Steuererklärung auch in der Vollpauschalierung?
Eine vollpauschalierte Land- und Forstwirtin bzw. ein -wirt muss eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert. Dabei ist vollkommen irrelevant, wie hoch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und allfällige andere Einkunftsarten sind. In der Praxis werden Land- und Forstwirtinnen und -wirte vom Finanzamt oft aufgefordert eine Steuererklärung abzugeben, wenn zu ihren Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinzukommen.
Überschreiten einer Einkommensgrenze
Hat das Einkommen einer Land- und Forstwirtin bzw. eines -wirts, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, im Kalenderjahr 2024 den Betrag von 12.816 Euro überstiegen, so muss dieser von sich aus eine Steuererklärung abgeben. Führte eine Landwirtin bzw, ein Landwirt folglich den Betrieb im Kalenderjahr 2024 im Vollerwerb und ging daneben keiner unselbstständigen Tätigkeit nach, so muss sie/er von sich aus eine Steuererklärung abgeben, wenn das Einkommen im Kalenderjahr 2024 mehr als 12.816 Euro betragen hat. Für das Kalenderjahr 2025 beträgt diese Grenze aufgrund der Inflationsanpassung 13.308 Euro.
Bestand im Kalenderjahr 2024 neben der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auch eine Unselbstständige Tätigkeit, so sind im Einkommen in der Regel lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit enthalten. In diesem Fall besteht die Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben, wenn die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft und allfälliger anderer Einkünfte (z.B. Vermietung und Verpachtung) im Kalenderjahr 2024 den Betrag von 730 Euro überstiegen haben und das gesamte Einkommen insgesamt mehr als 13.981 Euro ausmachte. Für das Kalenderjahr 2025 beträgt diese Grenze aufgrund der Inflationsanpassung 14.517 Euro.
Beispiel
Ein Landwirt bewirtschaftete 2024 einen Betrieb mit einem land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert von 10.000 Euro. Der eigene landwirtschaftliche Hektarsatz beträgt 1.000 Euro. Er hat 5 ha vom benachbarten Landwirt zugepachtet und bezahlt hierfür 1.000 Euro jährlichen Pachtzins. Er verkaufte Rinder, Milch und Brennholz im Rahmen seiner Urproduktion. Daneben erzielte er jährliche Einnahmen aus Privatzimmervermietung (zehn Betten) mit Frühstück in Höhe von 20.000 Euro (inkl. USt). Zudem erhielt er von der Gemeinde Jagdpachteinnahmen in Höhe von 100 Euro. An die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bezahlte er für die Urproduktion und die Privatzimmervermietung zusammen ca. 10.000 Euro an jährlichen Pflichtbeiträgen. Den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelt er mittels Vollpauschalierung.
Der Gewinn aus dem Verkauf der Milch, der Rinder und des Brennholzes wird gemäß der Vollpauschalierung mit 42 % des selbst bewirtschafteten Einheitswertes (10.000 € Eigenfläche + 5.000 € Pachtfläche = 15.000 € Einheitswert) geschätzt und beträgt folglich 6.300 €.
Der Gewinn aus der Privatzimmervermietung (zehn Betten) mit Frühstück ist nicht mit den 42% des Einheitswerts erfasst, sondern durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Gemäß der Pauschalierungsverordnung können die Betriebsausgaben mit 50% der entsprechenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) angesetzt werden, wenn ein Frühstück verabreicht wird. Der Gewinn aus der Privatzimmervermietung (zehn Betten) mit Frühstück beträgt folglich 10.000 Euro (20.000 Euro - 50%). Der Jagdpacht in Höhe von 100 Euro ist ebenfalls gesondert anzusetzen.
Die an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bezahlten Pflichtbeiträge in der Höhe von 10.000 Euro und die bezahlten Pachtzinse (maximal 25% des zugepachteten Einheitswertes) in Höhe von 1.000 Euro können gewinnmindernd geltend gemacht werden. Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft beträgt daher 5.400 Euro (6.300 Euro + 10.000 Euro + 100 Euro - 10.000 Euro - 1.000 Euro).
Schlussendlich dürfen vom Betrag von 5.400 Euro noch 15% als Gewinnfreibetrag (maximal 4.950 Euro) geltend gemacht werden, weshalb der endgültige Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 2024 folglich 4.590 Euro (5.400 Euro - 15%) beträgt.
Stellt der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft die einzige Einkunftsart des Landwirts dar, so muss dieser keine Einkommensteuererklärung abgeben, da sein Einkommen 12.816 Euro im Kalenderjahr 2024 nicht überschritten hat.
War er im Kalenderjahr 2024 neben der Bewirtschaftung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes noch unselbstständig tätig (z.B. als Angestellter in einem Unternehmen) und hat dadurch lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von beispielsweise 18.000 Euro erzielt, so ist dieser verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, da die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft 730 Euro überstiegen haben und das gesamte Einkommen des Landwirts insgesamt über 13.981 Euro betrug.
Was kann ich noch geltend machen?
Im Zuge der Einkommensteuererklärung kann mit dem Formular E1 auch der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag, der Mehrkindzuschlag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beantragt werden. Zudem können bestimmte Sonderausgaben oder der Kindermehrbetrag geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen steht das Formular L1ab, zur Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen für Kinder das Formular L1k, zur Verfügung. Zudem kann mit dem Formular L1k der Familienbonus Plus (in besonderen Fällen mit dem Formular L1k-bF) beantragt werden.
Steuererklärung bis wann abzugeben?
Die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2024 ist in Papierform bis
30. April 2025 bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni 2025 einzureichen. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden. Bringt ein Land- und Forstwirt seine Steuererklärung verspätet ein, kann das Finanzamt diesem einen Verspätungszuschlag von bis zu 10% der errechneten (festgesetzten) Einkommensteuer auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Kein Verspätungszuschlag wird jedoch festgesetzt, wenn dieser den Betrag von 50 Euro nicht erreicht.
Übermittlung der Steuererklärung: Elektronisch oder mittels Formular
Die Übermittlung der Steuererklärung durch die Land- und Forstwirtin bzw. den Land- und Forstwirt hat in erster Line elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen jedoch unzumutbar (kein Internet-Anschluss verfügbar), so ist die Steuererklärung unter Verwendung der amtlichen Vordrucke zu übermitteln. Für vollpauschalierte Land- und Forstwirtinnen und -wirte stehen hierfür folgende Formulare zur Verfügung:
- Formular E1: Die eigentliche Einkommensteuererklärung, in der alle Einkünfte einzutragen sind. Hat ein Landwirt neben seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft z.B. noch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte, so wären diese in diesem Formular einzutragen.
Zur Feststellung dieser Einkünfte gibt es eigene Formulare:
- Formular E1c: Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft. Liegen die Voraussetzungen für die Vollpauschalierung vor, kann der Landwirt als Einzelunternehmer mittels des Formulars E1c seine Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft ermitteln. Diese überträgt er nachfolgend in das Formular E1.
- Formulare E6c, E6 und E11: Mit dem Formular E6c können vollpauschalierte Land- und Forstwirte ihre Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft ermitteln, wenn mehrere Personen an der Betriebsführung beteiligt sind (z.B. Ehegatten führen gemeinsam den Betrieb). Anschließend werden diese auf das Formular E6 übertragen. Die ermittelten Einkünfte sind nachfolgend entsprechend den Beteiligungsverhältnissen der Ehegatten (meist 50%) aufzuteilen und für jeden Beteiligten in einem separaten Formular E11 einzutragen. Zuletzt hat jede beteiligte Person ihren Gewinnanteil auf ihre eigene Einkommensteuererklärung (Formular E1) zu übertragen.
- Formulare Komb24/Komb26: Dienen insbesondere der Feststellung von Einkünften aus untergeordnetem land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb wie Winterdienst, Kulturpflege, bäuerlicher Nachbarschaftshilfe, Be- und Verarbeitung, Almausschank, Zimmervermietung bis zehn Betten mit Frühstück usw. Der Gewinn aus dem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb ist nachfolgend, je nachdem, ob der Betrieb alleine oder durch mehrere geführt wird, auf das Formular E1c oder E6c zu übertragen.
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