Buschenschank aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht
Steuern
Einkommensteuer
Die Mostbuschenschank gehört unter bestimmten Voraussetzungen zum Landwirtschaftsbetrieb und ist daher kein Nebenbetrieb. Das heißt: Die Einnahmen daraus zählen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sofern der Einkaufswert des Zukaufs fremder Erzeugnisse nicht mehr als 25 % des Umsatzes des Landwirtschaftsbetriebes beträgt. Für die Mostbuschenschank gilt die 45.000 Euro-Grenze (2020-2022: 40.000 Euro; bis 2019: 33.000 Euro) für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten somit nicht.
Der Gewinn aus der Mostbuschenschank ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
Sämtliche Einnahmen aus Speisen- und Getränkeverkauf sind aufzuzeichnen. Die damit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sind pauschal mit 70% der Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
Umsatzsteuer
Die zu verrechnende Umsatzsteuer beträgt:
- für Speisen beim Verkauf an Letztverbraucher 10%, beim Verkauf an Unternehmer 13%
Für nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte entsteht hier weder eine Umsatzsteuerzahllast noch ein Vorsteuerüberschuss, daher entfällt grundsätzlich eine Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt.
- für Getränke 20%
Hier hat der umsatzsteuerpauschalierte Landwirt eine Zusatzsteuer von 10% (Verkauf an Letztverbraucher) bzw. 7% (Verkauf an Unternehmer) an das Finanzamt zu entrichten. Die restlichen 10 bzw. 13% sind nicht abzuführen.
Bei Ausstellung von Rechnungen an Unternehmer über 400 Euro inkl. USt. ist der Vemerk "Durchschnittssteuersatz 13% zuzüglich Zusatzsteuersatz 7%“ anzubringen.
In der Mostbuschenschank ist auch die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht zu beachten. Siehe dazu das Merkblatt "Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht".
Sozialversicherung
Für die Mostbuschenschank besteht eine gesonderte Beitragspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Die aus der Mostbuschenschank jährlich erzielten Bruttoeinnahmen sind der SVS bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu melden.
Es ist ein Freibetrag von 3.700 Euro vorgesehen, welcher von der Sozialversicherungsanstalt bei der Berechnung des Sozialversicherungsbeitrages berücksichtigt wird.
Beispiel
Einnahmen 20.000,00 Euro
Freibetrag 3.700,00 Euro
Zwischensumme 16.300,00 Euro
30 % Beitragsgrundlage 4.890,00 Euro
25,70 % SV-Beitrag 1.256,73 Euro
Optionsmöglichkeit
Für die Betriebe besteht auch die Möglichkeit einer Option.
- Kleine Option
Hier sind die Einnahmen aus Nebentätigkeiten laut Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Dies kann vor allem sinnvoll sein, wenn der Betrieb hohe Einnahmen zu verbuchen, hohe Investitionen getätigt bzw. hohe Abschreibungen zu verbuchen hat. Die kleine Option kann jährlich widerrufen werden. Jährlicher Mindestbeitrag: 2.950,46 Euro (Wert 2024).
- Gesamtbetriebliche Option
Es wird das Einkommen des Betriebes laut Einkommensteuerbescheid herangezogen. Verpflichtend ist die Einkommensermittlung zumindest im Rahmen der Teilpauschalierung durchzuführen. Jährlicher Mindestbeitrag: 2.784,60 Euro (Wert 2024).