Besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von ÖPUL-Auflagen im Antragsjahr 2026
Nichtproduktive Ackerflächen (NPA)
Auf allen Grünbrache-Schlägen, die im Mehrfachantrag 2026 mit dem Code NPA gekennzeichnet wurden, hat bis spätestens am 15. Mai eine Neuansaat zu erfolgen oder es ist eine bestehende Grünbrache/dauerhaft begrünte Ackerfläche zu belassen. Ein Umbruch ist frühestens am 15. September zulässig, im Fall des Anbaues einer nachfolgenden Winterung oder Zwischenfrucht frühestens am 1. August. Zu beachten ist, dass Flächen, die vor 2025 mit Code NPF beantragt wurden jetzt nicht mit NPA beantragt werden dürfen, wenn darauf eine Ackerkultur (z.B. Körnermais) steht. Eine Pflegemahd (Mahd ohne Abtransport) oder das Häckseln der Fläche ist mindestens 1 x jedes 2. Jahr, maximal aber 2 x pro Jahr zulässig. Auf 50% der NPA-codierten Grünbrachen darf die Pflege frühestens am 1. August vorgenommen werden.
Es ist kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen Wirkstoffe gemäß Bio-Verordnung) und keine Düngung vom 1. Jänner des Jahres bis zum Umbruch oder der anderwärtigen Beantragung zulässig. Die Beseitigung darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln/Einarbeiten) erfolgen. Ein Reinigungsschnitt zur Bekämpfung von Beikräutern im Jahr der ersten Beantragung ist auch vor dem 1. August zulässig. Im Falle eines Umbruchs gilt bis 31. Dezember ein Nutzungsverbot auf diesen Flächen.
Es ist kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen Wirkstoffe gemäß Bio-Verordnung) und keine Düngung vom 1. Jänner des Jahres bis zum Umbruch oder der anderwärtigen Beantragung zulässig. Die Beseitigung darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln/Einarbeiten) erfolgen. Ein Reinigungsschnitt zur Bekämpfung von Beikräutern im Jahr der ersten Beantragung ist auch vor dem 1. August zulässig. Im Falle eines Umbruchs gilt bis 31. Dezember ein Nutzungsverbot auf diesen Flächen.
Pheromonfallen bei Zuckerrüben (PZR)
Auf allen Schlägen, die im Mehrfachantrag 2026 im Rahmen der Maßnahmen Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung bzw. Biologische Wirtschaftsweise mit dem Code PZR gekennzeichnet wurden, sind mindestens 15 Pheromonfallen je Hektar anzulegen und zu betreiben. Eine Pheromonfalle besteht zumindest aus einem Fangbehälter sowie aus darin ausgelegten Pheromon-Lockstoffen. Die Anlage hat spätestens 14 Kalendertage nach dem Anbau der Zuckerrübe zu erfolgen oder zu einem vergleichbaren Zeitpunkt auf Zuckerrüben-Schlägen des Vorjahres. Die Pheromonfallen sind jedenfalls 5 Wochen am Feld zu belassen, regelmäßig - zumindest 2 x im Mindestanlagezeitraum - zu leeren und spätestens vor der Ernte zu entfernen. Es sind Aufzeichnungen über Schlag und Anlagedatum, Anzahl der Fallen je Schlag, Datum des Entleerens, Entfernen der Fallen) zu führen. Die Pheromone müssen jährlich frisch bezogen werden und die diesbezüglichen Belege sind am Betrieb aufzubewahren. Die verwendeten Pheromonfallen sind bis zum Ende der Vegetationsperiode aufzubewahren und im Falle einer Kontrolle vorzuweisen. Sollte ein Umbruch auf Schlägen mit angelegten Pheromonfallen erforderlich sein, so hat eine entsprechende Dokumentation zu erfolgen. Im Falle eines Nachbaus von Zuckerrüben sind die Pheromonfallen entweder zu belassen oder unmittelbar nach dem Nachbau wieder anzulegen. Wenn die Förderauflagen nicht eingehalten werden ist der ursprünglich beantragte Code PZR mittels einer Korrektur zum Mehrfachantrag unverzüglich zu löschen.
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation
Im Mehrfachantrag darf nur jene Güllemenge angegeben werden, die auch tatsächlich bodennah ausgebracht werden wird. Im Frühjahr sollte daher noch nicht die erwartete Gesamtgüllemenge angegeben werden, wenn diese noch nicht genau abgeschätzt werden kann. Es besteht die Möglichkeit zur prämienfähigen Nachbeantragung von ausgebrachten Mengen bis 30. November, die für die Erhöhung auf die tatsächlich bodennah ausgebrachte Gesamtgüllemenge genutzt werden kann. Die Korrektur der Güllemengen kann auch einfach und schnell mit der AMA MFA Fotos App erfolgen.
Artenreiches Grünland (AGL) - Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland
Auf allen Schlägen, die im Mehrfachantrag mit dem Code AGL gekennzeichnet wurden, muss darauf geachtet werden, dass die Flächen vor einer Beweidung gemäht werden müssen (erste Nutzung als Mahd). Darüber hinaus müssen die entsprechenden Kennarten (mindestens 5 gemäß Kennartenliste) und die durchgeführten Begehungen der Schläge bzw. Schlagabschnitte entsprechend dokumentiert werden. Dafür kann auch die AMA MFA Fotos App verwendet werden, indem mittels einem selbst erstellten Fotoauftrag Fotos der jeweiligen Kennarten mit der Fotokategorie “Dokumentation artenreiches Grünland“ an die AMA übermittelt werden.
Weitere detaillierte Informationen sind in den jeweiligen Maßnahmeninformationsblättern der Agrarmarkt Austria unter Merkblätter zu finden.