Hofübergabe in der Patchworkfamilie
Bei uns steht in den kommenden Jahren die Hofübergabe an. Wir haben schon begonnen zu überlegen, wie wir alles organisieren könnten, also z. B. wer nach der Übergabe im Bauernhaus wohnt und wer im Austraghaus, wie viel die weichenden Kinder bekommen sollen usw. Meine Gattin und ich haben drei gemeinsame Kinder (28, 26 und 22 Jahre), der Älteste wird den Hof übernehmen. Ich habe außerdem noch eine Tochter (37 Jahre) aus einer früheren Beziehung vor der Ehe. Bisher haben wir sie bei unseren Überlegungen zur Hofübergabe nie mitgedacht, weil schon seit über dreißig Jahren kein Kontakt mehr zu ihr besteht. In einem Gespräch mit einem Bekannten hat mich dieser jetzt jedoch gefragt, ob sie dann etwas bekommen muss, wenn wir übergeben. Seit diesem Gespräch lässt mich diese Sorge nicht mehr los. Stimmt es, dass wir auch meine Tochter aus der früheren Beziehung berücksichtigen müssen?
Ja, alle Ihre leiblichen und adoptierten Kinder haben, sofern sie nicht gültig enterbt wurden, später in Ihrem Verlassenschaftsverfahren einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil, auch Ihre Tochter aus der früheren Beziehung. Deshalb macht es auch Sinn, sie bereits im Zuge der Übergabe (wenn möglich) zu berücksichtigen. Der Pflichtteilsanspruch Ihrer Kinder entsteht zwar noch nicht bei der Hofübergabe, sondern erst bei Ihrem Ableben, aber da ein Sohn von Ihnen den Hof in den nächsten Jahren übertragen bekommen soll, könnten die anderen Kinder später, wenn Sie bereits verstorben sind, einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Ihren Sohn geltend machen, wenn sie der Ansicht sind, dass sie zu wenig erhalten haben. Dies ist allerdings nicht mehr möglich, wenn im Zuge der Hofübergabe von Ihren anderen (ehelichen und vorehelichen) Kindern Pflichtteilsverzichte abgegeben werden. Dies werden sie in der Regel jedoch nur machen, wenn sie eine Abfindung dafür erhalten.
Sie haben erwähnt, dass zu Ihrer Tochter aus der früheren Beziehung bereits seit über dreißig Jahren kein Kontakt mehr besteht. Es ist grundsätzlich möglich, den Pflichtteil eines Kindes durch ein Testament auf die Hälfte herabzusetzen, wenn zu dem Kind zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des verfügenden Elternteils kein Verhältnis bestanden hat, wie es zwischen Eltern und Kindern üblicherweise besteht. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn der Elternteil den Kontakt mit dem Kind grundlos abgelehnt hat. Aufgrund der Komplexität des Themas würde ich Ihnen empfehlen, eine Rechtsberatung (etwa in Form einer Hofübergabeberatung bei den Juristinnen und Juristen der LK Salzburg oder in der jeweiligen Bezirksbauernkammer) in Anspruch zu nehmen, um die genauen Möglichkeiten in Ihrem Fall ausloten zu können.
Sie haben erwähnt, dass zu Ihrer Tochter aus der früheren Beziehung bereits seit über dreißig Jahren kein Kontakt mehr besteht. Es ist grundsätzlich möglich, den Pflichtteil eines Kindes durch ein Testament auf die Hälfte herabzusetzen, wenn zu dem Kind zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des verfügenden Elternteils kein Verhältnis bestanden hat, wie es zwischen Eltern und Kindern üblicherweise besteht. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn der Elternteil den Kontakt mit dem Kind grundlos abgelehnt hat. Aufgrund der Komplexität des Themas würde ich Ihnen empfehlen, eine Rechtsberatung (etwa in Form einer Hofübergabeberatung bei den Juristinnen und Juristen der LK Salzburg oder in der jeweiligen Bezirksbauernkammer) in Anspruch zu nehmen, um die genauen Möglichkeiten in Ihrem Fall ausloten zu können.
Schreiben Sie uns:
Lebensqualität Bauernhof,
Kennwort ,,Lebensfragen"
BBK Kleßheim
Tel. 0664/4105065
lebensfragen-bauernhof@lk-salzburg.at
Diese Form der Beratung ersetzt in keinster Weise ein persönliches Gespräch mit der Beraterin. Wir bitten um Verständnis, dass Karin Deutschmann-Hietl nicht alle Briefe persönlich beantworten kann.
Lebensqualität Bauernhof,
Kennwort ,,Lebensfragen"
BBK Kleßheim
Tel. 0664/4105065
lebensfragen-bauernhof@lk-salzburg.at
Diese Form der Beratung ersetzt in keinster Weise ein persönliches Gespräch mit der Beraterin. Wir bitten um Verständnis, dass Karin Deutschmann-Hietl nicht alle Briefe persönlich beantworten kann.