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Tierhaltererklärung für alle Schweinehalter ab 2024 Pflicht

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23.11.2023 | von Dipl.-Ing. agr. Sandra Pfuner, ABL

Seit 2023 sind neue Aufzeichnungen bei der Haltung von Schweinen notwendig. Mit Jahresbeginn 2024 muss jeder Schweinehalter erstmals eine "Tierhaltererklärung" ausfüllen. Unabhängig davon, wie viele Tiere am Betrieb gehalten werden und ob die Haltung ganzjährig stattfindet oder nicht.

Tierhaltererklärung für alle Schweinehalter  ab 2024 Pflicht.jpg © AdobeStock/light- poet, sonsedskaya
Bis spätestens So, 31. März 2024 ist eine Tierhaltererklärung im VIS hochzuladen. Die neue Regelung betrifft ausnahmslos alle Schweinehalter. © AdobeStock/light- poet, sonsedskaya
Mit 1. Jänner 2023 traten Änderungen der 1. Tierhaltungsverordnung (1. THVO) in Kraft. Die umfangreichsten und wohl bedeutendsten betreffen den Punkt 2.11. der Anlage 5, die "Maßnahmen zur Reduktion des Schwanzkupierens und deren Dokumentation".
Tierhaltererklärung für alle Schweinehalter  ab 2024 Pflicht.jpg © LK Salzburg
Diese Übersicht fasst die wichtigsten Punkte für Halter von kupierten als auch von unkupierten Schweinen zusammen. © LK Salzburg

Alle Schweinehalter betroffen

Betroffen sind alle schweinehaltenden Betriebe, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Schweine. Auch Betriebe, welche unkupierte Tiere halten oder keine ganzjährige Schweinehaltung betreiben, sind hier mit Dokumentationen und Meldungen konfrontiert.

In der EU ist das routinemäßige Schwanzkupieren bei Ferkeln verboten. Das Kupieren des Schwanzes ist nur erlaubt, wenn der Eingriff nicht routinemäßig durchgeführt wird und zum Schutz der Schweine unerlässlich ist. Schweinehaltende Betriebe müssen ab 2023 diese "Unerlässlichkeit" des Schwanzkupierens für ihren Betrieb feststellen, erst dann darf kupiert werden bzw. dürfen kupierte Tiere weiterhin gehalten werden. Zur Erklärung der Unerlässlichkeit sind zukünftig drei Punkte wichtig:
  • Erhebung der Schwanz- und Ohrverletzungen: Das Auftreten von Schwanz-/Ohrenverletzungen ist zu dokumentieren und die Haltungsbedingungen sowie das Betriebsmanagement sind zu optimieren, um Verletzungen zu vermeiden.
  • Durchführung der Risikoanalyse: Beurteilung der betriebsindividuellen Risikofaktoren für Schwanz-/Ohrenbeißen.
  • Tierhaltererklärung: Ergebnisse der Erhebung Schwanz-/Ohrenverletzungen und Risikoanalyse werden erfasst und der Nachweis der "Unerlässlichkeit gegeben oder nicht" erbracht.
Betriebe, welche ausschließlich unkupierte Tiere halten, müssen ebenfalls eine Erhebung der Schwanz- und Ohrverletzungen durchführen sowie eine Tierhaltererklärung abgeben.

Verpflichtende Weiterbildung

Alle Halterinnen und Halter von Schweinen müssen alle vier Jahre mindestens vier Stunden nachweislich an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der Schweinehaltung und -gesundheit teilnehmen. Weiterbildungsveranstaltungen, die im Rahmen der Teilnahme am Tiergesundheitsdienst absolviert wurden, können angerechnet werden.

Über die Ländlichen Fortbildungsinstitute (LFI) in Niederösterreich, Oberösterreich und der Steiermark werden ständig Weiterbildungsmöglichkeiten rund um das Schwein sowie Webinare und Präsenzveranstaltungen zum "Aktionsplan Schwanzkupieren" angeboten. Kursangebote sind auf der Homepage www.oe.lfi.at auf den Seiten der genannten Bundesländer unter der Programmübersicht, Rubrik Tierhaltung, Unterbereich Schweinehaltung zu finden. Auch Bio Austria bietet Weiterbildungsmöglichkeiten zur Schweinehaltung unter www.bio-austria.at an.
Tierhaltererklärung für alle Schweinehalter  ab 2024 Pflicht.jpg © AdobeStock/light- poet, sonsedskaya

Allgemeines zur Tierhaltererklärung

Pro LFBIS-Nummer ist eine Tierhaltererklärung einmal im Jahr auszufüllen - auch wenn verschiedene Kategorien von Schweinen gehalten bzw. mehrere Produktionsstufen integriert sind. Die Tierhaltererklärung ist bis spätestens 31. März des Folgejahres fertigzustellen, aufzubewahren und im VIS (Verbraucherinformationssystem) hochzuladen.

Erstmalig ist die Tierhaltererklärung bis spätestens SO., 31. März  2024, abzugeben. Die ausgefüllten Dokumente (Tierhaltererklärung und Risikoanalyse) müssen jedenfalls für eine allfällige amtliche Kontrolle am Betrieb aufliegen. Die Tierhaltererklärung ist in der VIS-Webanwendung (https://portal.statistik.at/) einzugeben. Ist noch kein VIS-Zugang für den Betrieb vorhanden, so kann dieser unter folgendem Link beantragt werden und wird anschließend per Post zugestellt: https://vis.statistik.at/vis/formulare/vis-web-zugriffsdaten Unerlässlichkeit des Schwanzkupierens - mittels der Tierhaltererklärung des jeweiligen Partnerbetriebes (z.B. Ferkelaufzüchter) nachzuweisen.

Tierhaltererklärung - Anhang A

Die Tierhaltererklärung - Anhang A betrifft Halter von kupierten Schweinen. Zuerst müssen die gefragten Stammdaten bekannt gegeben werden. Anschließend sind folgende Punkte zu bearbeiten:
  • 1. Ergebnis der Erhebung von Schwanz- und Ohrverletzungen: Hier sind die gehaltenen Tierkategorien anzukreuzen und der Anteil der Schweine mit Schwanz-/Ohrverletzungen auf zwei Dezimalstellen gerundet anzugeben. (Detaillierte Hinweise zur Erhebung und Berechnung werden an anderer Stelle im Text erläutert.) Die Häufigkeit von Schwanz-/Ohrverletzungen ist separat für die einzelnen Tierkategorien zu ermitteln und anzugeben.
  • 2. Standardisierte Risikoanalyse: Bei diesem Punkt ist anzukreuzen, in welchem Bereich Optimierungsmaßnahmen notwendig sind, falls die Risikoanalyse dies ergeben hat. In der Folge muss durch Ankreuzen bestätigt werden, dass geeignete Optimierungsmaßnahmen eingeleitet werden/wurden, und diese sind in Stichworten anzugeben (z.B. Angebot an organischem Beschäftigungsmaterial wird erweitert …). Im Anschluss ist anzukreuzen, ob der Betrieb an einem entsprechenden TGD-Programm teilnimmt. Das Programm wird 2022/2023 entwickelt und veröffentlicht.
  • 3. Bestätigung der Unerlässlichkeit: Die Unerlässlichkeit ist durch Erfüllen von mindestens einem dieser Punkte zu belegen: 3a) Am eigenen Betrieb traten bei mindestens 2% einer Tierkategorie Schwanz- und Ohrverletzungen in den vergangenen zwölf Monaten auf und/oder 3b) die Unerlässlichkeit des Kupierens wird aus Fremdbetrieben (z.B. Herkunftsbetrieb der Ferkel) durch deren Tierhaltererklärung dargelegt.
  • 4. Unkupierte Kontrollgruppe: Dieser Punkt muss angekreuzt und ausgefüllt werden, wenn der Betrieb entweder freiwillig bereits eine unkupierte Kontrollgruppe hält oder aus vorangegangenen Tierhaltererklärungen die Verpflichtung entstanden ist, eine unkupierte Kontrollgruppe zu halten.
  • 5. Angabe zum Einstallzeitpunkt der verpflichtend unkupierten Kontrollgruppe: Sollte die Erhebung der Schwanz-/Ohrverletzungen zum Erhebungstag ergeben, dass weniger als 2% der Tiere von solchen Verletzungen betroffen sind, so hat der Betrieb verpflichtend anzugeben, ab wann (z.B. Monat und Jahr) eine unkupierte Kontrollgruppe gehalten wird. Gemäß Verordnung hat dies zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen, spätestens aber vor Abgabe der nächsten Tierhaltererklärung. Sollte es nicht möglich sein, zum genannten Zeitpunkt eine Bucht mit unkupierten Tieren einzustallen, so ist dies gemäß Punkt 3b - der Unerlässlichkeit des Schwanzkupierens - mittels der Tierhaltererklärung des jeweiligen Partnerbetriebes (z.B. Ferkelaufzüchter) nachzuweisen.
Tierhaltererklärung für alle Schweinehalter  ab 2024 Pflicht.jpg © Archiv
© Archiv

Tierhaltererklärung - Anhang B

Alle schweinehaltenden Betriebe (auch Halterinnen und Halter von ausschließlich unkupierten Tieren) müssen einmal jährlich die Häufigkeit der Tiere mit Schwanz- und/oder Ohrverletzungen je Tierkategorie (Saugferkel, Absetzferkel, Mastschweine, Jungsauen/Jungeber) erheben und in der Tierhaltererklärung eintragen. Die aufgetretenen Verletzungen müssen in Relation zur Grundgesamtheit in Prozent angegeben werden. Diese Erhebung kann:
  • über das Zählen und Auswerten der verletzten Tiere an zwei Stichtagen erfolgen oder
  • über die Auswertung der laufenden Dokumentation von Schwanz- und Ohrverletzungen.
Treten bei mehr als 2% der Tiere Schwanz- und Ohrverletzungen auf, ist die Unerlässlichkeit gegeben und es darf kupiert werden bzw. kupierte Tiere dürfen weiterhin gehalten werden.
Die festgestellte Unerlässlichkeit gilt bei Handelsbeziehungen (Direktbeziehungen und Ferkelvermittlung) auch betriebsübergreifend! Werden also Ferkel zur Mast zugekauft und am Betrieb des Verkäufers konnte die Unerlässlichkeit bereits nachgewiesen werden, so kann der Käufer die kupierten Tiere halten, ohne selber die Unerlässlichkeit erneut feststellen zu müssen. In diesem Fall ist die LFBIS-Nr. des Betriebes mit Nachweis der Unerlässlichkeit im VIS anzugeben und das Dokument, das die Unerlässlichkeit bestätigt, am Betrieb aufzubewahren (Papierform oder elektronisch). Bei weniger als 2% Schwanz- und Ohrverletzungen am eigenen Betrieb und bei allen Handelspartner-Betrieben muss eine unkupierte Kontrollgruppe (mindestens acht Tiere) gehalten werden.

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