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ÖPUL-Maßnahme "Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen"

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20.04.2026 | von Agrarmarkt Austria - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

Auf die ganzjährige Begrünung der Fahrgassen ist zu achten.

Im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen" werden die Anlage von Begrünungen in den Fahrgassen von Wein-, Obst und Hopfenflächen sowie der Einsatz von Organismen oder Pheromonen gefördert. Wenn jährlich mindestens 0,50 ha Wein-, Obst- oder Hopfenflächen bewirtschaftet werden, kann an der Maßnahme teilgenommen werden.

Ganzjährige Begrünung

Bei der Teilnahme an der Maßnahme ist eine ganzjährige, flächendeckende Begrünung in den Fahrgassen auf allen Wein-, Obst- und Hopfenflächen des Betriebes erforderlich. Diese ist durch die Einsaat von Begrünungskulturen mit mindestens drei winterharten Mischungspartnern anzulegen. Das Belassen einer bereits bestehenden Begrünung ohne Neueinsaat zwischen den Reihen ist auch zulässig. Bei der Bewirtschaftung von Terrassenflächen muss keine Begrünung gewährleistet werden.

Das Offenhalten des unmittelbaren Bereichs um die Stämme in einer Zeilenbreite (Wein maximal 80 cm, Obst und Hopfen maximal 100 cm) ist zulässig. Bei Pflanzsystemen, die von Einzelreihen abweichen (z.B. Doppelreihen, Pflanzbeete, versetzte Pflanzungen) oder bei besonders breiten Reihenabständen (z.B. bei Holunder) sind zumindest 60% der Gesamtfläche zu begrünen.

Unzulässige Begrünungskulturen

Nicht als Begrünungskulturen anrechenbar sind:
  • Organische Bodenbedeckungen (z.B. Stroh, Grasmulch, Rindenmulch)
  • Reine Selbstbegrünungen
  • Einsaaten von Getreide (ausgenommen Grünschnittroggensorten gemäß Saatgutgesetz) und Mais. Bei Einsaat von Mischungen darf der Maximalanteil von 50% Getreide oder Mais im Bestand zu keinem Zeitpunkt im Jahr überschritten werden. Ausgenommen von der 50% Getreideregelung sind Hafer oder Sommergerste als Deckfrucht zur Etablierung von Dauerbegrünungen.

Nutzungsverbot des Begrünungsaufwuchses

Eine Nutzung des Begrünungsaufwuchses ist nicht erlaubt. Mähgut muss auf der Fläche verbleiben und darf nicht abtransportiert werden. Eine extensive Weidenutzung durch Schafe oder eine temporäre Weidenutzung durch Geflügel ist zulässig. Extensive Weidenutzung heißt, dass z.B. im Fall einer Obstanlage die Obstnutzung im Vordergrund steht und die Bestoßung mit einer extensiven Besatzdichte erfolgt. Temporäre Weidenutzung heißt, dass nicht das ganze Jahr geweidet wird (z.B. kein dauerhafter Hühnerauslauf).

Einschränkung der Bodenbearbeitung

Eine Bodenbearbeitung während des Begrünungszeitraums ist nur zulässig, wenn die Begrünung dadurch nicht zerstört wird (z.B. durch Untergrund- oder Tiefenlockern) oder wenn danach eine neue Begrünung angelegt wird.

Einmal im Jahr darf die Begrünung erneuert werden. Weiters ist die Rodung zur Neuauspflanzung zulässig. In diesen Fällen muss die Begrünung innerhalb von acht Wochen nach dem Umbruch der Begrünung oder nach der Rodung/Neuauspflanzung der Dauerkultur wieder angelegt werden, spätestens jedoch bis zum 1. Oktober.

Erfolgt eine Rodung nach dem 15. September, darf die Fläche bis zum darauffolgenden Frühjahr (bis spätestens 15. Mai) unbegrünt bleiben. Auch bei neu angelegten Begrünungen in Junganlagen ist im Auspflanzjahr eine einmalige Erneuerung der Begrünung zulässig.

Pflanzenschutz

Auf den Begrünungen in den Fahrgassen ist vom Zeitpunkt der Anlage bis zum Umbruch der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht erlaubt. Die Beseitigung der Begrünung in den Fahrgassen darf nur mit mechanischen Methoden (z.B. Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen.

Aufzeichnungsverpflichtung

Über die betrieblichen Bewirtschaftungsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die folgende Punkte umfassen müssen: Betrieb, Feldstücksnummer und ‐bezeichnung, Schlaggröße, Datum der Rodung bzw. Neuauspflanzung der Dauerkultur sowie Datum der Anlage und des Umbruchs der Begrünung. Eine Aufzeichnungsvorlage steht online unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aufzeichnungsvorlagen zur Verfügung. Auch andere Aufzeichnungen werden anerkannt, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten.
 

Einsatz von Organismen und Pheromonen

Wird der optionale Zuschlag für den Einsatz von Organismen oder Pheromonen beantragt, müssen diese zumindest auf einem Schlag gemäß den im AGES-Pflanzenschutzmittelregister des Bundesamts für Ernährungssicherheit festgelegten Aufwandsmengen eingesetzt werden. Anrechenbar sind nur Anwendungen, die einen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ersetzen.

Über den Einsatz von Organismen oder Pheromonen sind schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen Angaben zu Art und Menge, Belege über Zukauf, Grund und Ziel sowie Datum des Einsatzes enthalten. Eine Aufzeichnungsvorlage steht online unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aufzeichnungsvorlagen zur Verfügung. Auch andere Aufzeichnungen werden anerkannt, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten.

Weitere detaillierte Informationen zu der ÖPUL-Maßnahme "Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen" sind im gleichnamigen Maßnahmeninformationsblatt zu finden.

Links zum Thema

  • Aufzeichnungsvorlage
  • Maßnahmeninformationsblatt

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