Meldefrist der Almauftriebsliste nicht übersehen
Für den Auftrieb von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden werden Almbewirtschaftern und Auftreibern Zahlungen wie die Direktzahlungen inkl. Almauftriebsprämie, Ausgleichszulage sowie die Almbewirtschaftungs- und Behirtungsprämie gewährt. Voraussetzung für deren Erhalt ist eine fristgerechte Einreichung einer Alm-/Weidemeldung inklusive Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste (AAL).
Ebenso müssen die Flächen mit Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden beweidet werden und die Tiere müssen eine Alpungsdauer von mindestens 60 Tagen einhalten. Der Tag des Abtriebs zählt nicht zu den 60 Tagen.
Frist für Auftriebsliste bis Mo, 15. Juli
is Mo, 15. Juli erfolgen. Ab Di, 16. Juli, wird die Erfassung der AAL als zu spät gewertet und somit für die Förderungsberechnungen nicht mehr berücksichtigt. Korrekturen der AAL, die nach dem 16. Juli gesendet werden und zu einer Prämienausweitung führen würden, werden nicht mehr für die Förderungsberechnung berücksichtigt.
Auch wenn die Beantragung der AAL zu spät erfolgt, besteht weiterhin die Pflicht, alle Änderungen zu melden. Die Beantragung ist vom Almbewirtschafter bzw. Almobmann durchzuführen.
Alle Tiere, die prämienfähig werden sollen, müssen bis spätestens 15. Juli erstmalig auf eine Alm oder Gemeinschaftsweide aufgetrieben worden sein.
Alm-Meldefristen für Rinder (einzeltierbezogen)
- Eine Alm-/Weidemeldung Rinder kann im Zeitraum von 1. April bis 15. November erfasst werden
- Die Meldung des Erstauftriebs muss spätestens bis zum Mo, 29. Juli durchgeführt werden
- 14-tägige Meldefrist bei Tierbewegungen bzw. nach Alm-auftrieb und Abtrieb
Alm-Meldefristen für Schafe, Ziegen (einzeltierbezogen) und Pferde (stückbezogen)
- Die Meldung des Erstauftriebs muss spätestens bis zum 15. Juli durchgeführt werden
- Siebentägige Meldefrist bei Tierbewegungen bzw. nach Almauftrieb und Abtrieb
Werden der Erstauftrieb bis spätestens 15. Juli oder die dazugehörenden Tiermeldungen bis spätestens 15. Juli (Schafe, Ziegen und Pferde) bzw. 29. Juli (Rinder) versäumt, können die Tiere nicht mehr prämienrelevant berücksichtigt werden.
Wird die Meldefrist für den Auftrieb – unabhängig vom Erstauftrieb – überschritten, können für Rinder maximal 14 Alpungstage und für Schafe, Ziegen und Pferde max. sieben Alpungstage vor dem verspäteten Meldedatum für die notwendigen 60 Alpungstage berücksichtigt werden.
Meldung höhere Gewalt
Die Meldung der höheren Gewalt für Tiere auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist innerhalb von drei Wochen, ab dem die bewirtschaftende Person dazu in der Lage ist, vorzunehmen. Als Gründe höherer Gewalt gelten: Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophe, Nutztierriss, Präventivabtrieb Wolf/Bär (Nachweise notwendig!).
Fälle höherer Gewalt von Rindern, Schafen und Ziegen sind ohrmarkenbezogen (Korrektur AAL) zu melden. Bei Rindern muss der Tierhalter eine zusätzliche Verendungsmeldung im RinderNET innerhalb von sieben Tagen durchführen.
Für Fälle höherer Gewalt bei Pferden steht ein Formular auf der AMA-Webseite bereit. Werden Tiere als höhere Gewalt von der AMA anerkannt, bleiben die Tiere prämienfähig und werden bei der Auszahlung mitberücksichtig.
Vereinfachungen bei Schaf/Ziege ab 2024
Der vorrübergehende Aufenthalt von Schafen/Ziegen auf Almflächen oder Gemeinschaftsweiden stellt keinen Abgang dar, sofern die Verfügungsgewalt über die Tiere beim antragstellenden Heimbetrieb verbleibt oder die Tiere bei Auftrieb auf Almen oder Gemeinschaftsweiden nur vorübergehend an den Alm-/Gemeinschaftsweidebetrieb zur Betreuung abgegeben werden. In diesem Fall hat in der ÖPUL-Weideliste „Tierwohl – Weide Schafe und Ziegen“ keine Tierabgangsmeldung am Heimbetrieb beim Auftrieb bzw. keine Tierzugangsmeldung beim Abtrieb zu erfolgen, da das betreffende Tier während der Almsaison auf dem Heimbetrieb gemeldet und zugeordnet bleibt.
Analog zu der gewohnten und etablierten Vorgangsweise bei den Rindern genügt es nunmehr, wenn der Alm-/Gemeinschaftsbetrieb den Alm-auftrieb bzw. den Almabtrieb meldet.