Schwanz- und Ohrverletzungen dokumentieren
Betroffen von der Aufzeichnungspflicht sind alle schweinehaltenden Betriebe, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Schweine. Der Gesundheitszustand der Ohren und Schwänze ist im Rahmen des "Aktionsplans Schwanzkupieren" verpflichtend zu dokumentieren.
In der EU ist das routinemäßige Schwanzkupieren bei Ferkeln verboten. Das Kupieren des Schwanzes ist nur dann erlaubt, wenn der Eingriff nicht routinemäßig durchgeführt wird und zum Schutz der Schweine unerlässlich ist. Schweinehaltende Betriebe müssen diese "Unerlässlichkeit" des Schwanzkupierens für ihren Betrieb feststellen, erst dann darf kupiert werden bzw. dürfen kupierte Tiere weiterhin gehalten werden.
Tierhaltererklärung notwendig
Bei Haltung kupierter Tiere ist die Tierhaltererklärung Anhang A auszufüllen sowie eine Risikoanalyse durchzuführen.
Betriebe, welche ausschließlich unkupierte Tiere halten, verwenden die Tierhaltererklärung Anhang B und führen eine Erhebung der Schwanz- und Ohrverletzungen durch.
Wie sieht es mit Fristen und der Gültigkeit aus?
Pro LFBIS-Nummer ist eine Tierhaltererklärung einmal im Jahr auszufüllen. Die Tierhaltererklärung ist bis spätestens 31. März des Folgejahres fertigzustellen, aufzubewahren und im VIS (Verbraucherinformationssystem) hochzuladen. Die Tierhaltererklärung für das Jahr 2024 ist bis spätestens 31. März 2025 abzugeben. Die ausgefüllten Dokumente (Tierhaltererklärung und Risikoanalyse) müssen jedenfalls für eine allfällige amtliche Kontrolle am Betrieb aufliegen.
Die Tierhaltererklärung ist in der VIS-Webanwendung (https://portal.statistik.at/) online einzugeben und ist unter "Antrag", "sonstige Anträge für Tierhalter", "Tierhaltererklärung gemäß Tierhalterverordnung" zu finden.
Ist noch kein VIS-Zugang für den Betrieb vorhanden, so kann dieser unter folgendem Link beantragt werden und wird anschließend per Post zugestellt: --> Hier kommt man direkt zur Beantragung <--
Bestätigung der Unerlässlichkeit
Der Zweck der Tierhaltererklärung ist der Nachweis, ob auf das Kupieren verzichtet werden kann oder ob aufgrund von Verletzungen in entsprechendem Ausmaß weiterhin die Notwendigkeit dazu besteht, es liegt demnach die "Unerlässlichkeit" des Schwanzkupierens vor.
Der Nachweis der Unerlässlichkeit ist gegeben, wenn am eigenen Betrieb bei mindestens 2% einer Tierkategorie Schwanz- und Ohrverletzungen in den letzten zwölf Monaten auftraten.
Die Unerlässlichkeit gilt betriebsübergreifend, wenn auch nur ein Betrieb innerhalb einer Handelsbeziehung (Direktbeziehungen und Ferkelvermittlung) den Schwellenwert überschreitet. In diesem Fall ist die LFBIS-Nr. des Betriebes mit Nachweis der Unerlässlichkeit im VIS anzugeben und das Dokument, das die Unerlässlichkeit bestätigt, am Betrieb aufzubewahren (Papierform oder elektronisch).
Sollte die Erfassung der Schwanz-/Ohrverletzungen zum Erhebungstag ergeben, dass weniger als 2% der Tiere von solchen Verletzungen betroffen sind, so muss am Betrieb eine unkupierte Kontrollgruppe von mindestens acht Tieren gehalten werden. Gemäß Verordnung hat dies zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen, spätestens aber vor Abgabe der nächsten Tierhaltererklärung.
Dokumentation der Verletzungen
Alle schweinehaltenden Betriebe (auch Halter von ausschließlich unkupierten Tieren) müssen einmal jährlich die Häufigkeit der Tiere mit Schwanz- und/oder Ohrverletzungen je Tierkategorie (Saugferkel, Absetzferkel, Mastschweine, Jungsauen/Jungeber) erheben und in der Tierhaltererklärung eintragen. Die aufgetretenen Verletzungen müssen in Relation zur Grundgesamtheit in Prozent angegeben werden.
Diese Erhebung kann über das Zählen und Auswerten der verletzten Tiere an zwei Stichtagen oder über die Auswertung der laufenden Dokumentation von Schwanz- und Ohrverletzungen erfolgen.