Aktionsplan Schwanzkupieren im Überblick
Infoveranstaltungen
Bei den folgender Veranstaltung erhalten Sie Informationen zum "Aktionsplan Schwanzkupieren" sowie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erstellung der Tierhaltererklärung. Für die Anmeldung und Informationen zur Veranstaltung bitte dem Link folgen. Die Teilnahme ist für Landwirte kostenfrei.
- Mittwoch, 8. Jänner 2025 um 19 Uhr – Webinar LFI/LK Niederösterreich: Webinar: Aktionsplan Kupieren - Was müssen kleine Schweinehalter jetzt beachten? | LFI Niederösterreich
Dokumentationsverpflichtung für alle Schweinehalter:innen
In der EU ist das routinemäßige Schwanzkupieren bei Ferkeln verboten. Österreich hat diese Vorgabe mit Wirksamkeit 1. Jänner 2023 in der heimischen Tierschutzgesetzgebung umgesetzt. Nur wenn die sogenannte "Unerlässlichkeit" festgestellt wird, darf weiter kupiert oder dürfen kupierte Tiere gehalten werden. Damit sind neue Aufzeichnungsverpflichtungen bei der Haltung von kupierten Tieren am Betrieb (Risikoanalyse und Tierhaltererklärung) in Kraft getreten. Neu ist auch, dass für Betriebe, die ausschließlich unkupierte Schweine am Betrieb halten, ab sofort erweiterte Aufzeichnungspflichten gelten. Die Dokumentationsverpflichtung betrifft damit jeden Schweinehalter, unabhängig von Betriebsform und der Anzahl an Schweinen.
Die Hintergründe: EU-Audit als Basis für Überarbeitung
Grund für die Überarbeitung der 1. Tierhaltungsverordnung im Bereich der Haltung kupierter Schweine ist ein EU-Audit aus dem Jahr 2019, das Schwachstellen bei der Umsetzung der EU-Schweinehaltungsrichtlinie im Bereich der Haltung kupierter Tiere in Österreich ergeben hat.
Grundsätzlich ist das Kupieren wie auch die Kastration männlicher Ferkel vom Verbot der Eingriffe ausgenommen. Allerdings darf Schwanzkupieren nicht routinemäßig und nur dann durchgeführt werden, wenn die Notwendigkeit aufgrund von Verletzungen nachgewiesen werden kann.
EU-Audits zum Thema Kupieren werden seit 2016 durchgeführt, bisher unter anderem in Deutschland, Spanien, Italien, Dänemark, den Niederlanden, Finnland und Schweden. 2019 wurden neben Österreich auch Frankreich, Ungarn und Portugal auditiert. Außer in Schweden und Finnland waren die Ergebnisse und die getroffenen Maßnahmen ähnlich wie in Österreich. In Schweden und Finnland ist Kupieren generell verboten.
Grundsätzlich ist das Kupieren wie auch die Kastration männlicher Ferkel vom Verbot der Eingriffe ausgenommen. Allerdings darf Schwanzkupieren nicht routinemäßig und nur dann durchgeführt werden, wenn die Notwendigkeit aufgrund von Verletzungen nachgewiesen werden kann.
EU-Audits zum Thema Kupieren werden seit 2016 durchgeführt, bisher unter anderem in Deutschland, Spanien, Italien, Dänemark, den Niederlanden, Finnland und Schweden. 2019 wurden neben Österreich auch Frankreich, Ungarn und Portugal auditiert. Außer in Schweden und Finnland waren die Ergebnisse und die getroffenen Maßnahmen ähnlich wie in Österreich. In Schweden und Finnland ist Kupieren generell verboten.
Was muss ich bei der Haltung von kupierten Schweinen am Betrieb bis wann aufzeichnen?
- Jährlich: Erhebung der Häufigkeit von Schwanz- und Ohrverletzungen (erstmals für das Jahr 2023) nach den Tierkategorien Saugferkel, Absetzferkel, Mastschweine, Jungsauen/Jungeber
- Jährlich: Risikoanalyse für jede der genannten Tierkategorien am Betrieb - Im Laufe des Jahres 2023 erstmals durchzuführen
- Jährlich: Tierhaltererklärung A - Diese muss erstmals am 31. März 2024 vorliegen und im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) eingegeben werden. Die Eingabe wird voraussichtlich ab Dezember 2023 möglich sein.
- Die Optimierungsmaßnahmen aufgrund der Risikoanalyse und die Verletzungshäufigkeit sind in die Tierhaltererklärung einzutragen.
- Nachweis der Unerlässlichkeit bei der Haltung kupierter Tiere am Betrieb
Hier geht´s zum VIS-Login.
Wie weise ich die Unerlässlichkeit nach?
Der Nachweis der Unerlässlichkeit der Haltung kupierter Schweine erfolgt laut Leitlinie des Gesundheitsministeriums über die Tierhaltererklärung aufgrund der jährlichen Häufigkeit an Schwanz- und Ohrverletzungen. Wird ein Schwellenwert von 2% Verletzungen im Betrieb oder in einem Betrieb innerhalb einer Handelsbeziehung überschritten, liegt der Nachweis der Unerlässlichkeit vor. Ist dieser Nachweis nicht gegeben, dann muss eine Gruppe von mindestens acht unkupierten Tieren gehalten werden. Über die unkupierte Kontrollgruppe hinaus dürfen weiterhin kupierte Tiere gehalten werden.
Was muss ich bei der Haltung von ausschließlich unkupierten Schweinen am Betrieb bis wann aufzeichnen?
- Beschäftigungsmaterial - seit 1.Jänner 2023
- Platzangebot - seit 1. Jänner 2023
- Auftreten für das Tierwohl relevante Ereignisse (z.B. Kämpfe) - seit 1. Jänner 2023
- Auftreten von Schwanz- und Ohrverletzungen, jährliche Erhebung der Häufigkeit dieser Verletzungen (erstmals für das Jahr 2023) nach den Tierkategorien Saugferkel, Absetzferkel, Mastschweine, Jungsauen/Jungeber
- Jährlich: Tierhaltererklärung B - Verletzungshäufigkeit ist Grundlage der Tierhaltererklärung B, muss erstmals am 31. März 2024 vorliegen und im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) eingegeben werden. Die Eingabe wird voraussichtlich ab Dezember 2023 möglich sein.
Hier geht´s zum VIS-Login.
Kurz gefasst: Tierhaltererklärung bis 31. März 2024
Seit 2023 sind neue Aufzeichnungsverpflichtungen bei der Haltung von Schweinen in Kraft getreten. Bis 31. März 2024 muss jeder Schweinehalter erstmals eine "Tierhaltererklärung“ im VIS abgeben. Betriebe, die kupierte Schweine halten, begründen in diesem Dokument jährlich die Unerlässlichkeit des Kupierens bzw. erklären, dass sie mit einer Gruppe unkupierter Tiere in den Kupierverzicht einsteigen werden. Außerdem muss bei der Haltung von kupierten Schweinen eine jährliche "Risikoanalyse“ durchgeführt werden.
Die Landwirtschaftskammer bietet in den nächsten Wochen Informationsveranstaltungen an. Hier erfahren Sie
Die Landwirtschaftskammer bietet in den nächsten Wochen Informationsveranstaltungen an. Hier erfahren Sie
- Wie die Eingabe der Tierhaltererklärung im VIS funktioniert.
- Welche Erhebungen (Häufigkeit von Schwanz- und Ohrverletzungen, betriebliche Selbsteinschätzung mit der sog. Risikoanalyse) notwendig sind.
- Wie diese Erhebungen durchgeführt werden.
Schritt-für-Schritt Erklärvideo: Tierhaltererklärung
Kontakt
-
LWOI Dipl.-Ing. (FH) Sandra Pfuner, ABL
sandra.pfuner@lk-salzburg.at
T 050/2595-3596
M 0664/6025954596