Pflegegeld wird ab sofort jährlich erhöht
Die Pflegefinanzierung ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. Mit dem Bundespflegegeldgesetz wurde eine bundesweit geltende, einheitliche und übersichtliche Regelung geschaffen, die pflegebedürftigen Menschen, unabhängig von der Ursache ihrer Pflegebedürftigkeit, einen Anspruch auf Pflegegeld einräumt. Betroffene sollen durch eine pauschalierte Abgeltung des pflegebedingten Mehraufwandes in die Lage versetzt werden, sich die notwendige Betreuung und Hilfe zu verschaffen und damit ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben in häuslicher, vertrauter Umgebung zu führen. Aufgrund der demografischen Entwicklung sowie der steigenden Lebenserwartung nimmt die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf und damit der Bedarf an Pflegegeld stetig zu.
Bislang unregelmäßige Anhebungen
Seit 1. Juli 1993 ist das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in Kraft, mit dem ein siebenstufiges, bedarfsorientiertes Pflegegeld eingeführt wurde und auf das - bei Vorliegen der Voraussetzungen - unabhängig von Einkommen und Vermögen sowie der Ursache der Pflegebedürftigkeit ein Rechtsanspruch besteht. Allerdings sah der Gesetzgeber keine jährliche Abgeltung der Inflationsrate und des damit verbundenen realen Wertverlustes vor. Die zwischenzeitlich vorgenommenen fünf Erhöhungen seit der Einführung können dem tatsächlichen Kaufpreisverlust nicht gerecht werden. Auch sind mittlerweile die Kosten für eine häusliche Pflege mithilfe ambulanter Dienste bzw. der Hauskrankenpflege wesentlich gestiegen.
Der langjährigen Forderung nach einer regelmäßigen Aufwertung wird nun durch die im Juli 2019 beschlossene Novelle des Bundespflegegeldgesetzes Rechnung getragen: Ab 1. Jänner 2020 soll jährlich bei allen sieben Pflegestufen entsprechend dem jeweiligen Pensionsanpassungsfaktors, eine Erhöhung vorgenommen werden. Das bedeutet, dass künftig das Pflegegeld im Pensionsausmaß jährlich aufgewertet wird.
Ein Anspruch auf Pflegegeld setzt einen ständigen Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung voraus, der mindestens sechs Monate andauert. Zudem muss der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person in Österreich sein.
Der langjährigen Forderung nach einer regelmäßigen Aufwertung wird nun durch die im Juli 2019 beschlossene Novelle des Bundespflegegeldgesetzes Rechnung getragen: Ab 1. Jänner 2020 soll jährlich bei allen sieben Pflegestufen entsprechend dem jeweiligen Pensionsanpassungsfaktors, eine Erhöhung vorgenommen werden. Das bedeutet, dass künftig das Pflegegeld im Pensionsausmaß jährlich aufgewertet wird.
Ein Anspruch auf Pflegegeld setzt einen ständigen Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung voraus, der mindestens sechs Monate andauert. Zudem muss der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person in Österreich sein.
Wie wird Pflegegeld beantragt?
Die Antragstellung hat bei Beziehern und Bezieherinnen einer Pension beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu erfolgen. Der Pflegebedarf wird durch Ärzte oder auch diplomierte Pflegefachkräfte festgestellt. Hinsichtlich der Begutachtung ist darauf hinzuweisen, dass die pflegebedürftige Person das Recht hat, eine Vertrauensperson beizuziehen, die ebenfalls Angaben zur konkreten Pflegesituation machen kann. Auf Basis des im Gutachten festgestellten Pflegebedarfes entscheidet der Pensionsversicherungsträger sodann über die entsprechende Pflegestufe in Form eines Bescheids. Ein allfälliges Pflegegeld wird rückwirkend ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat ausbezahlt. Die Auszahlung von Pflegegeld erfolgt grundsätzlich zwölfmal im Jahr (monatlich) und unterliegt nicht der Einkommensteuer.
Rechtsmittel gegen den Bescheid
Sollte das Gutachten und damit die Zuordnung zur Pflegestufe nach Ansicht des Pflegebedürftigen nicht dem tatsächlichen Betreuungs- und Hilfsbedarf entsprechen, besteht die Möglichkeit, eine Klage gegen den betreffenden Bescheid beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzubringen. Zu beachten ist die Rechtsmittelfrist, welche drei Monate bei Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz beträgt. Der Fristenlauf beginnt mit der Zustellung.
Eine Vertretungspflicht durch einen Rechtsanwalt besteht im erstinstanzlichen Verfahren vor Gericht nicht. Mit der Klagseinbringung tritt der Bescheid hinsichtlich des von der Klage betroffenen Anspruchs grundsätzlich zur Gänze außer Kraft und das zuständige Sozialgericht prüft den geltend gemachten Anspruch neu auf Basis gesondert eingeholter Sachverständigengutachten. Sollte der Pflegebedürftige mit seiner Klage nicht durchdringen, trifft ihn im Verfahren vor dem Sozialgericht keine Kostenersatzpflicht.
Eine Vertretungspflicht durch einen Rechtsanwalt besteht im erstinstanzlichen Verfahren vor Gericht nicht. Mit der Klagseinbringung tritt der Bescheid hinsichtlich des von der Klage betroffenen Anspruchs grundsätzlich zur Gänze außer Kraft und das zuständige Sozialgericht prüft den geltend gemachten Anspruch neu auf Basis gesondert eingeholter Sachverständigengutachten. Sollte der Pflegebedürftige mit seiner Klage nicht durchdringen, trifft ihn im Verfahren vor dem Sozialgericht keine Kostenersatzpflicht.
Tipp:
In einigen Bundesländern wie beispielsweise in Salzburg bieten die Landwirtschaftskammern als gesetzliche Interessenvertretung ihren Mitgliedern das kostenlose Service der Beratung und der gerichtlichen Vertretung in Sozialrechtsangelegenheiten an.