Terminüberblick zur ÖPUL-Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“
Für eine gültige Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ muss der Betrieb mindestens 1,50 ha Ackerfläche gemäß Mehrfachantrag 2026 bewirtschaften. Als Zwischenfrüchte gelten im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen (inklusive Untersaaten) nach Hauptfrüchten, auf die wiederum eine aktive Anlage einer Hauptfrucht folgt. Ausfall aus vorhergehenden Kulturen sowie Mischungen mit einem Anteil größer als 50% Getreide oder Mais gelten nicht als Zwischenfrüchte (ausgenommen Grünschnittroggen bei Variante 6).
Insgesamt sind sieben verschiedene Begrünungsvarianten auswählbar, die sich insbesondere durch den Anlage- und Umbruchszeitpunkt unterscheiden.
Insgesamt sind sieben verschiedene Begrünungsvarianten auswählbar, die sich insbesondere durch den Anlage- und Umbruchszeitpunkt unterscheiden.
Begrünungsvarianten für ÖPUL-Maßnahme Zwischenfruchtanbau
| Variante | Anlage bis spätestens am | Ende des Begrünungszeitraums | Einzuhaltende Bedingungen |
| 1 | 10. August | Frühestens nach 70 Kalendertagen, jedoch nicht vor dem 15. September | Ansaat von mindestens 5 insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien; Befahrungsverbot bis einschließlich 14.09. (ausgenommen Überqueren der Fläche zur Bewirtschaftung von Nachbarflächen); nachfolgend verpflichtender Anbau einer Hauptkultur im Herbst |
| 2 | 5. August | 15. Februar | Ansaat von mindestens 7 Mischungspartnern aus mindestens 3 Pflanzenfamilien |
| 3 | 20. August | 15. November | Ansaat von mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien |
| 4 | 31. August | 15. Februar | Ansaat von mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien |
| 5 | 20. September | 1. März | Ansaat von mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien |
| 6 | 15. Oktober | 21. März | Ansaat folgender winterharter Kulturen (gemäß Saatgutgesetz) oder deren Mischungen: Grünschnittroggen nach Saatgutgesetz, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Winterackerbohne, Wintererbse oder Winterrübsen (inkl. Perko) |
| 7 | 15. September | 31. Jänner | Ansaat von Begleitsaaten zwischen oder in den Reihen bei Winterraps mit mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien; kein Herbizideinsatz nach dem Vierblattstadium des Rapses bis zum Ende des Begrünungszeitraumes |
Weiters dürfen keine mineralischen Stickstoffdünger auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten ausgebracht werden. Der Verbotszeitraum gilt vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraums der jeweiligen Variante.
Auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten (ausgenommen bei Variante 7) ist außerdem der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (z.B. auch Schneckenkorn) nicht erlaubt. Der Verbotszeitraum gilt vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraums.
Antragsfristen
Alle Begrünungsvarianten müssen im Mehrfachantrag 2026 mittels Angabe der entsprechenden Variante je Schlag in der Feldstücksliste beantragt werden.
Antragsfristen ÖPUL-Maßnahme Zwischenfruchtanbau
| Begrünungsvariante | Beantragung bis spätestens am |
| Varianten 1 bis 3 | 31. August 2026 |
| Varianten 4 bis 7 | 30. September 2026 |
Achtung bei Vorbeantragungen!
Nach den Fristen sind nur mehr Abmeldungen oder Verringerungen von Begrünungsvarianten möglich. Wurden Begrünungsvarianten bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Mehrfachantrag 2026 beantragt und ergeben sich notwendige Änderungen, so müssen sie im Antrag korrigiert oder gelöscht werden. Streichungen oder Reduzierungen von Begrünungsvarianten sind umgehend vorzunehmen, sobald sich herausstellt, dass auf einem beantragten Begrünungsschlag die Bedingungen (zeitgerechte Anlage etc.) nicht erfüllt werden können. Kann z.B. eine beantragte Begrünungsvariante 2 nicht fristgerecht bis spätestens am 5. August 2026 angelegt werden, hat bis zum spätesten Anlagetermin die Streichung oder Änderung der beantragten Variante 2 mittels Korrektur zum Mehrfachantrag 2026 selbsttätig durch den Betrieb oder mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer zu erfolgen.
Auf die Anlage einer flächendeckenden Begrünung ist zu achten
Eine flächendeckende Begrünung ist durch eine ordnungsgemäße Anlage (Saatbettbereitung, Saatstärke, Saatzeitpunkt, Auswahl geeigneter Begrünungskulturen) sicherzustellen. Die Nutzung (Mahd und Abtransport, Beweidung, kein Drusch) der Zwischenfrucht ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und die Begrünung weiterwachsen kann. Eine Pflege (z.B. Häckseln und Walzen ohne Bodeneingriff) ist bei den Varianten 2 bis 6 erst nach dem 31. Oktober erlaubt. In diesem Fall muss die Begrünung ebenfalls weiterwachsen können, es sei denn, sie ist bereits abgefrostet.
Weitere detaillierte Informationen zu den geltenden Förderbedingungen der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ sind im gleichnamigen Informationsblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/merkblaetter zu finden.
Weitere detaillierte Informationen zu den geltenden Förderbedingungen der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ sind im gleichnamigen Informationsblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/merkblaetter zu finden.