Artikelserie Maschinenkauf: Kauf im EU-Ausland, steuerliche Aspekte für pauschalierte Betriebe
Erwerbsschwelle von 11.000 Euro
Zur Beurteilung, ob die Erwerbsschwelle überschritten wird, werden sämtliche Nettoentgelte aus Erwerbsvorgängen aus allen Mitgliedstaaten vom Vorjahr und vom laufenden Jahr zusammengerechnet.
Einhaltung der Erwerbsschwelle von 11.000 Euro
Beispiel: Der Landwirt kauft bei einem italienischen Händler ein landwirtschaftliches Gerät um 3.000 Euro und nimmt dieses sogleich mit. Der Landwirt hat im Vorjahr die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro nicht überschritten und überschreitet sie auch nicht durch diesen Erwerb im laufenden Jahr.
Lösung: Der Erwerb ist nicht in Österreich, sondern in Italien steuerpflichtig.
Überschreitung der Erwerbsschwelle von 11.000 Euro
a) Überschreiten im Vorjahr
Sind die innergemeinschaftlichen (ig.) Erwerbe im vorangegangenen Kalenderjahr höher als 11.000 Euro, hat im laufenden Kalenderjahr jedenfalls eine Besteuerung der ig. Erwerbe mit österreichischer USt stattzufinden. Auch dann, wenn die Erwerbsschwelle nicht erreicht wird.
Beispiel: Ein pauschalierter Land- und Forstwirt, der 2018 mittels ig. Erwerb in Deutschland einen Mähdrescher um 50.000 Euro gekauft hat, muss auch 2019 für alle ig. Erwerbe die UID-Nummer verwenden, auch wenn 2019 die Erwerbsschwelle nicht überschritten wird.
b) Überschreiten der Erwerbsschwelle während des laufenden Kalenderjahres
Ein pauschalierter Land- und Forstwirt kauft im Februar um 5.000 Euro, im Mai um 3.000 Euro und im November um 4.000 Euro im EU-Ausland ein. Damit wird die Schwelle von 11.000 Euro überschritten.
Fazit: der Erwerb im November in Höhe von 4.000 Euro und die im selben Jahr noch folgenden Erwerbe unterliegen der Erwerbsbesteuerung in Österreich.
Beispiel:
Ein pauschalierte Landwirt kauft beim einem deutschen Händler ein landwirtschaftliches Gerät um 20.000 Euro und holt das Gerät mit dem eigenen Traktor in Deutschland ab. Was ist zu tun:
- Beantragung UID-Nummer beim Finanzamt (Formular U15)
- Bekanntgabe UID-Nummer beim deutschen Händler
- Ausstellung einer steuerfreien Rechnung ohne deutsche USt
- Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung U30 und Abfuhr der österreichischen Umsatzsteuer bis zum 15. des übernächsten Monates an das Betriebsfinanzamt. Bemessungsgrundlage ist der Rechnungs-Nettobetrag.
- Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung U1 bis spätestens 30. April des Folgejahres.