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Traktorkauf ohne Garantie

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12.04.2022 | von Mag. mult. Stefan Szücs, LK OÖ

Stellt sich eine gekaufte Sache ohne Garantiezusage des Verkäufers als mangelhaft heraus, bieten die Regelungen zur Gewährleistung Abhilfe.

Leider passiert es immer wieder, dass sich eine gekaufte Sache bald nach dem Kauf als mangelhaft herausstellt. So ging es auch einem Landwirt aus Oberösterreich, der einen gebrauchten Traktor für seinen Betrieb erwarb: Wenige Tage nach der Übergabe an den neuen Eigentümer war das Getriebe defekt. Da der Verkäufer keine ausdrückliche Garantiezusage für den Traktor abgegeben hatte, stellte sich die Frage, wer für die Reparatur am Getriebe aufzukommen hatte.
© LK Tirol
Weist eine gekaufte Sache - wie etwa ein Traktor - Mängel auf, so bestehen Gewährleistungsansprüche. © LK Tirol
Grundsätzlich ist zu beachten, dass Garantiezusagen vertragliche Ansprüche darstellen, auf die ein Käufer kein gesetzliches Recht hat. Allerdings sieht das Gesetz Abhilfe in Form von Gewährleistungsansprüchen vor, wenn sich eine Kaufsache als mangelhaft erweist. Der Verkäufer leistet dabei die Gewähr, dass die Sache auch dem Vertrag entspricht. Erweist sich eine Sache als mangelhaft, kann der Käufer somit auch ohne ausdrückliche Garantiezusage des Verkäufers Gewährleistung in Form einer Verbesserung oder eines Austauschs der Sache oder auch in Form einer Minderung des Kaufpreises oder gar einer Rückabwicklung des Vertrags verlangen.

Dabei ist eine abgestufte Vorgangsweise zu berücksichtigen:

Zunächst kann der Käufer einer mangelhaften Sache nur die Verbesserung der Sache oder wahlweise ihren Austausch verlangen. Ist dies gar nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich, so kann der Käufer eine Preisminderung verlangen, um das Wertverhältnis zwischen dem Kaufpreis und der mangelhaften Sache wieder auszugleichen. Wenn es sich aber um einen nicht bloß geringfügigen Mangel handelt, kann der Käufer auch die Wandlung begehren, die sich auf die Rückabwicklung des Vertrags richtet.
Die Rechte aus Gewährleistung gelten aber nicht unbefristet, vielmehr sieht das Gesetz hier bestimmte Zeiträume vor. Für Mängel an beweglichen Sachen beträgt dieser Zeitraum zwei Jahre, für Mängel an unbeweglichen Sachen dagegen drei Jahre. Für Viehmängel wiederum bestehen eigene Fristen. Eine gerichtliche Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ist bis spätestens drei Monate nach Ablauf dieser gesetzlichen Fristen möglich; danach sind die Ansprüche verjährt. Die Beweislast, dass eine Sache mangelfrei war, liegt in den ersten sechs Monaten nach Übergabe beim Verkäufer, danach allerdings muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag.
Auch wenn es sich bei den Gewährleistungsansprüchen um gesetzliche Ansprüche handelt, ist zu bedenken, dass diese in einem Kaufvertrag von den Vertragsparteien auch abgeändert, in bestimmten Fällen auch gänzlich ausgeschlossen werden können. Sind beide Vertragsparteien Unternehmer und stellt der Kaufvertrag für beide Seiten ein unternehmensbezogenes Geschäft dar, so ist außerdem die Pflicht des Käufers zur unverzüglichen Rüge des Mangels zu beachten, damit dieser seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer nicht verliert.
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