Exakte Güllemenge im MFA angeben
Betriebe, die beim Mehrfachantrag die Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation" beantragt haben, müssen - sofern die Angabe der ausgebrachten Menge in Kubikmetern im MFA 2024 noch nicht erfolgte - bis spätestens 30. November 2024 die ausgebrachte Menge in Kubikmetern mittels Korrektur der AMA bekannt gegeben.
Was ist als Landwirt bzw. Landwirtin zu tun?
Die aktuelle MFA-Beantragung der im Jahr 2024 ausgebrachten/separierten Kubikmeter ist zu überprüfen. Es ist immer die bodennah ausgebrachte Gesamtmenge anzugeben und nicht die förderwürdige Menge (max.
50 m³/ha).
Ist eine Änderung erforderlich, kann dies mittels Korrektur des MFA 2024 im eAMA bis spätestens 30. November erfolgen, entweder selbsttätig mittels ID Austria oder mit Unterstützung der Bezirksbauernkammer.
Vertragszeitraum und Prämienhöhe
Der Verpflichtungs- und Vertragszeitraum der Maßnahme beträgt grundsätzlich ein Kalenderjahr (1. Jänner bis 31. Dezember). Die Maßnahme verlängert sich automatisch um ein weiteres Förderjahr, wenn sie nicht aktiv abgemeldet wird.
Wird jedoch in einem Förderjahr keine Menge für das bodennahe Ausbringungsverfahren oder die Gülleseparierung beantragt, erlischt die Verpflichtung für diese Maßnahme. Es sind max. 50 m3 flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle pro Hektar düngungswürdige Acker- und Grünlandfläche förderbar.
Für die Gülleseparierung werden max. 20 m3 pro Rinder-GVE gewährt. Interessierte Betriebe, die in die Maßnahme neu einsteigen möchten, können diese bis 31. Dezember 2024 beantragen, um eine gültige Verpflichtung ab dem Jahr 2025 zu erlangen.
Wird jedoch in einem Förderjahr keine Menge für das bodennahe Ausbringungsverfahren oder die Gülleseparierung beantragt, erlischt die Verpflichtung für diese Maßnahme. Es sind max. 50 m3 flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle pro Hektar düngungswürdige Acker- und Grünlandfläche förderbar.
Für die Gülleseparierung werden max. 20 m3 pro Rinder-GVE gewährt. Interessierte Betriebe, die in die Maßnahme neu einsteigen möchten, können diese bis 31. Dezember 2024 beantragen, um eine gültige Verpflichtung ab dem Jahr 2025 zu erlangen.
Mindestteilnahme und Förderbedingungen
In jedem Teilnahmejahr muss flüssiger Wirtschaftsdünger bodennah ausgebracht oder Rindergülle separiert werden. Es ist wahlweise die bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle oder die Separierung von am Betrieb angefallener Rindergülle durchzuführen, wobei auch beide Verfahren am Betrieb angewendet und gefördert werden können. Die Ausbringung hat auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes mit Geräten, die den Dünger unmittelbar auf oder in den Boden ablegen, zu erfolgen. Ferner sind schlagbezogene Aufzeichnungen über die ausgebrachte Menge, Art, Ausbringungszeitpunkte und Ausbringungsverfahren zu führen.
Weitere Infos zur Maßnahme sowie eine Aufzeichnungsvorlage stehen online unter www.ama.at zur Verfügung.
Weitere Infos zur Maßnahme sowie eine Aufzeichnungsvorlage stehen online unter www.ama.at zur Verfügung.