Salzburger Landes-Investprogramm unterstützt Stallumbauten
Ein besonderer Schwerpunkt wird im neuen Landesinvestprogramm auf den Umbau von Anbinde- auf Laufstallhaltung gesetzt. Dies soll vor allem kleineren Tierhaltungsbetrieben den Umbau auf eine besonders tierfreundliche Laufstallhaltung erleichtern. Durch das Pauschalkostensystem können die Fördergegenstände schnell und vor allem unbürokratisch abgewickelt werden.
Förderungswerber und Fördergegenstände
Förderungswerber können Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
Die Fördergegenstände werden nach der Höhe der maximal anrechenbaren Kosten (jeweils netto) eingeteilt. Die Mindestinvestitionssumme pro Antrag beträgt 10.000 Euro.
Anrechenbare Kosten
Im Geltungszeitraum der Richtlinie (1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2026) können pro Betrieb maximal anrechenbare Kosten von 90.000 Euro bei Umbau von Anbinde- auf Laufstallhaltung oder 60.000 Euro in Summe der sonstigen Fördergegenstände angerechnet werden.
90.000 Euro
- Umbau bestehender Anbindeställe zu besonders tierfreundlicher Laufstallhaltung mit den verbundenen Funktionsbereichen (Freiauslauf, Melkstand, Milchkammer) und fest mit dem Gebäude verbundenen technischen Einrichtungen (Melk- und Kühltechnik, Fütterungsband, Kraftfutterstation, Viehbürsten, …)
- Verbundene Funktionsbereiche und technische Einrichtungen sind nur in Kombination mit überwiegend baulicher Stallumbaumaßnahme förderbar.
- Besonders tierfreundliche bauliche Maßnahmen mit den verbundenen Funktionsbereichen und fest mit dem Gebäude verbundenen technischen Einrichtungen (siehe Beispiele oben)
- Verbundene technische Einrichtungen sind nur in Kombination mit überwiegend baulicher Stallmaßnahme förderbar
- Almmaßnahmen
- Jauche- und Güllelager mit fester Abdeckung sowie Festmistlagerstätten
- Heutrocknungsanlagen, Hängedrehkräne und Mobilkräne
- Motormäher (Grundgerät) plus Mähbalken, Voraussetzung: Bergbauernbetrieb mit über 180 Erschwernispunkten zum Zeitpunkt der Antragstellung
Fördersätze
- 30% für bauliche Stallmaßnahmen (untergeordnete Funktionsbereiche und Technik nur 25%)
- 25% für sonstige Maßnahmen
Abgrenzung zu LE-Investitionsförderung
Für zusammenhängende bauliche oder technische Maßnahmen, bei zeitgleicher Umsetzung, ist keine Kombination von Landesprogramm und LE-Investitionsförderung möglich. Es kann daher entweder im Landesprogramm oder in der LE-Investitionsförderung ein Antrag gestellt werden.
Förderungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine Antragstellung decken sich mit einigen Ausnahmen mit denen der LE-Investitionsförderung (2023 - 2027):
- Bewirtschaftung von mindestens 3 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN). Bei weniger als 3 ha LN ist die Vorlage eines eigenen Einheitswertes oder Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert (z.B. Obst- und Gartenbaubetriebe) erforderlich
- Es ist eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlich (Facharbeiter oder mindestens drei Jahre Betriebsführung oder hauptberuflich bei SVS mitversichertes Familienmitglied)
- Vorlage eines behördlich genehmigten Bauprojektes unter Berücksichtigung der speziellen technischen Normen der ÖKL-Baumerkblätter
- Bei Investitionen in besonders tierfreundliche Stallbaumaßnahmen ist das Merkblatt „Standards für besonders tierfreundliche Haltung und NH3-Minderung für eine erhöhte Förderung“ einzuhalten
- Die Düngerlagerkapazität der zu errichtenden und am Betrieb vorhandenen Düngersammelanlagen muss mindestens sechs Monate betragen. Für Jauche- und Güllegruben ist im Zuge der Abrechnung ein Dichtheitsattest des bauausführenden Unternehmens vorzulegen
- Gebrauchte Investitionsgüter, Maschinen und Geräte werden nicht gefördert
- Barzahlungen werden nur bis zu einem Rechnungsbetrag von 5.000 Euro netto anerkannt
Antragstellung und Abwicklung
Der Antrag muss vor Investitionsbeginn bei der zuständigen Bezirksbauernkammer gestellt werden.
Die Abrechnung der Kosten erfolgt bei baulichen Maßnahmen mittels Pauschalkostensätzen und bei technischen Maßnahmen nach tatsächlich getätigten Ausgaben (Rechnungen und Zahlungsbelege).
Die Fertigstellung bzw. Abrechnung hat innerhalb von 24 Monaten nach Antragstellung zu erfolgen.