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Vereinfachung für kleine Schweinebetriebe

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von Kerstin Seitz

Die Dokumentationspflicht im Rahmen des Aktionsplans Schwanzkupieren wurde für Kleinstbetriebe mittels einer zeitlichen Staffelung vereinfacht. Auf jeden Fall muss aber eine Tierhaltererklärung am Betrieb aufliegen.

Schweine.png © AdobeStock/Cheryl
In der EU ist das routinemäßige Schwanzkupieren bei Ferkeln verboten. Seit 2023 müssen daher auch in Österreich alle schweinehaltenden Betriebe Maßnahmen zur Reduktion des routinemäßigen Schwanzkupierens ergreifen, die jährlich zu dokumentieren sind: Jeder Schweinehalter – unabhängig von der Anzahl der Schweine und ob kupierte oder unkupierte Tiere gehalten werden – ist verpflichtet, zum Stichtag 31. März 2024 erstmals eine „Tierhaltererklärung“ (elektronisch über das Verbrauchergesundheitsinformationssystem VIS) abzugeben. Betriebe, die kupierte Schweine halten, müssen die Tierhaltererklärung gemäß Anhang A verwenden und eine Risikoanalyse durchführen.
Betriebe, die nicht kupieren (z. B. Biobetriebe), müssen jedenfalls die Verletzungshäufigkeiten erheben und diese in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang B dokumentieren.
Diese Regelung führt für viele Betriebe zu einem hohen administrativen Aufwand. In Österreich gibt es rund 24.000 Schweinehalter, die rund 2,6 Millionen Schweine halten. Gestaffelt nach Größe zeigt sich, dass 97 % aller Schweine auf 22 % der Betriebe gehalten werden – das sind auch jene Betriebe, die jeweils mehr als 50
Schweine halten. Mehr als die Hälfte aller Betriebe hält indes nur ein bis zwei Schweine. Da die Umsetzung der neuen Regelung Zeit brauchen wird, soll der Fokus in den ersten Jahren auf den großen Betrieben liegen. Es kann jedoch sein, dass auch kleinere Betriebe kontrolliert werden.

Beraten statt strafen

Die Erfassung im VIS muss aber für diese Kleinbetriebe noch nicht unbedingt vorliegen. Hierbei sollte der Grundsatz gelten: Beraten statt strafen (§38 TschG). Für Kleinstbetriebe wurde daher aus administrativen
Gründen in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium ein praxistauglicher Stufenplan geschaffen.
Achtung: Dies bezieht sich ausschließlich auf die elektronische Erfassung der Tierhaltererklärung im VIS. In Papierform (formlos) muss sie dennoch auf dem Betrieb aufliegen und jeder Schweinehalter muss die Inhalte und Vorgaben zur Reduktion des routinemäßigen Schwanzkupierens gemäß der 1. Tierhalteverordnung kennen und dementsprechend durchführen.

Zeitliche Staffelung

Diese zeitliche Staffelung soll für Kleinstbetriebe folgendermaßen ablaufen:
  • Im Jahr 2024 können Betriebe mit maximal 50 Schweinen die Tierhaltererklärung in Papierform am Betrieb aufliegen lassen oder bereits ins VIS eingeben.
  • Betriebe mit mehr als 50 Schweinen müssen die Tierhaltererklärung im VIS ab 2024 eingeben.
  • Im Jahr 2025 können Betriebe mit maximal zehn Schweinen die Tierhaltererklärung in Papierform am Betrieb aufliegen lassen oder bereits im VIS eingeben.
  • Ab 2026 müssen alle Betriebe, unabhängig von der Anzahl an gehaltenen Schweinen, die Tierhaltererklärung elektronisch im VIS erfassen.
Für diesen Stufenplan ist der Bestand an Schweinen, der im Rahmen der Stichtagserhebungam 1. April im MFA angegeben wurde bzw. direkt ans VIS gemeldet wurde, ausschlaggebend.
Weitere Infos inkl. Erklärvideo zur Durchführung der Tierhaltererklärung
findet man unter: https://shorturl.at/dgitI

Downloads zum Thema

  • Tierhaltererklaerung A - kupierte Tiere PDF 2,01 MB
  • Tierhaltererklaerung B - unkupierte Tiere PDF 1,25 MB
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Unterlagen zum Aktionsplan: Haltung von kupierten Tieren am Betrieb

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Tierhaltererklärung - Kleinstbetriebsregelung

Aktionsplan Schwanzkupieren

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  • Aktionsplan Schwanzkupieren im Überblick
  • Anleitung zur Eingabe der Tierhaltererklärung im VIS
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  • Unterlagen zum Aktionsplan: Haltung von kupierten Tieren am Betrieb
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Im Jahr 2024 gilt: Für Kleinbetriebe mit maximal 50 Schweinen reicht eine Tierhaltererklärung in Papierform aus. © AdobeStock/Cheryl