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07.04.2021 | von Dipl.-Ing. Dr. Nikolaus Lienbacher

Freies Wegerecht vs. Schutz von Wald und Wild

Das Tourenschigehen boomt, übrig bleiben aber wie so oft Eigentum, Wald und Wild. Ein geordnetes, auf rechtlicher Grundlage basierendes Nebeneinander der einzelnen Nutzergruppen ist notwendiger denn je, zeigen Erfahrungen aus dem heurigen Winter.

Freies Wegerecht vs. Schutz von Wald und Wild.png
Durch das allgemeine Betretungsrecht nach dem Forstgesetz können Forststraßen für Schitouren genützt werden, während sie für Mountainbiker gesperrt sind. © Lienbacher
Die Begehung des freien Schiraumes, insbesondere das Tourenschigehen auf Schipisten, hat in den letzten Jahren exponentiell zugenommen. Was den Aufstieg vom Tal in die Bergregion betrifft, so durchquert man dabei im Regelfall zunächst Wiesen/Felder und Wald, bis man dann in das Alm- und Weidegebiet oder das daran anschließende Ödland bzw. in die Felsregionen vordringt. Das Alp- und Weidegebiet darf ebenso wie das alpine Ödland und der Wald mit Tourenschiern begangen bzw. befahren werden.

Gerade im heurigen Winter war, bedingt durch die Corona-Pandemie, eine massive Zunahme des Individualverkehrs mittels Tourenschiern zu verzeichnen. Der verspätete Neuschnee der letzten Woche hat dazu geführt, dass die Berge geradezu gestürmt werden und dabei verstärkt der bewirtschaftete Schiraum bevölkert wird, auch wenn bereits einige Schigebiete den Betrieb für heuer schon eingestellt haben.

Pistenschitouren gelten in der Regel als lawinensicher und es gibt für die Abfahrt zumeist eine präparierte Piste. Der organisierte Schiraum bietet zudem die Möglichkeit, am frühen Morgen bis spät in die Nacht hinein Pisten als „Trainingsgerät“ zu verwenden. Damit einher gehen oft auch eine Überbeanspruchung von Zufahrtswegen, wildes Parken, ein Ignorieren von Verbotsschildern und Absperrungen, ja schlichtweg eine Ignoranz von Privateigentum.

Freies Wege- und Betretungsrecht

Unter dem freien Schiraum ist jenes Gelände zu verstehen, welches außerhalb des organisierten Schiraumes liegt. Das Betreten des freien Schiraumes ist jedermann grundsätzlich erlaubt. Dabei kann sich der Tourenschigeher entweder auf den Gemeingebrauch nach den Wegefreiheitsgesetzen im Bergland, auf das allgemeine Betretungsrecht nach dem Forstgesetz als auch auf eine ersessene Dienstbarkeit oder auf Gewohnheitsrecht berufen.

Eine Ersitzung für die Allgemeinheit kommt zumeist durch die Gemeinden, durch alpine Vereine oder Tourismusverbände in Betracht, jedoch auch für Einzelpersonen. Ist dies nicht der Fall, hat der Grundeigentümer das Recht, das Betreten seines Grundstückes zu verbieten. Alternativ werden immer häufiger Schipisten als Aufstiegsgelände benutzt. Schipisten sind im Regelfall im organisierten Schiraum zu finden.

Während beim freien Schiraum keine Verkehrssicherungspflichten bestehen, treffen im organisierten Schiraum den Pistenhalter Sicherungspflichten. Schipisten stellen Wege im Sinne der Wegefreiheitsgesetze dar, an welchen Gemeingebrauch besteht. Der Gemeingebrauch ergibt sich daraus, dass Schipisten allen Schifahrern unter den gleichen Voraussetzungen zur Verfügung stehen.
Freies Wegerecht vs. Schutz von Wald und Wild.png
Schipisten stellen Wege im Sinne der Wegefreiheitsgesetze dar, an welchen Gemeingebrauch besteht. Dieser Gemeingebrauch kann aber durch die Behörde bzw. Gemeinde eingeschränkt werden. © Archiv

Gemeingebrauch kann eingeschränkt werden

Dieser Gemeingebrauch kann aber durch die Behörde bzw. Gemeinde eingeschränkt werden. So kann die Gemeinde nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz das Befahren von Schipisten im örtlich und zeitlich notwendigen Ausmaß verbieten. Beschränkungen in der Benutzung des freien Schiraumes können sich auch durch einschlägige Bestimmungen der Landesjagdgesetze oder Nationalparkgesetze sowie aus militärischen Gründen nach dem Sperrgebietsgesetz ergeben.

Betretungsverbote sieht auch das Forstgesetz vor. So dürfen Jungwaldflächen bis zu einer Bewuchshöhe von drei Metern nicht betreten werden, was gerade im Winter bei hoher Schneedecke zu Übertretungen führen kann. Sofern die Allgemeinheit die Schipiste für die Abfahrt wie ein ihr zustehendes Recht nutzt, kann von redlicher Besitzausübung ausgegangen werden. Keinesfalls liegt bei einer zunehmenden Benutzung einer ersessenen Schiabfahrt eine unzulässige Erweiterung des Servituts vor. Auf Gewohnheitsrecht kann sich der Tourenschigeher dann berufen, wenn er die Schipiste seit mindestens 30 Jahren regelmäßig benutzt hat und der Meinung ist, dass er dieses Nutzungsrecht mit rechtlichem Zwang gegenüber dem Grundeigentümer durchsetzen kann.

Die Nutzung von Schipisten ist in den meisten österreichischen Schigebieten kostenlos. Dort, wo ein Entgelt für die Pistenbenutzung eingehoben wird, ist zu beurteilen, ob das Entgelt unverhältnismäßig ist. Duldet der Pistenhalter das Tourengehen und hebt er kein Entgelt dafür ein, entsteht daraus kein Vertrag durch Stillschweigen. Man kann aus dieser Konstellation ableiten, dass dem Tourengeher kein Betretungsrecht eingeräumt wird und die Benützung der Piste nur bis auf Widerruf gestattet ist. Schilanglaufen ist vom Betretungsrecht des Waldes erfasst. Das Anlegen einer Loipe und deren Benützung ist hingegen nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet.

Geordnetes Nebeneinander als Ziel

Zusammenfassend kann man sagen, dass Wiesen und Wälder, aber auch das Almgebiet und das alpine Ödland im Winter zunehmend von Tourenschigehern benutzt werden. Für den Anstieg und die Abfahrt werden aber auch vermehrt Schipisten verwendet. Ein geordnetes, auf rechtlicher Grundlage basierendes Nebeneinander der einzelnen Nutzergruppen ist notwendiger denn je. Keinesfalls darf dieser „Massentourismus“ zulasten der davon betroffenen Grundeigentümer gehen. Zu bedenken ist auch, dass die Übervölkerung der Natur gerade im Winter zu einer Störung des Wildes führen kann und in weiterer Folge Schäden am Wald durch Verbiss und Schälen auftreten können.
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