9 Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation ÖPUL 2023
Hinweis: Die mit fetter Schrift hervorgehobenen Bereiche sind Teil der 2. Änderung des GAP-Strategieplans und werden vorbehaltlich der noch zu erfolgenden Novelle der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung sowie der ÖPUL Sonderrichtlinie mit Antragsjahr 2025 gültig. Für das Antragsjahr 2024 gelten noch die bestehenden Bestimmungen.
Ziele dieser Maßnahme
- Verringerung der Treibhausgasemissionen in der landwirtschaftlichen Produktion und im ländlichen Raum
- Verbesserung des Oberflächen- und Grundwasserschutzes
- Verringerung von Luftschadstoffen aus der Landwirtschaft
Wofür wird die Prämie bezahlt?
Die Unterstützung wird für die bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle auf Acker- und Grünlandflächen, sowie für die Gülleseparierung von Rindergülle sowie ab dem Antragsjahr 2025 für die stark stickstoffreduzierte Fütterung von Schweinen gewährt. Gefördert werden Kosten, die durch den Einsatz von bodennahen Gülleausbringungsgeräten für die Ausbringung von Wirtschaftsdünger und Biogasgülle auf Acker- und Grünlandflächen als auch durch die Gülleseparation und ab dem Antragsjahr 2025 durch die stark stickstoffreduzierte Fütterung anfallen.
Zugangsvoraussetzungen
- Im Falle der Teilnahme an der stark stickstoffreduzierten Fütterung von Schweinen mindestens 1 GVE Schweine je ha Ackerfläche.
Definitionen im Rahmen dieser Maßnahme
Gülle: Gemisch aus Kot und Harn, das darüber hinaus Wasser, Futterreste und Einstreuteile enthalten kann.
Jauche: Vorwiegend Harn, enthält aber auch Sickersaft von Festmiststapeln und geringe Mengen an Kot und Streubestandteilen.
Biogasgülle: als Produkt aus der Vergärung von pflanzlichen Erzeugnissen aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich Ernterückstände und Silagen, Wirtschaftsdünger, Futtermitteln sowie überlagerten Futtermitteln (wenn hygienisch unbedenklich, kein Tiermehl), Verdorbenem sowie überlagertem Saatgut (nicht gebeizt), Ölsaatenrückständen (wenn frei von Extraktionsmittel), Futterresten, Trebern, Trestern, Pressrückständen, Vinasse, Kernen, Schalen, Fallobst, Rübenblättern, Rübenschnitzel, Rübenschwänzen, Melasse, Molkerei- und Käsereirückständen, Abfällen aus der Speisenzubereitung (nicht aus Großküchen und Gastronomie), Gemüseabfällen, Brauereirückständen (Trub).
Jauche: Vorwiegend Harn, enthält aber auch Sickersaft von Festmiststapeln und geringe Mengen an Kot und Streubestandteilen.
Biogasgülle: als Produkt aus der Vergärung von pflanzlichen Erzeugnissen aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich Ernterückstände und Silagen, Wirtschaftsdünger, Futtermitteln sowie überlagerten Futtermitteln (wenn hygienisch unbedenklich, kein Tiermehl), Verdorbenem sowie überlagertem Saatgut (nicht gebeizt), Ölsaatenrückständen (wenn frei von Extraktionsmittel), Futterresten, Trebern, Trestern, Pressrückständen, Vinasse, Kernen, Schalen, Fallobst, Rübenblättern, Rübenschnitzel, Rübenschwänzen, Melasse, Molkerei- und Käsereirückständen, Abfällen aus der Speisenzubereitung (nicht aus Großküchen und Gastronomie), Gemüseabfällen, Brauereirückständen (Trub).
Förderverpflichtungen
Im Rahmen der Maßnahme ist wahlweise die bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle, bzw. Separierung am Betrieb angefallener Rindergülle oder zusätzlich ab dem Antragsjahr 2025 die stark stickstoffreduzierte Fütterung von Schweinen durchzuführen, wobei auch mehrere Verfahren am Betrieb angewendet und gefördert werden können.
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle:
a) Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern einschließlich Biogasgülle auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes mit Geräten, die den Dünger unmittelbar auf oder in den Boden ablegen, wobei Folgendes gilt:
Separierung am Betrieb angefallener Rindergülle:
a) Trennung von am Betrieb durch Rinderhaltung angefallenem, flüssigem Wirtschaftsdünger in eine feste und flüssige Phase mittels entsprechender mechanischer Einrichtungen (z.B. Siebschnecke, Zentrifuge).
b) Dokumentation über das Datum der Gülleseparierung und die Menge des separierten flüssigen Wirtschaftsdüngers sowie Nachweis über den Einsatz betriebsfremder Geräte durch Rechnungen oder geeignete, gleichwertige Unterlagen.
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle:
a) Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern einschließlich Biogasgülle auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes mit Geräten, die den Dünger unmittelbar auf oder in den Boden ablegen, wobei Folgendes gilt:
- Schleppschlauch: Bodennahe Ablage durch lose, flexible Schläuche ohne Anpressdruck.
- Schleppschuh: Bodennahe Ablage durch ein Ablageschar mit Anpressdruck, welcher die Gülle direkt auf die infiltrationsfähige Bodenoberfläche ablegt.
- Injektionsverfahren: Ablage in den Boden mittels vorheriger Öffnung des Bodens durch Werkzeuge wie Zinken oder Scheiben in einem Arbeitsschritt mit der Ausbringung.
Separierung am Betrieb angefallener Rindergülle:
a) Trennung von am Betrieb durch Rinderhaltung angefallenem, flüssigem Wirtschaftsdünger in eine feste und flüssige Phase mittels entsprechender mechanischer Einrichtungen (z.B. Siebschnecke, Zentrifuge).
b) Dokumentation über das Datum der Gülleseparierung und die Menge des separierten flüssigen Wirtschaftsdüngers sowie Nachweis über den Einsatz betriebsfremder Geräte durch Rechnungen oder geeignete, gleichwertige Unterlagen.
Stark stickstoffreduzierte Fütterung von Schweinen ab dem Antragsjahr 2025:
Umsetzung einer stark stickstoffreduzierten Fütterung bei allen am Betrieb gehaltenen Schweinen mit folgenden Rohproteingrenzen je kg der Ration in der Trockenmasse (88 TM) bei
- Jung- und Mastschweine ab 32 kg bis Mastende sowie Jungsauen nicht gedeckt ab 50 kg im Durchschnitt max. 157 g oder
- 32 - 60 kg max. 170 g
- 60 - 90 kg max. 155 g,
- ab 90 kg max. 150 g
- Zuchtsauen inkl. Ferkel zwischen 8 und 32 kg, Jungsauen gedeckt ab 50 kg und Eber ab 50 kg
- Zuchtsauen tragend max. 125 g
- Zuchtsauen säugend max. 155 g
- Ferkel zwischen 8 und 32 kg im Durchschnitt max. 166 g
- Eber max. 170 g
- Für die Berechnung der Rohproteingehalte der Rationen sind die Ergebnisse von Futtermitteluntersuchungen, für nicht untersuchte Futtermittel Standardwerte für Proteingehalte aus der Fachliteratur und bei Fertigfuttermischungen die Proteingehalte gemäß Angaben des Futtermittelherstellers zu verwenden.
- Die stark stickstoffreduzierte Fütterung ist über Rezepturen, bei welchen der Rohproteingehalt je kg FM (88% TM) ausgewiesen ist (z.B. Ausdruck Fütterungscomputer, Berechnung Futtermittelfirma oder Offizialberatung), nachzuweisen. Im Falle einer Phasenfütterung und insbesondere bei einer allfälligen Vor-Ort-Kontrolle muss plausibel gemacht werden können, dass diese technisch möglich ist und tatsächlich durchgeführt wird, z.B. Beschriftung von Silos, entsprechende Fütterungstechnik.
Prämienbeantragung und Prämiengewährung
Die Prämiengewährung erfolgt gemäß im Mehrfachantrag-Flächen beantragter Menge bodennah ausgebrachter, flüssiger Wirtschaftsdünger einschließlich Biogasgülle bzw. am Betrieb durch Rinderhaltung angefallener und am Betrieb separierter Menge an flüssigem Wirtschaftsdünger in Kubikmeter.
Förderfähig ist die bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger einschließlich Biogasgülle bis maximal 50 Kubikmeter je Hektar düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche. Die düngungswürdige Fläche berechnet sich aus der Summe der Acker- und Grünlandflächen mit N-Düngebedarf gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung. Leguminosen-Reinbestände und Flächen mit Düngeverbot sind keine düngungswürdigen Flächen.
Ab 2023 ist geplant, dass nur mehr ein (Mehrfach-)Antrag zu stellen ist. Das heißt, dass der bisherige Herbstantrag in den Mehrfachantrag integriert wird. Die tatsächlich schlüssig dokumentierte bodennah ausgebrachte bzw. separierte Güllemenge des Jahres 2023 ist somit im MFA 2023 bekannt zu geben und kann bis spätestens 29. November 2023 nachgemeldet werden.
Förderfähig ist die bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger einschließlich Biogasgülle bis maximal 50 Kubikmeter je Hektar düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche. Die düngungswürdige Fläche berechnet sich aus der Summe der Acker- und Grünlandflächen mit N-Düngebedarf gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung. Leguminosen-Reinbestände und Flächen mit Düngeverbot sind keine düngungswürdigen Flächen.
Ab 2023 ist geplant, dass nur mehr ein (Mehrfach-)Antrag zu stellen ist. Das heißt, dass der bisherige Herbstantrag in den Mehrfachantrag integriert wird. Die tatsächlich schlüssig dokumentierte bodennah ausgebrachte bzw. separierte Güllemenge des Jahres 2023 ist somit im MFA 2023 bekannt zu geben und kann bis spätestens 29. November 2023 nachgemeldet werden.
Höhe der Prämie
Antrag 2022/2023
Der Einstieg in die Maßnahme "bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle" und/oder "Gülleseparierung für rinderhaltende Betriebe" muss spätestens bis 31. Dezember 2022 bekanntgegeben werden. Die tatsächlich schlüssig dokumentierten bodennah ausgebrachten bzw. separierten Güllemengen müssen dann bis spätestens 29. November 2023 beantragt werden. Dabei ist die tatsächlich nachweislich bodennah ausgebrachte Menge zu beantragen, ohne Berücksichtigung der 50-Kubikmeter-Obergrenze. Falls eine höhere Menge als 50 Kubikmeter pro Hektar düngungswürdiger Fläche im Jahr beantragt wird, wird diese beantragte Menge auf die Obergrenze gekürzt.