Nebengewerbe - Rechtliche Abgrenzung
Dienstleistungen: Gewerbe oder doch Landwirtschaft?
In der Praxis ist es wichtig, die gewerblichen Abgrenzungsmerkmale und die steuerlichen Unterordnungskriterien genau zu beachten. Die gewerbliche Beurteilung einer land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit kann sich auf Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerberecht, Raumordnung, Sozialversicherung und vieles mehr auswirken.
Erreicht eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit einen Umfang, dass sie dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb nicht mehr untergeordnet ist, so ist es ratsam, den Schritt ins Gewerbe im Vorhinein sorgfältig zu planen.
Was sind landwirtschaftliche Nebentätigkeiten?
Gemäß der Gewerbeordnung (GewO) sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden. Dies bedeutet, dass Land- und Forstwirte keine Gewerbeberechtigung zum Führen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen und diverse Bestimmungen der GewO (z.B. im Hinblick auf bestimmte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren oder Befähigungsnachweis) nicht zur Anwendung kommen.
Zur Land- und Forstwirtschaft gehört insbesondere die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mithilfe der Naturkräfte, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse, die Jagd und Fischerei sowie das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden.
Ebenso von der GewO ausgenommen sind die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Bei den sogenannten landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten handelt es sich grundsätzlich um nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten, die jedoch wegen ihrer untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung zur Land- und Forstwirtschaft gehören. Vom Gesetz her sind diesen Tätigkeiten enge Grenzen gesetzt und es sollen nachfolgend ausgewählte Dienstleistungsnebengewerbe dargestellt werden.
Zur Land- und Forstwirtschaft gehört insbesondere die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mithilfe der Naturkräfte, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse, die Jagd und Fischerei sowie das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden.
Ebenso von der GewO ausgenommen sind die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Bei den sogenannten landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten handelt es sich grundsätzlich um nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten, die jedoch wegen ihrer untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung zur Land- und Forstwirtschaft gehören. Vom Gesetz her sind diesen Tätigkeiten enge Grenzen gesetzt und es sollen nachfolgend ausgewählte Dienstleistungsnebengewerbe dargestellt werden.
Winterdienst
Dienstleistungen für den Winterdienst sind unter bestimmten Voraussetzungen als landwirtschaftliches Nebengewerbe zulässig. Erfasst ist die Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen dient. Von diesen Verkehrsflächen werden zweifelsfrei Forststraßen und Güterwege erfasst. Darüber hinaus ist der Winterdienst aber auch auf jeglichen anderen Straßen erlaubt, wenn dadurch hauptsächlich land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen erschlossen werden.
Sobald jedoch nicht mehr hauptsächlich land- und forstwirtschaftliche Grundflächen erschlossen werden, sondern z.B. der Parkplatz eines Supermarktes oder ein privater Parkplatz eines Wohnhauses geräumt wird, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Der Landwirt benötigt hierfür folglich eine Gewerbeberechtigung oder wird über den "Maschinenring" tätig.
Kulturpflege
Unter Dienstleistungen zur Kulturpflege im ländlichen Raum erfasst die GewO als landwirtschaftliches Nebengewerbe das Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, die Pflege von Biotopen, die Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, das Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten und den Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw.
Gemäß dem Gesetzeswortlaut ist das Merkmal der Öffentlichkeit nur hinsichtlich der Grünflächen vorgesehen. Für die anderen Flächen gilt dieses Merkmal nicht, weshalb die obigen Kulturpflege-Dienstleistungen auch grundsätzlich für Privatpersonen möglich sind. Um für diese darüber hinausgehende Kultur- und Landschaftspflege (z.B. Fällung eines Baumes auf Privatgrund) erbringen zu dürfen, benötigt der Land- und Forstwirt aber eine Gewerbeberechtigung. Im Fall, dass dieser eine solche nicht besitzt, besteht auch hier die Möglichkeit, über den "Maschinenring" tätig zu werden.
Bäuerliche Nachbarschaftshilfe
Unter bäuerlicher Nachbarschaftshilfe versteht man in der Regel Dienstleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk. Werden Dienstleistungen mit Mähdreschern vorgenommen, so dürfen diese nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde ausgeführt werden. Die Höhe des Entgelts, welches ein Landwirt für seine Dienstleistungen dem anderen Landwirt in Rechnung stellt, hat gravierende Auswirkungen auf die Behandlung im Bereich der Einkommensteuer und Sozialversicherung. Aus diesem Grund sollte genau überlegt werden, ob beispielsweise nur Maschinenselbstkosten, mehr als Maschinenselbstkosten oder auch die eigene Arbeitskraft in Rechnung gestellt werden.
Wie wird der Gewinn ermittelt?
Der Gewinn aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten ist bei Vollpauschalierung mit 42% des selbst bewirtschafteten Einheitswerts erfasst.
Im Gegensatz dazu ist der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten gemäß der Pauschalierungsverordnung gesondert durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Für die meisten landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten gibt es aber verwaltungsvereinfachende Ausgabenpauschalen. Wird beispielsweise beim Winterdienst und der Kulturpflege das Entgelt überwiegend für die Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten gegenüber Nichtlandwirten geleistet, können 50% der Betriebseinnahmen (inkl. USt) als pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Bei der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe mit land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, die im eigenen Betrieb verwendet werden, können die Maschinenselbstkosten (ÖKL-Richtwerte) als pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Bei der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe mit land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, die im eigenen Betrieb verwendet werden, können die Maschinenselbstkosten (ÖKL-Richtwerte) als pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Meldepflicht an die Sozialversicherung beachten
Wenn sich ein Land- und Forstwirt dazu entschließt, land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten zu erbringen, muss er der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen den erstmaligen Beginn (sowie das Ende) dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats melden. Unterbrechungen sind nicht zu melden.
Die Einnahmen aus einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit (mit Ausnahme der Einnahmen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung) sind bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bis spätestens 30. April des Folgejahres unaufgefordert zu melden und es besteht für diese eine gesonderte Beitragspflicht.
Für die Beitragsgrundlagenermittlung sind die Bruttoeinnahmen heranzuziehen. Von diesen werden pauschal 70% als Betriebsausgaben abgezogen. Der verbleibende Betrag ist die jährliche Beitragsgrundlage. Durch Multiplikation mit dem derzeit gültigen Beitragssatz in Höhe von 25,70% (bei Vollversicherung) ergibt sich die tatsächliche jährliche Vorschreibung der Beiträge.
Beispiel SV-Beitrag: Ein Landwirt erzielt Einnahmen aus Kulturpflege für die Gemeinde in Höhe von 10.000 Euro (inkl. USt). 70% werden abgezogen und es verbleiben 3.000 Euro als Beitragsgrundlage. Multipliziert man die 3.000 Euro nun mit dem Beitragssatz von 25,70%, so ergeben sich die gesonderten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 771 Euro.
Für die Beitragsgrundlagenermittlung sind die Bruttoeinnahmen heranzuziehen. Von diesen werden pauschal 70% als Betriebsausgaben abgezogen. Der verbleibende Betrag ist die jährliche Beitragsgrundlage. Durch Multiplikation mit dem derzeit gültigen Beitragssatz in Höhe von 25,70% (bei Vollversicherung) ergibt sich die tatsächliche jährliche Vorschreibung der Beiträge.
Beispiel SV-Beitrag: Ein Landwirt erzielt Einnahmen aus Kulturpflege für die Gemeinde in Höhe von 10.000 Euro (inkl. USt). 70% werden abgezogen und es verbleiben 3.000 Euro als Beitragsgrundlage. Multipliziert man die 3.000 Euro nun mit dem Beitragssatz von 25,70%, so ergeben sich die gesonderten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 771 Euro.
Was bedeutet "steuerliche Unterordnung"?
Als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten müssen der Winterdienst, die Kulturpflege und die bäuerliche Nachbarschaftshilfe nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen.
Die Unterordnung wird unter anderem angenommen, wenn die land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundfläche mindestens 5 ha bzw. die weinbaulich oder gärtnerisch genutzte Fläche mindestens 1 ha beträgt und die Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus den land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten einen bestimmten Umsatz nicht übersteigen.
Topf 1: Die Einnahmen aus Winterdienst und Kulturpflege sowie die Einnahmen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe über der reinen Selbstkostenbasis (ÖKL-Richtwerte) oder mit Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung sind dann Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft und untergeordnet, wenn sie zusammen 45.000 Euro ("Topf 1") nicht überschreiten.
Topf 2: Im Gegensatz dazu sind Einnahmen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis (ÖKL-Richtwerte) und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung auf die obige 45.000 Euro-Grenze ("Topf 1") nicht anzurechnen. Für die Einnahmen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung gibt es eine eigene 45.000 Euro-Grenze ("Topf 2").
Bei Überschreiten der obigen Unterordnungsgrenzen liegen für die jeweiligen Tätigkeiten Einnahmen aus Gewerbebetrieb vor, außer die wirtschaftliche Unterordnung kann vom Landwirt individuell nachgewiesen werden.
Eine Unterordnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Einnahmen aus den jeweiligen Nebentätigkeiten (separat und zusammen) unter 25% der Gesamteinnahmen liegen. Wenn beispielsweise der landwirtschaftliche Hauptbetrieb einen Umsatz von 200.000 Euro erzielt, wären auch Einnahmen aus Winterdienst in Höhe von 30.000 Euro und aus Kulturpflege in Höhe von 20.000 Euro trotz Überschreitung der 45.000 Euro-Grenze untergeordnet, da die 50.000 Euro nur 20% der Gesamteinnahmen in Höhe von 250.000 Euro ausmachen.
Gemäß dem Finanzministerium ist es bei der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe in Hinblick auf die Unterordnung darüber hinaus wichtig, dass die Betriebsmittel auch im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden und nur ein einziges Betriebsmittel einer bestimmten Art (z.B. Mähdrescher, Rundballenpresse) im Betrieb vorhanden ist. Sind mehrere Betriebsmittel derselben Art vorhanden, hat der Landwirt glaubhaft zu machen, dass deren Verwendung im eigenen Betrieb erforderlich ist.
Einnahmen aus der Privatzimmervermietung bis zehn Betten mit land- und forstwirtschaftlichen Nebenleistungen wie insbesondere Frühstück ("Urlaub am Bauernhof") sind auf keine der obigen 45.000 Euro-Grenzen, also weder "Topf 1" noch "Topf 2", anzurechnen.
Die Unterordnung wird unter anderem angenommen, wenn die land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundfläche mindestens 5 ha bzw. die weinbaulich oder gärtnerisch genutzte Fläche mindestens 1 ha beträgt und die Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus den land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten einen bestimmten Umsatz nicht übersteigen.
Topf 1: Die Einnahmen aus Winterdienst und Kulturpflege sowie die Einnahmen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe über der reinen Selbstkostenbasis (ÖKL-Richtwerte) oder mit Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung sind dann Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft und untergeordnet, wenn sie zusammen 45.000 Euro ("Topf 1") nicht überschreiten.
Topf 2: Im Gegensatz dazu sind Einnahmen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis (ÖKL-Richtwerte) und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung auf die obige 45.000 Euro-Grenze ("Topf 1") nicht anzurechnen. Für die Einnahmen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung gibt es eine eigene 45.000 Euro-Grenze ("Topf 2").
Bei Überschreiten der obigen Unterordnungsgrenzen liegen für die jeweiligen Tätigkeiten Einnahmen aus Gewerbebetrieb vor, außer die wirtschaftliche Unterordnung kann vom Landwirt individuell nachgewiesen werden.
Eine Unterordnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Einnahmen aus den jeweiligen Nebentätigkeiten (separat und zusammen) unter 25% der Gesamteinnahmen liegen. Wenn beispielsweise der landwirtschaftliche Hauptbetrieb einen Umsatz von 200.000 Euro erzielt, wären auch Einnahmen aus Winterdienst in Höhe von 30.000 Euro und aus Kulturpflege in Höhe von 20.000 Euro trotz Überschreitung der 45.000 Euro-Grenze untergeordnet, da die 50.000 Euro nur 20% der Gesamteinnahmen in Höhe von 250.000 Euro ausmachen.
Gemäß dem Finanzministerium ist es bei der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe in Hinblick auf die Unterordnung darüber hinaus wichtig, dass die Betriebsmittel auch im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden und nur ein einziges Betriebsmittel einer bestimmten Art (z.B. Mähdrescher, Rundballenpresse) im Betrieb vorhanden ist. Sind mehrere Betriebsmittel derselben Art vorhanden, hat der Landwirt glaubhaft zu machen, dass deren Verwendung im eigenen Betrieb erforderlich ist.
Einnahmen aus der Privatzimmervermietung bis zehn Betten mit land- und forstwirtschaftlichen Nebenleistungen wie insbesondere Frühstück ("Urlaub am Bauernhof") sind auf keine der obigen 45.000 Euro-Grenzen, also weder "Topf 1" noch "Topf 2", anzurechnen.