Almauftriebsliste: Abgabefrist endet am 15. Juli

Für den Auftrieb von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden werden Almbewirtschaftern und Auftreibern Zahlungen wie die Direktzahlungen inkl. Almauftriebsprämie, Ausgleichszulage sowie die Almbewirtschaftungs- und Behirtungsprämie gewährt. Voraussetzung für deren Erhalt ist eine fristgerechte Einreichung einer Alm-/Weidemeldung inkl. Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste (AAL). Ebenso müssen die Flächen mit Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden beweidet werden und die Tiere müssen eine Alpungsdauer von mindestens 60 Tagen einhalten. Der Tag des Abtriebs zählt nicht zu den 60 Tagen.
Frist bis 15. Juli für Almauftriebsliste
Die Abgabe der AAL muss bis Dienstag, 15. Juli erfolgen. Ab Mittwoch, 16. Juli wird die Erfassung der AAL als zu spät gewertet und somit für die Förderungsberechnungen nicht mehr berücksichtigt. Korrekturen der AAL, die nach dem 16. Juli gesendet werden und zu einer Prämienausweitung führen, werden nicht mehr für die Förderungsberechnung berücksichtigt. Auch wenn die Beantragung der AAL zu spät erfolgt, besteht weiterhin die Pflicht, alle Änderungen zu melden. Die Beantragung ist vom Almbewirtschafter bzw. Almobmann durchzuführen. Alle prämienfähigen Tiere müssen spätestens am 15. Juli erstmalig auf eine Alm oder Gemeinschaftsweide aufgetrieben sein.
Rindermeldung auf die Alm (einzeltierbezogen)
- Die Alm-/Weidemeldung Rinder kann nur im Zeitraum von 1. April bis 15. November erfasst werden.
- Die Meldung der spätestens am 15. Juli erstmalig aufgetriebenen Tiere muss spätestens am 29. Juli durchgeführt werden.
- 14-tägige Meldefrist bei Tierbewegungen bzw. nach Almauftrieb und Abtrieb.
Schaf- und Ziegenmeldungen auf die Alm (einzeltierbezogen) – Korrektur des Mehrfachantrages mittels Handysignatur
- Schafe und Ziegen, die auf eine Alm oder Gemeinschaftsweide aufgetrieben werden, müssen einzeltierbezogen mit Ohrmarke, Tierart, Geschlecht und Geburtsdatum in der AAL erfasst werden.
- Der Erstauftrieb und die dazugehörige Meldung müssen spätestens am 15. Juli durch-geführt werden.
- 7-tägige Meldefrist bei Tierbewegungen bzw. nach Alm-auftrieb und Abtrieb.
Erleichterte Meldung für den Almbewirtschafter
- Vorschlagliste im eAMA unter dem Reiter „Flächen“ erstellen und an die Almnummer senden oder eine entsprechende csv-Datei an den Almbewirtschafter per Mail schicken
- Neu: Aus dem SZ-Online kann unter dem Register „Mein Betrieb – Almliste“ eine Vorschlagsliste für die AAL vom Auftreiber erstellt werden. Diese Liste entspricht dem erforderlichen Format im eAMA und kann als Hilfestellung per Mail an den Alm-obmann übermittelt werden.
Pferde- und Equidenmeldungen auf die Alm (stückbezogen) – Korrektur des Mehrfachantrages mittels Handysignatur
- Pferde, die auf eine Alm oder Gemeinschaftsweide aufgetrieben werden, müssen stückbezogen in der AAL und unter Einhaltung der 7-tägigen Meldefrist erfasst werden.
- Der Erstauftrieb und die dazugehörige Meldung müssen spätestens am 15. Juli durchgeführt werden.
- Im Gegensatz zu Rindern, Schafen und Ziegen besteht bei Pferden keine Verpflichtung zur Meldung des tatsächlichen Abtriebs! Stimmt das ursprünglich in der AAL erfasste Abtriebsdatum mit dem tatsächlichen Abtriebsdatum überein, ist keine weitere Meldung notwendig. Nur im Falle einer Änderung des ursprünglich bekannt gegebenen Abtriebsdatums ist eine Korrektur mittels Handysignatur bzw. bei einzelnen Tieren mit dem entspre-chenden Änderungsformular durchzuführen.
Zusätzlich muss jeder Tierhalter eine einzeltierbezogene Abgangsmeldung vom Heimbetrieb im VIS durchführen, sofern die Alpung länger als 30 Tage dauert, und der Almbewirtschafter muss den Almauftrieb einzeltierbezogen im VIS als Zugang auf der Alm melden.
Werden der Erstauftrieb bis spätestens 15. Juli oder die dazugehörenden Tiermeldungen bis spätestens
15. Juli (Schafe, Ziegen und Pferde) bzw. 29. Juli (Rinder) versäumt, können die Tiere nicht mehr prämienrelevant berücksichtigt werden.

Meldung höhere Gewalt
Die Meldung der höheren Gewalt für Tiere auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist innerhalb von drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem die bewirtschaftende Person dazu in der Lage ist, vorzunehmen. Als Gründe höherer Gewalt gelten: Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophe, Nutztierriss, Präventivabtrieb Wolf/Bär (Nachweise notwendig!). Fälle höherer Gewalt von Rindern, Schafen und Ziegen sind ohrmarkenbezogen (Korrektur AAL) zu melden. Bei Rindern muss der Tierhalter eine zusätzliche Verendungsmeldung im RinderNET innerhalb von sieben Tagen durchführen. Für Fälle höherer Gewalt bei Pferden steht ein Formular auf der AMA-Webseite bereit. Werden Tiere als höhere Gewalt von der AMA anerkannt, bleiben die Tiere prämienfähig und werden bei der Auszahlung mitberücksichtigt.