Geflügelpest: Stallpflicht im Flachgau und der Stadt Salzburg
Ab 7. November 2024 um Mitternacht gilt in 28 Gemeinden im Flachgau und der Landeshauptstadt eine Stallpflicht für für Geflügelbetriebe mit mehr als 50 Tieren. Grund ist die Ansteckungsgefahr mit Geflügelpest.
In den vergangenen Wochen wurde am Grabensee auf Salzburger Seite bei zwei tot aufgefundenen Schwänen die Geflügelpest HPAI nachgewiesen. Ebenso in zwei Geflügel-Betrieben im Bezirk Braunau in Oberösterreich sowie in mehreren sehr großen Geflügelhaltungen in Niederösterreich. Im Großteil des Flachgaus und in der Landeshauptstadt hat das Gesundheitsministerium wegen des Ansteckungsrisikos durch Wildvögel in Geflügelbetrieben deshalb bis auf weiteres eine Stallpflicht verordnet. Darüber informiert Landesveterinärdirektor Peter Schiefer.
Liste der Gemeinden mit Stallpflicht:
Die Stallpflicht für Geflügelbetriebe gilt in der Stadt Salzburg und konkret in folgenden Flachgauer Gemeinden: Anif, Anthering, Bergheim, Berndorf bei Salzburg, Bürmoos, Dorfbeuern, Elixhausen, Elsbethen, Fuschl am See, Göming, Henndorf am Wallersee, Hof bei Salzburg, Köstendorf, Lamprechtshausen, Mattsee, Neumarkt am Wallersee, Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg, Obertrum am See, Sankt Georgen bei Salzburg, Sankt Gilgen, Schleedorf, Seeham, Straßwalchen, Strobl, Thalgau, Wals-Siezenheim und Seekirchen am Wallersee.
Typische Symptome
Die Geflügelpest führt bei Vögeln zu vielen Todesfällen, besonders in Hausgeflügelbeständen. „Landwirtschaftliche Betriebe und Hobbyhalter im betroffenen Gebiet sollten daher unbedingt ihre Hühner oder Gänse sowie Futter- und Wasserstellen vor Kontakt mit Wasser- oder Wildvögeln schützen. Werden bei Geflügel typische Symptome der Seuche, etwa erhöhte Sterblichkeit, schwere Atemnot, Schwellungen im Kopfbereich, Rückgang der Legeleistung, deutlich weniger Wasser- und Futteraufnahme oder herdenweite Mattigkeit festgestellt, sollte die örtlich zuständige Veterinärbehörde kontaktiert werden, damit der Fall abgeklärt werden kann“, appelliert Landesveterinärdirektor Peter Schiefer.
Erhöhtes Risikogebiet in restlichen Landesteilen
Alle übrigen Landesteile zählen zum erhöhten Risikogebiet. Dort gilt es, jeglichen Kontakt des gehaltenen Geflügels mit Wildvögeln, insbesondere Wasservögel, zu unterbinden. Dazu zählt auch die getrennte Haltung von Enten und Gänsen von anderem Geflügel, Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall beziehungsweise in geschützten Unterständen, Auszäunen von für Wildvögel erreichbaren Wasserstellen im Auslauf, keine Tränkung mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, die für Wildvögel zugänglich sein könnten. Besonderer Wert ist auch auf sorgfältige Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen von Gerätschaften sowie etwaigen Beförderungsmitteln zu legen.