Almauftriebsliste bis spätestens 17. Juli abgeben
Für den Auftrieb von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden werden Auftreiber:innen und Almbewirtschafter:innen Zahlungen wie die Direktzahlungen inkl. Almauftriebsprämie, Ausgleichszulage sowie die Almbewirtschaftungs- und Behirtungsprämie gewährt. Voraussetzung für deren Erhalt ist eine fristgerechte Einreichung einer Alm-/Weidemeldung inkl. Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste (AAL).
Ebenso müssen die Flächen mit Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden beweidet werden und die Tiere müssen eine Alpungsdauer von mindestens 60 Tagen einhalten. Der Tag des Abtriebs zählt nicht zu diesen 60 Tagen.
Ebenso müssen die Flächen mit Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden beweidet werden und die Tiere müssen eine Alpungsdauer von mindestens 60 Tagen einhalten. Der Tag des Abtriebs zählt nicht zu diesen 60 Tagen.
Frist für Auftriebsliste bis Mo, 17. Juli
Die Abgabe der Auftriebsliste muss bis Mo, 17. Juli, erfolgen. Ab Di, 18. Juli, wird die Erfassung der Auftriebsliste als zu spät gewertet und somit für die Förderungsberechnungen nicht mehr berücksichtigt. Korrekturen der Auftriebsliste, die nach dem 17. Juli gesendet werden und zu einer Prämienausweitung führen würden, werden ebenfalls nicht für die Förderungsberechnung berücksichtigt. Auch wenn die Beantragung der Auftriebsliste zu spät erfolgt, besteht weiterhin die Pflicht, alle Änderungen zu melden. Die Beantragung ist von/m Almbewirtschafter:in durchzuführen. Alle Tiere, die prämienfähig werden sollen, müssen bis spätestens Sa, 15. Juli, erstmalig auf eine Alm oder Gemeinschaftsweide aufgetrieben werden.
Meldefristen variieren je nach Tierart
Alm-Meldefristen für Rinder (einzeltierbezogen)
- Eine Alm-/Weidemeldung Rinder kann im Zeitraum von 1. April bis 15. November erfasst werden
- Die Meldung des Erstauftriebs muss spätestens bis 29. Juli durchgeführt werden
- 14-tägige Meldefrist bei Tierbewegungen bzw. nach Almauftrieb und Abtrieb
- Die Meldung des Erstauftriebs muss spätestens bis zum 17. Juli durchgeführt werden
- 7-tägige Meldefrist bei Tierbewegungen bzw. nach Almauftrieb und Abtrieb
Meldung höhere Gewalt
Die Meldung der höheren Gewalt für Tiere auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist innerhalb von drei Wochen, ab dem die bewirtschaftende Person dazu in der Lage ist, vorzunehmen. Als Gründe höherer Gewalt gelten: Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophe, Nutztierriss, Präventivabtrieb Wolf/Bär (Nachweise notwendig!). Fälle höherer Gewalt von Rindern, Schafen und Ziegen sind ohrmarkenbezogen (Korrektur AAL) zu melden.
Bei Rindern muss der Tierhalter eine zusätzliche Verendungsmeldung im RinderNET innerhalb von sieben Tagen durchführen.
Für Fälle höherer Gewalt bei Pferden steht ein Formular auf der AMA-Webseite bereit. Anerkennt die AMA die gemeldeten Fälle von höherer Gewalt, bleiben die Tiere prämienfähig und werden bei der Auszahlung mitberücksichtigt.
Für Fälle höherer Gewalt bei Pferden steht ein Formular auf der AMA-Webseite bereit. Anerkennt die AMA die gemeldeten Fälle von höherer Gewalt, bleiben die Tiere prämienfähig und werden bei der Auszahlung mitberücksichtigt.