Bibermanagement in Salzburg gestartet
Seit der ersten Aussetzung von Bibern in der Antheringer Au im Jahr 1976, gefolgt von weiteren Aussetzungen in den 1980er-Jahren, ist der Bestand des Bibers (Castor fiber) stetig gewachsen. Gewachsen sind dabei auch die Konflikte, die im land- und forstwirtschaftlichen Bereich genauso wie beim Schutz vor Überflutungen in Siedlungen nun ein übergeordnetes Handeln erforderlich gemacht haben.
Im Bundesland Salzburg leben derzeit gemäß einem mehrjährigen und sehr aufwändigen Monitoring – dieses bildet die Basis für Managementmaßnahmen – rund 360 bis 400 Biber. Die daraus errechnete jährliche Zuwachsrate liegt bei etwa 7 %, weshalb eine maximale Entnahme von 15 Individuen pro Jahr – also rund 5 % des Gesamtbestandes – als unbedenklich gilt und den günstigen Erhaltungszustand oder dessen Erreichung nicht gefährdet. Die Maßnahmengebietsverordnung gilt vorerst bis Ende 2026 und soll anschließend evaluiert werden. Grundlage sind die §§ 58a und 58b des Salzburger Jagdgesetzes sowie die Vorgaben der FFH-Richtlinie (Art. 16). Ein begleitendes Monitoring durch die Landesregierung stellt sicher, dass die Population weiterhin in einem günstigen Zustand bleibt.
Wichtigste Regelungen
Die Verordnung sieht vor, dass in klar abgegrenzten Wildregionen Ausnahmen von der ganzjährigen Schonzeit und den strengen artenschutzrechtlichen Verboten für den Biber gelten.
Diese Gebiete sind in der Verordnung genau angegeben und können unter
https://sbg.lko.at/ im Bereich „Forst“ eingesehen werden. Zu den Maßnahmen zählen unter anderem die Regulierung und Entfernung von Biberdämmen, wenn dadurch Gefährdungen für öffentliche Sicherheit, Hochwasserschutzanlagen, Infrastruktur oder erhebliche wirtschaftliche Schäden abgewendet werden können. Unter strengen Voraussetzungen ist auch der Lebendfang mit anschließender Verbringung oder –
falls keine gelinderen Mittel bestehen – die Tötung einzelner Individuen mittels Langwaffen oder Lebendfangfallen erlaubt. Jede Entnahme ist streng zu dokumentieren, binnen 72 Stunden der Landesregierung vorzulegen und fließt in ein umfassendes Bibermonitoring ein. Vor Maßnahmensetzung ist folgende Vorgangsweise gemäß Verordnung zu beachten: „Nicht burgensichernde Dämme stellen keine geschützte Lebensstätte nach § 103 Abs. 2 lit c JG dar und können im Maßnahmengebiet nach Kontaktaufnahme mit dem Biberbeauftragten des Landes Salzburg und nach dessen fachlicher Beurteilung entfernt werden.“
Dämme entfernen
Entfernen dürfen die Dämme die für das jeweilige Gewässer zuständigen Maßnahmenberechtigten. Der Berechtigte bzw. Ausführende hat vor einem beabsichtigten Eingriff mit dem Grundeigentümer und dem Jagdausübungsberechtigten das Einvernehmen und mit der Biberbeauftragten Mag. Gundi Habenicht den Kontakt herzustellen. Damit ist gemessen an der flächendeckenden Erholung der Biberbestände erstmalig ein Bibermanagement in Salzburg eingeläutet. Wenn der Biberbestand erwartungsgemäß weiterwächst, kann bei Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes in Salzburg, der derzeit nur im Flachgau erreicht ist, auf eine pauschalere Form des Managements unter Art. 14 der FFH-Richtlinie übergegangen werden.
Lebensräume klar definieren
Rupert Quehenberger
Präsident der LK Salzburg
In einer Kulturlandschaft, die wie in Salzburg vom Menschen vielfältigst genutzt wird, braucht es in allen Belangen eine ordnende Hand. Es kann nicht einer Nutzung allein, so auch nicht beim Biber, der absolute Vorrang eingeräumt werden, wenn es Konflikte und handfeste Probleme gibt. Die Landwirtschaftskammer steht daher voll hinter der Verordnung der Landesregierung zum Bibermanagement. Konsequent ist daher auch, wenn Biber, z. B. im Ledererbach im Tennengau, entnommen werden sollen. Hier passt der Lebensraum für den Biber überhaupt nicht, bildet er doch die Entwässerung der A10 zum Teil in einem künstlichen Betongerinne. Man muss klar fachlich festlegen, wo die Lebensräume für Tierarten geeignet sind und wie man mit Konflikten lösungsorientiert umgeht.