Almausschank: Für eine Finanzprüfung gewappnet

Aus gewerberechtlicher Sicht fällt der sogenannte Almausschank unter die landwirtschaftlichen Nebengewerbe und damit nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung (GewO). Folglich benötigt ein Land- und Forstwirt für den Almausschank keine Gewerbeberechtigung. Genau versteht man unter Almausschank die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung.
Verabreichen und Ausschenken
Unter Verabreichen und Ausschenken wird jede Vorkehrung oder Tätigkeit verstanden, die darauf abgestellt ist, dass Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden. Beim Almausschank geht es insbesondere um das Schneiden von Brot, Speck oder Käse in verzehrfertige Portionen sowie die Bereitstellung von Geschirr, Besteck und Gläsern, um die angebotenen Speisen und Getränke vor Ort konsumieren zu können. Nicht unter den Begriff Verabreichung oder Ausschank fällt daher der bloße Verkauf von Produkten auf der Alm wie beispielsweise ein verpacktes Stück Almkäse oder Milch im geschlossenen Behältnis.
Selbsterzeugte Produkte
Erlaubt sind alle Speisen und Getränke, solange sie selbst erzeugt sind. Die Erzeugung muss durch den Almbewirtschafter selbst oder durch dessen Personal erfolgen. Wichtig ist hierbei, dass der Erzeugungsvorgang selbst nicht auf der Alm erfolgen muss, sondern zweifelsfrei auch im landwirtschaftlichen Betrieb oder an einem sonstigen Ort vorgenommen werden kann. Folglich ist es unschädlich, wenn ein Landwirt den Speck für die „Brettljause“ am Hof selcht und nicht auf der Alm. Kauft ein Land- und Forstwirt jedoch beispielsweise den Speck zu und verabreicht ihn an die Gäste, so ist dies im Rahmen des landwirtschaftlichen Almausschanks gewerberechtlich nicht zulässig, da er diesen nicht selbst erzeugt hat.
Neben den selbsterzeugten Getränken wie z. B. Milch, Buttermilch oder Fruchtsäften dürfen beim Almausschank auch (zugekaufte) ortsübliche, in Flaschen abgefüllte Getränke ausgeschenkt werden. Das Kriterium der Ortsüblichkeit ist erfüllt, wenn diese auch in der regionalen Gastronomie angeboten werden. Zweifelsfrei fallen darunter wohl Mineralwasser, Cola, Bier, Kracherl, Holundersaft und sonstige Säfte. Da es sich um Ausschank handelt, kann auch glasweise aus der Flasche verkauft werden, jedoch ist der Verkauf von Fass- oder Dosenbier keinesfalls durch den Almausschank gedeckt!
Im Rahmen der Almbewirtschaftung
Im Rahmen der Almbewirtschaftung bedeutet, dass Vieh auf der Alm gehalten werden muss. Lediglich Heu auf der Alpe zu lagern oder solches von der Alm zu beschaffen ist keine Almbewirtschaftung. Zudem fällt eine reine Heuwiese nicht unter den Almbegriff.
Steuerliche Zukaufsregel
Wie für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. Betriebsteil gilt auch für den Almausschank die sogenannte Zukaufsregel. Gemäß dieser darf der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse nachhaltig 25 % des Umsatzes nicht übersteigen, da sonst ein Gewerbebetrieb vorliegt. Um die Höhe des Zukaufs feststellen zu können, müssen die Einkaufsrechnungen für zugekaufte Produkte aufbewahrt werden.
Betreibt ein Land- und Forstwirt im Rahmen seiner Almbewirtschaftung einen Almausschank und erzielt daraus einen Netto-Umsatz (inklusive Zukaufsware) von beispielsweise 20.000 €, dann darf der Einkaufswert des Zukaufes (z. B. Bier, Cola usw.) nachhaltig nicht mehr als 5.000 € betragen, da sonst ein Gewerbebetrieb vorliegt.
Einkommensteuer
Der Gewinn aus Almausschank ist gemäß der Pauschalierungsverordnung gesondert durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln, wobei die Betriebsausgaben mit 70 % der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen sind. Werden auf der Alm auch land- und forstwirtschaftliche Urprodukte verkauft (nicht verabreicht!), so fällt dies nicht unter den Almausschank und der Gewinn hieraus ist bei Vollpauschalierung mit 42 % des selbst bewirtschafteten Einheitswerts erfasst und nicht gesondert anzusetzen.
Beispiel
Ein Land- und Forstwirt betreibt im Rahmen seiner Almbewirtschaftung einen Almausschank. Der Umsatz aus dem Almausschank beträgt 20.000 € (inkl. USt). Die Betriebsausgaben sind mit 70 % der Betriebseinnahmen (14.000 €) anzusetzen. Folglich erzielt der Landwirt einen Gewinn von 6.000 €. Ist der Land- und Forstwirt verpflichtet eine Einkommensteuererklärung auszufüllen, so ist dieser Umsatz sowie der Gewinn im Steuerformular „Komb 24“ einzutragen und in weiterer Folge auf das Formular „E1c“ bzw. „E6c“ zu übertragen.
Steuerliche Unterordnung
Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb muss der Almausschank nach seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen.
Die Unterordnung ist bei einem Almausschank als einzigem Nebengewerbe bzw. als einziger Nebentätigkeit ohne Nachweis anzuerkennen, wenn die Einnahmen (inkl. USt) 55.000 € („Topf 1“) pro Jahr nicht übersteigen.
Werden noch andere Nebentätigkeiten wie beispielsweise Be- und Verarbeitung, Winterdienst oder Kulturpflege im ländlichen Raum neben dem Almausschank gemacht, wird die Unterordnung angenommen, wenn die land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundfläche mindestens fünf Hektar bzw. die weinbaulich oder gärtnerisch genutzte Fläche mindestens einen Hektar beträgt und die Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus den land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben bzw. -tätigkeiten 55.000 € (ebenfalls „Topf 1“) nicht übersteigen. Dies bedeutet, dass die Einnahmen aus Almausschank, Be- und Verarbeitung, Winterdienst und Kulturpflege nur dann Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft darstellen, wenn sie zusammen 55.000 € („Topf 1“) nicht überschreiten. Wird diese Unterordnungsgrenze überschritten, liegen für alle diese Nebentätigkeiten Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Einnahmen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis (ÖKL-Richtwerte) und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung sind auf die obige 55.000-€-Grenze („Topf 1“) jedoch nicht anzurechnen. Für die Einnahmen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis gibt es eine eigene 45.000-€-Grenze („Topf 2“).
Einnahmen aus der Privatzimmervermietung bis zehn Betten mit land- und forstwirtschaftlichen Nebenleistungen wie insbesondere Frühstück („Urlaub am Bauernhof“) oder Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind auf keine der obigen Grenzen, also weder „Topf 1“ noch „Topf 2“, anzurechnen.
Umsatzsteuer-Pauschalierung
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Umsatz 600.000 € nicht übersteigt, sind bei der Umsatzsteuer grundsätzlich pauschaliert. Dies bedeutet, dass die Land- und Forstwirte für ihre Lieferungen und Leistungen 10 % oder 13 % USt (je nach Produkt an Nichtunternehmer) bzw. generell 13 % USt (an Unternehmer für deren Unternehmen) in Rechnung stellen müssen und diese behalten dürfen. Im Gegenzug steht ihnen jedoch für ihre Ausgaben kein Vorsteuerabzug zu. Da folglich weder eine Umsatzsteuerzahllast noch ein Vorsteuerüberschuss entsteht, entfällt grundsätzlich eine Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt.
Checkliste Aufzeichnungs-/ Meldepflichten
Damit die Prüfung durch das Finanzamt (oder auch die SVS) erfolgreich verläuft, müssen die rechtlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen nachvollziehbar vorhanden und Meldungen korrekt gemacht worden sein:
– Aufzeichnung des Gesamtumsatzes des Almausschankes für die Gewinnberechnung, die Unterordnungsprüfung, die Überprüfung der Zukaufsgrenze, die Prüfung, ob Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht besteht und die SVS-Meldung
– Tägliche Erfassung der Einnahmen getrennt nach Speisen und Getränken
– „Strichlisten“ mit Datum, jeweiligem Produkt, Einzelpreis und Anzahl
– Einkaufsrechnungen zur Überprüfung der Zukaufsgrenze
– Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (U 30)
– Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung (U1)
– Meldung des Umsatzes bei der SVS bis 30. April des Folgejahres

Bei Getränken Zusatzsteuer beachten
Beim Ausschank von nicht alkoholischen oder alkoholischen Getränken wie Bier, Cola, Mineralwasser, Edelbrand, Likör, Traubenmost, Sturm, Sekt, Schaumwein oder diverser Fruchtsäfte (z. B. Hollersaft) im Rahmen des Almausschanks muss der umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirt zu den 10 % bzw. 13% USt, die er (wie oben dargestellt) in Rechnung stellen und behalten darf, eine zusätzliche Steuer in Rechnung stellen. Diese nennt man dementsprechend Zusatzsteuer und muss an das Finanzamt abgeführt werden. Die Höhe der Zusatzsteuer beträgt 7 % der Bemessungsgrundlage, wenn das Getränk an einen Unternehmer für dessen Unternehmen und 10 %, wenn es an einen Nichtunternehmer (privater Gast) ausgeschenkt bzw. verkauft wird. Der endgültige Umsatzsteuersatz beträgt folglich immer 20 % (10 % + 10 % oder 13 % + 7 %).
Damit die Zusatzsteuer korrekt an das Finanzamt abgeführt werden kann, muss der Landwirt separate Aufzeichnungen über die Getränkeeinnahmen (z. B. durch Zusammenrechnung korrekter „Strichlisten“ mit Datum, jeweiligem Getränk, Einzelpreis und Anzahl) führen und Umsatzsteuervoranmeldungen (Formular U 30 – monatlich bei gesamtbetrieblichem Jahresumsatz über 100.000 €, ansonsten quartalsmäßig) sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen (Formular U 1 – bis 30. April des Folgejahres in Papierform bzw. 30. Juni des Folgejahres über FinanzOnline) abgeben.
Beispiel
Ein umsatzsteuerpauschalierter Land- und Forstwirt verkauft im Rahmen seines Almausschanks Edelbrände um 1.200 € (inkl. 20 % USt) an private Gäste (Nichtunternehmer). Der eingenommene Betrag setzt sich aus 1.000 € netto zuzüglich 10 % pauschalierte Umsatzsteuer (100 €) und 10 % Zusatzsteuer (100 €) zusammen. Die pauschalierte Umsatzsteuer in Höhe von 100 € darf sich der umsatzsteuerpauschalierte Landwirt behalten. Lediglich die Zusatzsteuer in Höhe von ebenfalls 100 € ist an das Finanzamt abzuführen.
Registrierkasse und Belege
Für Umsätze, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Almhütte getätigt werden, besteht bis zu einer Umsatzgrenze von 30.000 € (netto) im Kalenderjahr und pro Abgabepflichtigem weder Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.
Sozialversicherung: Meldepflicht beachten
Wenn sich ein Land- und Forstwirt dazu entschließt, einen Almausschank zu betreiben, muss er der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) den erstmaligen Beginn (sowie das Ende) dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats melden. Unterbrechungen sind nicht zu melden. Darüber hinaus sind auch die Einnahmen aus dem Almausschank der SVS bis spätestens 30. April des Folgejahres unaufgefordert zu melden und es besteht für diese eine gesonderte Beitragspflicht. Folglich müssen auch für die SVS die Einnahmen aufgezeichnet werden.
Für die erstmalige Meldung einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit sowie für die Meldung der Einnahmen gibt es eigene Meldeformulare, welche man auf der Homepage der SVS unter dem Reiter „Formulare & Anträge“ abrufen kann.
Für die Beitragsgrundlagenermittlung sind die Bruttoeinnahmen des Almausschanks heranzuziehen. Von diesen wird dann ein Freibetrag in Höhe von 3.700 € in Abzug gebracht. Von dem so errechneten Wert werden in weiterer Folge pauschal 70 % als Betriebsausgaben abgezogen. Der verbleibende Betrag ist die jährliche Beitragsgrundlage. Durch Multiplikation mit dem derzeit gültigen Beitragssatz in Höhe von 25,70 % (bei Vollversicherung) ergibt sich die tatsächliche jährliche Vorschreibung der Beiträge.
Erzielt ein Landwirt beispielsweise Einnahmen aus Almausschank in Höhe von 10.000 € (inkl. USt), so werden 3.700 € als Freibetrag abgezogen. Von den verbleibenden 6.300 € werden 70 % abgezogen und es verbleiben 1.890 € als Beitragsgrundlage. Multipliziert man die 1.890 € nun mit dem gültigen Beitragssatz von 25,70 %, so ergeben sich die gesonderten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 485,73 €.
Werden auf der Alm auch land- und forstwirtschaftliche Urprodukte „über die Ladentheke“ verkauft (nicht verabreicht!), so fällt dies nicht unter den Almausschank und die Einnahmen hieraus sind nicht zu melden.