Pferdeeinstellung: Landwirtschaft und Gewerbe
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Das "Einstellen von Reittieren“ war ohne Gewerbeberechtigung nur im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes zulässig (§ 2 Abs. 4 Z. 6 GEWO). Seit der Novelle 2017 ist Pferdeeinstellung auch im Rahmen der landwirtschaftlichen Urproduktion möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sind:
- Die nebengewerbliche Tätigkeit muss im Verhältnis zur Urproduktion an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung wesentlich untergeordnet sein.
- Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region (im Umkreis von 10 km zur Betriebsstätte) befinden.
- Verwendung von überwiegend landwirtschaftlichen Erzeugnissen (z.B. Futtermittel, Einstreu) aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb.
- Keine landw. Flächen i.S. dieser Bestimmung sind sämtliche Flächen, auf denen kein Futterertrag gewonnen werden kann (Hausgärten, Obstanlagen, Weingärten, Reb- und Baumschulen, Forstbaumschulen auf ldw. Flächen, Energieholzflächen, Christbaumflächen). Pachtflächen in anderen Mitgliedstaaten sind jedenfalls nicht zu berücksichtigen.