Meldefristen für Almmeldungen im Blick haben
Für den Auftrieb von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden werden Almbewirtschaftern und Auftreibern Zahlungen wie die Direktzahlungen inkl. Almauftriebsprämie, Ausgleichszulage sowie die Almbewirtschaftungs- und Behirtungsprämie gewährt. Voraussetzung für deren Erhalt ist eine fristgerechte Einreichung einer Alm-/Weidemeldung inkl. Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste (AAL). Die AAL muss bis spätestens
15. Juli bei der AMA eingereicht werden, um für Förderungen berücksichtigt zu werden.
Ebenso müssen die Flächen mit Rindern, Schafen, Ziegen und/oder Pferden beweidet werden und die Tiere müssen eine Alpungsdauer von mindestens 60 Tagen einhalten. Der Tag des Abtriebs zählt nicht zu den 60 Tagen. Die Verantwortung für die fristgerechten und korrekten Meldungen liegt beim Almbewirtschafter.
Die Auftreiber sollten eine Auftriebsliste der korrekt gemeldeten Tiere zur Kontrolle und Ablage vom Almobmann anfordern und überprüfen.
Erleichterte Meldung für Bewirtschafter
- Vorschlagsliste im eAMA unter dem Reiter „Flächen“ erstellen und an die Almnummer senden oder eine entsprechende CSV-Datei an den Almbewirtschafter per E-Mail schicken.
- Aus dem SZ-Online kann unter dem Register „Mein Betrieb – Almliste“ eine Vorschlagsliste für die AAL vom Auftreiber erstellt werden. Diese Liste entspricht dem erforderlichen Format im eAMA und kann als Hilfestellung per E-Mail an den Almobmann übermittelt werden.
Besonders wichtig für Betriebsführer
Die unterlassene oder unvollständige Erfüllung der Meldepflichten stellt keinen Bagatellverstoß dar. Gemäß § 70 Tiergesundheitsgesetz können Verstöße sanktioniert werden. Betrieben wird daher empfohlen, ihre VIS-Daten zeitnah zu kontrollieren und auf den aktuellen Stand zu bringen, um Beanstandungen und mögliche Folgen zu vermeiden. Werden der Erstauftrieb bis spätestens 15. Juli oder die dazugehörigen Tiermeldungen bis spätestens 15. Juli (Schafe, Ziegen und Pferde) bzw. 29. Juli (Rinder) versäumt, können die Tiere nicht mehr prämienrelevant berücksichtigt werden.
Allgemeine Fristen für Förderungen
Einreichung der Alm-/Weidemeldung inkl. Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste (AAL):
- bis spätestens 15. Juli bei der AMA
- Werden die Fristen für Erstauftrieb oder Tiermeldungen nicht eingehalten (15. Juli bzw. 29. Juli), können die Tiere nicht mehr prämienrelevant berücksichtigt werden.
- Die Verantwortung für korrekte und fristgerechte Meldungen liegt beim Alm-/Weidebewirtschafter.
Rindermeldungen
- Die Alm-/Weidemeldung Rinder kann nur im Zeitraum von 1. April bis 15. November gemeldet werden.
- Die Meldung der spätestens am 15. Juli erstmalig aufgetriebenen Tiere muss spätestens am 29. Juli durchgeführt werden.
- 14-tägige Meldefrist bei Tierbewegungen bzw. nach Almauftrieb und -abtrieb.
Schaf- und Ziegenmeldungen
- Korrektur des Mehrfachantrages mittels ID Austria.
- Schafe und Ziegen, die auf eine Alm oder Gemeinschaftsweide aufgetrieben werden, müssen einzeltierbezogen mit Ohrmarke, Tierart, Geschlecht und Geburtsdatum in der AAL erfasst werden.
- Der Erstauftrieb und die dazugehörige Meldung müssen spätestens am 15. Juli durchgeführt werden – siebentägige Meldefrist beachten!
Pferde- und Equidenmeldungen
- Korrektur des Mehrfachantrages mittels ID Austria.
- Pferde, die auf eine Alm oder Gemeinschaftsweide aufgetrieben werden, müssen stückbezogen in der AAL und unter Einhaltung der siebentägigen Meldefrist erfasst werden.
- Der Erstauftrieb und die dazugehörige Meldung müssen spätestens am 15. Juli durchgeführt werden.
- Im Gegensatz zu den Rindern, Schafen und Ziegen besteht bei den Pferden keine Verpflichtung zur Meldung des tatsächlichen Abtriebs. Stimmt das ursprünglich in der AAL erfasste Abtriebsdatum mit dem tatsächlichen Abtriebsdatum überein, ist keine weitere Meldung notwendig. Nur im Falle einer Änderung des ursprünglich bekannt gegebenen Abtriebsdatums ist eine Korrektur durchzuführen.
- Zusätzlich muss jeder Tierhalter eine einzeltierbezogene Abgangsmeldung vom Heimbetrieb im VIS durchführen, sofern die Alpung länger als 30 Tage dauert, und der Almbewirtschafter muss den Almauftrieb einzeltierbezogen im VIS als Zugang auf der Alm melden.
Pferde: VIS-Meldungen
In Salzburg rückt die ordnungsgemäße Meldung von Pferden im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) verstärkt in den Fokus. Hintergrund ist, dass auf zahlreichen Betrieben zwar Pferdebestände im Rahmen des AMA-Mehrfachantrags oder der VIS-Erhebung 2025 angegeben wurden, entsprechende Einzeltiermeldungen jedoch bislang vielfach fehlen. Die vollständige und zeitgerechte Erfassung aller Pferde im VIS ist verpflichtend und dient insbesondere der Rückverfolgbarkeit sowie der Tiergesundheit. Betriebe sind daher gefordert, ihre Meldungen zu überprüfen und gegebenenfalls umgehend nachzuholen. Wird keine Pferdehaltung mehr geführt, ist dies entsprechend bei der zuständigen Behörde bekanntzugeben. Ergänzend dazu wird die Einhaltung der geltenden Vorschriften künftig von er zuständigen Bezirksbehörde auch stichprobenartig kontrolliert. Grundlage dafür bildet die Tierkennzeichnungsverordnung, die klare Vorgaben zur Registrierung und Meldung von Equiden vorsieht.