Melde- und Korrekturnotwendigkeiten bei nicht-landwirtschaftlichen Nutzungen (Grundinanspruchnahme)
Bei der nicht-landwirtschaftliche Nutzung von im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik im Mehrfachantrag (MFA) beantragten Flächen ist zu unterscheiden, ob die nicht-landwirtschaftliche Nutzung innerhalb oder außerhalb der Vegetationsperiode stattfindet und welche Beeinträchtigung der Flächen durch die Inanspruchnahme entsteht. Je nach Sachverhalt ist aktiv mittels Korrektur/Codierung im MFA zu reagieren, eventuell auch auf Prämien zu verzichten. Zusätzlich können Meldungen an die AMA unter “Eingaben -> Andere Eingaben“ im eAMA noch vor Beginn der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung notwendig sein.
Innerhalb der Vegetationsperiode (1. April - 30. September)
- Dauer der Grundinanspruchnahme bis max. 14 Tage und keine Beeinträchtigung von Boden, Grundwasser und Umwelt (z.B. Lagerplätze, Rangierflächen):
- Meldung “kurzfristige nicht-landwirtschaftliche Nutzung“ via Eingaben Online an AMA vor Beginn, die landwirtschaftliche Nutzung (z.B. Ernte) muss bereits erfolgt sein
- bei Nichteinhaltung der (Mindest-)Bewirtschaftungskriterien (z.B. keine Ernte möglich, Zwischenfrucht zerstört): MFA-Korrektur (Abmeldung Zwischenfrucht, Verzicht auf ÖPUL-Prämien mittels Code “OP“ (für jede ÖPUL-Maßnahme gibt es einen eigenen OP-Code, …)
- Dauer der Grundinanspruchnahme länger als 14 Tage:
- MFA-Korrektur (Code “GI“, auch wenn Nutzung/Ernte auf der Fläche bereits erfolgte; wenn noch keine Kultur angebaut, als Schlagnutzungsart “sonstige Fläche“ beantragen) => Prämienverzicht
- bei unvorhersehbarem öffentlichem Interesse: ev. Meldung “höhere Gewalt“ an AMA, dann trotz Code “GI“ Prämiengewährung möglich
Außerhalb der Vegetationsperiode (1. Oktober - 31. März)
- Beeinträchtigung von Boden, Grundwasser und Umwelt oder Verbauung oder die Fläche kann im Folgejahr nicht landwirtschaftlich genutzt werden:
- MFA-Korrektur (Schlagnutzungsart “sonstige Fläche“ oder Code “GI“) => Prämienverzicht
- bei unvorhersehbarem öffentlichem Interesse: ev. Meldung “höhere Gewalt“ an AMA, dann trotz Code “GI“ Prämiengewährung möglich
- Vorübergehende nicht-landwirtschaftliche Nutzung (z.B. Lagerplatz), Fläche ist in der nächsten Vegetationsperiode wieder landwirtschaftlich nutzbar und keine Beeinträchtigung von Boden, Grundwasser und Umwelt:
- keine Meldung/Codierung notwendig
- Grundinanspruchnahme kann auch länger als 14 Tage dauern
Inanspruchnahme von Kleinstflächen (≤ 50 m²)
Keine Meldung, keine Codierung oder Korrektur des MFA notwendig.
Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse
Hierbei handelt es sich beispielsweise um Bauarbeiten bei Wasser und Gasleitungen, Strom und Telekomkabel, etc.
Prämiengewährung denkbar, kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn:
- die Möglichkeit zur Einräumung von Zwangsrechten im weitesten Sinn (bspw. Abtretung von Grundstücken, Einräumung von Servituten) besteht,
- mind. 0,3 ha am Betrieb betroffen sind,
- unvorhersehbar nach Fristende der MFA-Abgabe (15. April) eintritt und
- binnen drei Wochen ab Kenntnis zusätzlich zur Codierung mit “GI“ eine Meldung “höhere Gewalt“ mit Belegen an AMA eingereicht wird.
Lagerungen, die mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung stehen
Sofern die betroffene Fläche nicht nachhaltig beeinträchtigt wird und eine nachfolgende landwirtschaftliche Nutzung wieder möglich ist, sind folgende Lagerungen jederzeit ohne Meldung zulässig:
Längerfristige Holzlagerplätze (Stammholz, Hackguthaufen, usw.) müssen als “sonstige Flächen“ beantragt oder dürfen gar nicht beantragt werden, da nicht aus landwirtschaftlicher Tätigkeit gewonnen.
- Stroh, Heu- und Siloballen auf den Flächen auf denen sie geerntet wurden bis zum Vegetationsbeginn des Folgejahres (Ausnahme: jegliche Lagerung auf Ackerbiodiversitätsflächen ist grundsätzlich verboten, ebenso Siloballen auf Naturschutzflächen)
- Erdaushub aus innerbetrieblicher Bautätigkeit
- Feldmieten nach (einmaliger) Ernte der Fläche
Längerfristige Holzlagerplätze (Stammholz, Hackguthaufen, usw.) müssen als “sonstige Flächen“ beantragt oder dürfen gar nicht beantragt werden, da nicht aus landwirtschaftlicher Tätigkeit gewonnen.
Neuerungen bei der Ernteverpflichtung seit 2023
Die Ernteverpflichtung von Ackerflächen (ausgenommen Ackerfutterflächen) und flächen im geschützten Anbau im Rahmen von ÖPUL und AZ bezieht sich nur mehr auf 85% der Schlagfläche. Werden also max. 15% eines Schlages - aus welchem Grund auch immer - nicht geerntet, ist die OP-Codierung hierfür nicht notwendig, sofern alle anderen Mindestbewirtschaftungskriterien (Anbau, Pflege) eingehalten werden. Für den Erhalt der Direktzahlungen ist eine Begrünung über die Vegetationsperiode mit Pflegemaßnahmen (z.B. Häckseln) in zumindest jedem zweiten Jahr ausreichend, eine Ernte ist nicht zwingend notwendig.
Bei Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer auf Bezirksebene gerne zur Verfügung.
Bei Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer auf Bezirksebene gerne zur Verfügung.