Förderperiode geht in die nächste Runde
Für Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung kann ab 2023 die Investitionsförderung der Ländlichen Entwicklung (LE) in Anspruch genommen werden. Anträge sind bereits vor Investitionsbeginn einzubringen. Für einen reibungslosen Ablauf ist eine gute Vorbereitung und die Einholung einer Beratung über die Bezirksbauernkammer zu empfehlen.
Voraussetzungen für eine Antragstellung
Als förderwerbende Personen kommen grundsätzlich Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe in Frage. Diese müssen bei der Antragstellung als Mindestqualifikation einen landwirtschaftlichen Facharbeiter vorweisen oder bereits drei Jahre als Betriebsführer bzw. als hauptberuflich beschäftigtes Familienmitglied bei der SVS versichert sein. Für den Facharbeiter wird eine Nachreichfrist von zwei Jahren nach Antragstellung gewährt. Zudem müssen ab Antragstellung mindestens 3 ha landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet werden. Bei Nichterreichung dieses Flächenausmaßes muss der Betrieb alternativ über einen eigenen Einheitswert oder Zuschlag für Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbau sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau verfügen.
Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit
Die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit des Projektes ist für eine Fördergenehmigung eine maßgebliche Voraussetzung. Für Investitionen ab 150.000 Euro (netto) ist verpflichtend vor Antragstellung ein Betriebskonzept zu erstellen. Die zuständige Bezirksbauernkammer bietet eine gemeinsame Betriebskonzepterstellung an. Eine zeitige Informationseinholung und Terminvereinbarung ist notwendig.
Anrechenbare Kosten (netto)
Die Untergrenze pro Antrag beträgt grundsätzlich 15.000 Euro. Für Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung gelten 10.000 Euro. In der Förderperiode 2023 - 2027 gilt eine allgemeine Förderobergrenze von mind. 100.000 Euro bis max. 400.000 Euro pro Betrieb (Ausnahmen Agrargemeinschaften in der Almwirtschaft max. 600.000 Euro, Gartenbaubetriebe max. 800.000 Euro). Dabei werden die Abstufungen nach Höhe des einzelbetrieblichen Standardoutputs (SO) vorgenommen. Der SO ist der durchschnittliche Geldwert der landwirtschaftlichen Erzeugung zu Ab-Hof-Preisen. Der SO wird zur Einordnung der landwirtschaftlichen Betriebe nach ihrer betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und ihrer wirtschaftlichen Größe verwendet.
Art und Ausmaß der Förderung
Die Investitionszuschüsse reichen von 20 - 40% und werden von den anrechenbaren Nettokosten des jeweiligen Fördergegenstandes gewährt. Des Weiteren können auch noch folgende Zuschläge berücksichtigt werden:
Zuschläge:
- 5% Zuschlag für Junglandwirte und Junglandwirtinnen: Die Investition muss innerhalb der ersten fünf Jahre ab Bewirtschaftungsbeginn getätigt und fertiggestellt werden.
- 5% Biozuschlag: Dieser Zuschlag gilt nur für besonders tierfreundliche Stallbauinvestitionen. Zur Antragstellung muss ein gültiger Kontrollvertrag vorliegen und ab Endauszahlung der Förderung ist die biologische Wirtschaftsweise fünf Jahre beizubehalten.
- 5% Zuschlag für Bergbauernbetriebe mit hoher Erschwernis: Für Betriebe in der Erschwernispunkte-
gruppe 3 oder 4 (über 180 Erschwernispunkte) wird dieser Zuschlag gewährt.
- Für die Abdeckung von Düngersammelanlagen für Flüssigmist wird zum Fördersatz pauschal ein Zuschlag von 70 Euro/m² baulich fest verbundener Abdeckung gewährt.
Agrarinvestitionskredit (AIK):
Bei Fremdfinanzierungen von Projekten ist zusätzlich zu den Zuschüssen und Zuschlägen auch die Beantragung eines zinsengestützten AIK möglich. Die Kredituntergrenze beträgt 20.000 Euro und der Zinsenzuschuss liegt bei 50%. Die Kreditlaufzeit kann zwischen fünf und max. 20 Jahren gewählt werden.
Die Summe aus Zuschüssen und Kreditvolumen des AIK darf die förderfähigen Nettogesamtkosten des Projektes nicht überschreiten. Die Höhe des AIK hängt auch zusätzlich von der Verfügbarkeit der Mittel ab.
Die Förderintensität - die Summe des Investitionszuschusses und des Barwertes des AIK-Zinsenzuschusses im Verhältnis zu den förderfähigen Kosten - beträgt max. 50%.
Voraussetzungen für eine Antragstellung
Als förderwerbende Personen kommen grundsätzlich Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe in Frage. Diese müssen bei der Antragstellung als Mindestqualifikation einen landwirtschaftlichen Facharbeiter vorweisen oder bereits drei Jahre als Betriebsführer bzw. als hauptberuflich beschäftigtes Familienmitglied bei der SVS versichert sein. Für den Facharbeiter wird eine Nachreichfrist von zwei Jahren nach Antragstellung gewährt. Zudem müssen ab Antragstellung mindestens 3 ha landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet werden. Bei Nichterreichung dieses Flächenausmaßes muss der Betrieb alternativ über einen eigenen Einheitswert oder Zuschlag für Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbau sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau verfügen.
Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit
Die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit des Projektes ist für eine Fördergenehmigung eine maßgebliche Voraussetzung. Für Investitionen ab 150.000 Euro (netto) ist verpflichtend vor Antragstellung ein Betriebskonzept zu erstellen. Die zuständige Bezirksbauernkammer bietet eine gemeinsame Betriebskonzepterstellung an. Eine zeitige Informationseinholung und Terminvereinbarung ist notwendig.
Anrechenbare Kosten (netto)
Die Untergrenze pro Antrag beträgt grundsätzlich 15.000 Euro. Für Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung gelten 10.000 Euro. In der Förderperiode 2023 - 2027 gilt eine allgemeine Förderobergrenze von mind. 100.000 Euro bis max. 400.000 Euro pro Betrieb (Ausnahmen Agrargemeinschaften in der Almwirtschaft max. 600.000 Euro, Gartenbaubetriebe max. 800.000 Euro). Dabei werden die Abstufungen nach Höhe des einzelbetrieblichen Standardoutputs (SO) vorgenommen. Der SO ist der durchschnittliche Geldwert der landwirtschaftlichen Erzeugung zu Ab-Hof-Preisen. Der SO wird zur Einordnung der landwirtschaftlichen Betriebe nach ihrer betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und ihrer wirtschaftlichen Größe verwendet.
Art und Ausmaß der Förderung
Die Investitionszuschüsse reichen von 20 - 40% und werden von den anrechenbaren Nettokosten des jeweiligen Fördergegenstandes gewährt. Des Weiteren können auch noch folgende Zuschläge berücksichtigt werden:
Zuschläge:
- 5% Zuschlag für Junglandwirte und Junglandwirtinnen: Die Investition muss innerhalb der ersten fünf Jahre ab Bewirtschaftungsbeginn getätigt und fertiggestellt werden.
- 5% Biozuschlag: Dieser Zuschlag gilt nur für besonders tierfreundliche Stallbauinvestitionen. Zur Antragstellung muss ein gültiger Kontrollvertrag vorliegen und ab Endauszahlung der Förderung ist die biologische Wirtschaftsweise fünf Jahre beizubehalten.
- 5% Zuschlag für Bergbauernbetriebe mit hoher Erschwernis: Für Betriebe in der Erschwernispunkte-
gruppe 3 oder 4 (über 180 Erschwernispunkte) wird dieser Zuschlag gewährt.
- Für die Abdeckung von Düngersammelanlagen für Flüssigmist wird zum Fördersatz pauschal ein Zuschlag von 70 Euro/m² baulich fest verbundener Abdeckung gewährt.
Agrarinvestitionskredit (AIK):
Bei Fremdfinanzierungen von Projekten ist zusätzlich zu den Zuschüssen und Zuschlägen auch die Beantragung eines zinsengestützten AIK möglich. Die Kredituntergrenze beträgt 20.000 Euro und der Zinsenzuschuss liegt bei 50%. Die Kreditlaufzeit kann zwischen fünf und max. 20 Jahren gewählt werden.
Die Summe aus Zuschüssen und Kreditvolumen des AIK darf die förderfähigen Nettogesamtkosten des Projektes nicht überschreiten. Die Höhe des AIK hängt auch zusätzlich von der Verfügbarkeit der Mittel ab.
Die Förderintensität - die Summe des Investitionszuschusses und des Barwertes des AIK-Zinsenzuschusses im Verhältnis zu den förderfähigen Kosten - beträgt max. 50%.
Besondere Fördervoraussetzungen:
- Die baubehördlichen Vorgaben sind einzuhalten.
- Gebäude und Trocknungsanlagen, welche mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt bzw. betrieben werden, sind nicht förderbar (Ausnahme CO2-klimaneutrale Gewächshäuser im Gartenbau).
- Bei Stallbauinvestitionen sind die jeweiligen Merkblätter im Hinblick auf Haltung und Ammoniakreduktion (NH3-Minderung, siehe Kasten links unten) einzuhalten.
- Bei Investitionen in besonders tierfreundliche Stallungen ist das Merkblatt "Standards für besonders tierfreundliche Haltung und NH3-Minderung für eine erhöhte Förderung" einzuhalten.
- Bei Investitionen in alle übrigen Stallungen (Basisförderung) ist das Merkblatt "Förderstandards für die Tierhaltung und NH3-Minderung für die Förderung" einzuhalten.
- Der Neubau von Anbindestallungen (Ausnahme Umbau ohne Bestandserweiterung und Almställe) ist nicht förderbar.
- Der Neubau von Rindermaststallungen mit Vollspaltensystemen ist nur mit gummiertem Spaltenboden förderbar.
- Bei Investitionen in Stallbauten und Düngersammellager muss zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger laut Nitrat-Aktionsprogramm am Betrieb ausgebracht werden können.
- Der Pferdebetrieb verfügt bei Stallbaumaßnahmen über mind. 0,5 ha landwirtschaftliche Fläche pro gehaltener Pferde-GVE.
- Jauche- und Güllegruben sind mit einer baulich fest verbundenen Abdeckung auszustatten. Hinweis: Spaltenelemente zählen nicht als fest verbundene Abdeckung.
- Der gemeinschaftliche Erwerb von Maschinen, z.B. bodennahe Gülleausbringung, muss durch zwei Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter erfolgen und die Investition darf nicht gewerblich genutzt werden.
Antragstellung über Förderplattform
Die Anträge sind vor Investitionsbeginn bei der digitalen Förderplattform (DFP) über eAMA mit Handy-Signatur oder ID-Austria zu stellen. Die zuständige Bezirksbauernkammer steht für Beratungen und Hilfestellungen bei der Förderbeantragung gerne zur Verfügung.
Weiterführende Infos und Unterlagen (Sonderrichtlinie, Beilagen, Merkblätter) sind dem Infoportal der AMA zu entnehmen:
- https://shorturl.at/hzOPT
- https://shorturl.at/xyHL7
- https://shorturl.at/sPQ08
Fördergegenstände:
Jedes Bundesland kann aus budgetären Gründen eigene Schwerpunkte bei den Fördergegenständen festlegen. Deshalb hat die folgende Auflistung nur Gültigkeit für das Bundesland Salzburg. Es ist zu beachten, dass nur der Biozuschlag (Bio) mit den Zuschlägen Junglandwirt (JLW) und Bergbauernbetriebe (BB) kombinierbar ist und die Kombination von Investitionszuschuss und Zuschlägen bei 35% begrenzt ist (Ausnahme tierfreundliche Investitionen Schweinehaltung). In dieser Fördermaßnahme werden Photovoltaikanlagen generell nicht gefördert.