine Bodenprobe kann nur einmal und nur jenem Betrieb zugerechnet werden, der die untersuchte Fläche im betroffenen Jahr beantragt hat. Die Weitergabe einer Bodenuntersuchung gemeinsam mit der Fläche an einen anderen Betrieb ist daher nicht möglich. Für den abgebenden Betrieb kann die Probe jedoch angerechnet werden. Der übernehmende Betrieb muss gegebenenfalls eine neuerliche Untersuchung vornehmen lassen, um die erforderliche Probenanzahl zu erreichen. In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn ab Herbst eine neue Fläche zum Betrieb dazukommt und diese bereits beprobt werden soll, kann die Bodenprobe auch dem Folgejahr - da die Fläche erst im Folgejahr in den Mehrfachantrag aufgenommen werden kann - zugeordnet werden.
 
Die Erfüllung der Förderverpflichtung bei den zwei betroffenen ÖPUL-Maßnahmen wird von der AMA überprüft.
 
Weitere detaillierte Informationen zu den Förderverpflichtungen bei den ÖPUL-Maßnahmen “Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“ und “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ können den gleichnamigen Maßnahmeninformationsblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter entnommen werden.

ÖPUL 2023-2027

  • Exakte Güllemenge im MFA angeben

  • ÖPUL: HBG-Maßnahme erfordert Bodenproben bis Ende 2025

  • Vorverlegung Schnittzeitpunkt in ganz Österreich um 10 Tage

  • MFA: Düngermenge bis Ende November der AMA melden

  • Die neue GAP: Was erwartet die Betriebe?

  • Verpflichtende Bodenuntersuchungen bei ÖPUL-Maßnahmen

  • Festlegungen und Erleichterungen bei Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen in MKS-Sperrzonen

  • ÖPUL-Vorgaben im Kontext von MKS

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Tierwohl - Weide“

  • Kreislaufwirtschaft und bestimmte Ackerkulturen werden im ÖPUL gefördert

  • Anlage von Erosionsschutzmaßnahmen und Zwischenfrüchten fachgerecht ausführen

  • ÖPUL 2023: Optionaler Zuschlag für Pheromonfallen bei Zuckerrüben

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Erosionsschutz Acker“

  • Angabe des PSM-Einsatzes bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen

  • Aufzeichnungsverpflichtungen im ÖPUL 2023

  • Früheste Umbruchtermine von Zwischenfrüchten

  • Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen werden im ÖPUL gefördert

  • Winterzeit ist Weiterbildungszeit - ÖPUL-Weiterbildung nicht vergessen

  • Letzte Einstiegsmöglichkeit in mehrjährige ÖPUL-Maßnahmen

  • Weiterbildungsverpflichtungen bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen beachten

  • ÖPUL-Naturschutzmonitoring - jetzt zum UBB/BIO-Zuschlag

  • Neuer optionaler Zuschlag “Almweideplan“ innerhalb der Maßnahme Almbewirtschaftung

  • Höhere Prämien und Neuerungen bei ÖPUL-Maßnahmen

  • Weiterbildung im ÖPUL 2023

  • ÖPUL 2023: Auflagen beim "System Immergrün"

  • Informationen zur Maßnahme "Heuwirtschaft"

  • ÖPUL 2023 – ein Überblick

  • 1 Allgemeine Bestimmungen ÖPUL 2023

  • 1 A Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) ÖPUL 2023

  • 1 B Biologische Wirtschaftsweise (Bio) ÖPUL 2023

  • 1 C Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen ÖPUL 2023

  • 1 Definitionen im Rahmen der Maßnahmen UBB und Bio ÖPUL 2023

  • 2 Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel ÖPUL 2023

  • 3 Heuwirtschaft ÖPUL 2023

  • 4 Bewirtschaftung von Bergmähdern ÖPUL 2023

  • 5 Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen ÖPUL 2023

  • 6 Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau ÖPUL 2023

  • 7 Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün ÖPUL 2023

  • 8 Erosionsschutz Acker ÖPUL 2023

  • 9 Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation ÖPUL 2023

  • 10 Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 11 Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 12 Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 13 Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau ÖPUL 2023

  • 14 Almbewirtschaftung ÖPUL 2023

  • 15 Tierwohl - Behirtung ÖPUL 2023

  • 16 Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker ÖPUL 2023

  • 17 Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland ÖPUL 2023

  • 18 Naturschutz (NAT) ÖPUL 2023

  • 19 Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW) ÖPUL 2023

  • 20 Tierwohl - Weide ÖPUL 2023

  • 21 Tierwohl - Stallhaltung Rinder ÖPUL 2023

  • 22 Tierwohl - Schweinehaltung ÖPUL 2023

  • 23 Natura 2000 - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • 24 Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • Anhänge ÖPUL 2023

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