Ausläufe für Schweine wildschweinesicher einfrieden
Sollte die Krankheit auch im österreichischen Wildschweinebestand Einzug halten, gilt es vor allem, den Eintrag in den Hausschweinebestand zu verhindern. Betriebe mit Auslaufhaltungen gelten neben der Freilandhaltung als besonders exponiert und müssen durch ein Schild „Wertvoller Schweinebestand – unbefugtes Betreten und Füttern verboten“ oder ähnlichem kenntlich gemacht werden. Durch die richtige Umfriedung kann aber auch in Auslaufhaltungen ein Kontakt zwischen Haus- und Wildschweinen verhindert werden. Es bieten sich in der Praxis vor allem drei Möglichkeiten an, eine Auslaufhaltung gegen Wildschweine abzusichern.
Das schreibt der Gesetzgeber vor
Durch die richtige Umfriedung kann auch in Auslaufhaltungen ein Kontakt zwischen Haus- und Wildschweinen verhindert werden.
Auslaufhaltungen müssen so eingefriedet werden, dass sowohl ein Entweichen der Schweine als auch ein Eindringen sowie ein direkter Kontakt von Haus- und Wildschweinen unterbunden wird. (Schweinegesundheitsverordnung, Anhang 1, Abschnitt 1, Ziffer 5)
Empfehlungen zur Umsetzung der Schweinegesundheitsverordnung gibt es von der Schweinegesundheitskommission (SGK).
Auslaufhaltungen müssen so eingefriedet werden, dass sowohl ein Entweichen der Schweine als auch ein Eindringen sowie ein direkter Kontakt von Haus- und Wildschweinen unterbunden wird. (Schweinegesundheitsverordnung, Anhang 1, Abschnitt 1, Ziffer 5)
Empfehlungen zur Umsetzung der Schweinegesundheitsverordnung gibt es von der Schweinegesundheitskommission (SGK).
Einfache wildschweinesichere Auslaufumfriedung: Geschlossene Wand
Umfriedungen mit einem Fundament, zum Beispiel einer Mauer oder einer geschlossenen Holz- oder Kunststoffwand mit einer Mindesthöhe von 1,50 Metern gelten als wildschweinesicher. Mit einer solchen Auslaufwand ist kein zusätzlicher Zaun notwendig. Entscheidend ist die Höhe an der Außenseite des Auslaufs. Werden die 1,5 Meter knapp nicht erreicht, kann häufig durch Aufsetzen einzelner Pfosten einfach nachgerüstet werden. Gibt es zum Auslauf eine Zufahrt, zum Beispiel für Entmistungsarbeiten, muss auch gewährleistet sein, dass es keinen Kontakt zwischen Haus- und Wildschweinen geben kann.
Auslauf eingezäunt
Kann die eigentliche Auslaufbegrenzung selbst nicht den direkten Rüsselkontakt zwischen Hausschweinen und Wildschweinen verhindern, ist zusätzlich ein Zaun, zum Beispiel ein Gitter, Wild- oder Bretterzaun in einem Abstand von zumindest einem Meter zum Auslauf notwendig. Es wird eine Zaunhöhe von mindestens 1,50 Metern über Bodenniveau empfohlen. Im unteren Bereich sollte man darauf achten, dass keine Ferkel oder Frischlinge durchschlüpfen können. Hier eignet sich zum Beispiel ein hasendichter Knotengitterzaun.
Untergrabungsschutz
Wildschweine dürfen auch nicht die Möglichkeit haben, den Zaun durch Untergraben und/oder Ausheben zu überwinden. Um das zu verhindern, gibt es mehrere Möglichkeiten. Der Zaun kann durch Bodenanker gesichert oder 20 bis 50 Zentimeter tief im Boden eingegraben werden.
Alternativ dazu kann eine stromführende Litze auf der Außenseite des Zauns als Untergrabungsschutz dienen. Sie verläuft 20 Zentimeter über dem Boden und mit 20 bis 40 Zentimeter Abstand vom Zaun.
Alternativ dazu kann eine stromführende Litze auf der Außenseite des Zauns als Untergrabungsschutz dienen. Sie verläuft 20 Zentimeter über dem Boden und mit 20 bis 40 Zentimeter Abstand vom Zaun.
Betrieb wildschweinsicher einfrieden
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine Einfriedung der gesamten Anlage der Umfriedung einzelner Ausläufe oder Gebäude vorzuziehen ist. Zur gesamten Anlage zählen sämtliche in die täglichen Routinearbeiten einbezogenen Gebäude sowie Mistlagerstätten und Verladeeinrichtungen. Ausläufe in geschlossener Hofinnenlage, zum Beispiel innerhalb eines Vierkanthofes, bieten ähnliche Sicherheit.
Unbefestigte Ausläufe und Stundenweide
Auch unbefestigte Ausläufe oder solche, die nur als Stundenweide genutzt werden, müssen entsprechend den genannten Anforderungen wildschweinesicher ausgeführt werden. Ein einfacher Zaun reicht demnach nicht aus.
Alm- und Weidehaltung
Für Alm- und saisonale Weidehaltungen empfiehlt die Schweinegesundheitskommission eine doppelte, wildschweinesichere Einfriedung, wie bei der Freilandschweinehaltung. Grund dafür ist die Risikobewertung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES). Diese stuft das Einschleppungsrisiko der Afrikanischen Schweinepest nach Österreich sehr hoch ein. Bei saisonalen Alm- und Weidehaltungen darf es sich nur um Masttiere handeln, die nach der Weide direkt geschlachtet werden.
Schweinegesundheitskommission schreibt Stall zwingend vor
Nach Definition der Schweinegesundheitskommission ist bei diesen Haltungsformen ein Stall zwingend erforderlich, der von der Weide jederzeit zugänglich ist. Ohne Stall sind die Anforderungen der Freilandhaltung einzuhalten. Diese Haltung ist ab dem ersten Tier genehmigungspflichtig. In Zukunft sind Freilandhaltungen, Auslauf- und Offenstallhaltungen voraussichtlich beim VIS als solche zu melden.
Maßnahmen zur Wildschweinsicherung rasch umsetzen
Betrieben mit Nachholbedarf in der Umsetzung wird dringend geraten, schnellstmöglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dies ist nicht nur wichtig, um den gültigen Rechtsnormen zu entsprechen oder das Einschleppen von Krankheiten in den eigenen Schweinebestand zu verhindern. Es ist zwar noch nicht im Detail bekannt, welche Maßnahmen Schweinehalter im Falle eines Ausbruchs von Afrikanischer Schweinepest beim Wildschwein in Österreich umsetzen müssen.
Den bereits geltenden Anforderungen der Schweinegesundheitsverordnung wird aber jedenfalls Genüge zu leisten sein. Das wird voraussichtlich durch zusätzliche Kontrollen sichergestellt werden. Kaum abzuschätzen wäre der wirtschaftliche Schaden für einen Betrieb, dem wegen unzureichender Biosicherheit eine Bewirtschaftung oder der Tierkauf untersagt wird.
Den bereits geltenden Anforderungen der Schweinegesundheitsverordnung wird aber jedenfalls Genüge zu leisten sein. Das wird voraussichtlich durch zusätzliche Kontrollen sichergestellt werden. Kaum abzuschätzen wäre der wirtschaftliche Schaden für einen Betrieb, dem wegen unzureichender Biosicherheit eine Bewirtschaftung oder der Tierkauf untersagt wird.