MFA: Düngermenge bis Ende November der AMA melden
Die prämienfähige Beantragung bzw. Änderung der ausgebrachten Kubikmeter je Ausbringungsverfahren bzw. separierter Güllemenge im MFA 2023 ist bis spätestens Do, 30. November 2023 möglich. Daher wird unbedingt angeraten, die aktuelle MFA-Beantragung der im Jahr 2023 ausgebrachten/separierten Kubikmeter zu überprüfen.
Ist eine Änderung erforderlich, kann dies mittels Korrektur des MFA 2023 im eAMA bis spätestens 30. November erfolgen, entweder selbsttätig mittels Handy-Signatur oder mit Unterstützung der BBK. Interessierte Betriebe, die in die Maßnahme neu einsteigen möchten, können bis 31. Dezember 2023 die Maßnahme beantragen, um eine gültige Verpflichtung ab dem Jahr 2024 zu erlangen.
Ist eine Änderung erforderlich, kann dies mittels Korrektur des MFA 2023 im eAMA bis spätestens 30. November erfolgen, entweder selbsttätig mittels Handy-Signatur oder mit Unterstützung der BBK. Interessierte Betriebe, die in die Maßnahme neu einsteigen möchten, können bis 31. Dezember 2023 die Maßnahme beantragen, um eine gültige Verpflichtung ab dem Jahr 2024 zu erlangen.
Vertragszeitraum und Prämienhöhe
Der Verpflichtungs- und Vertragszeitraum der Maßnahme beträgt grundsätzlich ein Kalenderjahr (1. Jänner bis 31. Dezember). Die Maßnahme verlängert sich automatisch um ein weiteres Förderjahr, wenn sie nicht abgemeldet wird. Wird jedoch in einem Förderjahr keine Menge für das bodennahe Ausbringungsverfahren oder die Gülleseparierung beantragt, erlischt die Verpflichtung für diese Maßnahme. Es sind max. 50 m3 flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle pro Hektar düngungswürdige Acker- und Grünlandfläche förderbar. Für die Gülleseparierung werden max. 20 m3 je RGVE gewährt.
Mindestteilnahme und Förderbedingungen
In jedem Teilnahmejahr muss flüssiger Wirtschaftsdünger bodennah ausgebracht oder Rindergülle separiert werden. Es ist wahlweise die bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle oder die Separierung von am Betrieb angefallener Rindergülle durchzuführen, wobei auch beide Verfahren am Betrieb angewendet und gefördert werden können.
Die Ausbringung hat auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes mit Geräten, die den Dünger unmittelbar auf oder in den Boden ablegen, zu erfolgen. Ebenso sind schlagbezogene Aufzeichnungen über die ausgebrachte Menge, Art, Ausbringungszeitpunkte und Ausbringungsverfahren zu führen. Weitere Informationen zur Maßnahme sowie eine Aufzeichnungsvorlage stehen online unter www.ama.at zur Verfügung.
Die Ausbringung hat auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes mit Geräten, die den Dünger unmittelbar auf oder in den Boden ablegen, zu erfolgen. Ebenso sind schlagbezogene Aufzeichnungen über die ausgebrachte Menge, Art, Ausbringungszeitpunkte und Ausbringungsverfahren zu führen. Weitere Informationen zur Maßnahme sowie eine Aufzeichnungsvorlage stehen online unter www.ama.at zur Verfügung.