Was jetzt in der Schweinehaltung zu beachten ist
In der EU ist das routinemäßige Schwanzkupieren bei Ferkeln verboten. Seit 2023 müssen daher auch in Österreich alle schweinehaltenden Betriebe Maßnahmen zur Reduktion des routinemäßigen Schwanzkupierens ergreifen, die jährlich zu dokumentieren sind: Jeder Schweinehalter – unabhängig von der Anzahl der Schweine und ob kupierte oder unkupierte Tiere gehalten werden – ist verpflichtet, jährlich zum Stichtag 31. März eine „Tierhaltererklärung (THE)“ (elektronisch über das Verbrauchergesundheitsinformationssystem VIS) abzugeben.
Tierhaltererklärung bleibt Pflicht
Die Kleinstbetriebsregelung für Betriebe mit weniger als zehn Schweinen (= keine Verpflichtung zur Eingabe der Tierhaltererklärung im VIS) bleibt aufrecht. Für die Einordnung als Kleinstbetrieb gilt der bei der Jahreserhebung des Vorjahres (VIS-Jahreserhebung oder Tierliste im MFA) angegebene Schweinebestand zum Stichtag 1. April und/oder der angegebene Durchschnittsbestand. Diese Betriebe müssen die Tierhaltererklärung jedes Jahr ausfüllen, unabhängig davon, ob kupierte oder unkupierte Schweine gehalten werden. Eine Verpflichtung zur Eingabe der Tierhaltererklärung im VIS besteht nicht. Die THE muss in Papierform am Betrieb aufliegen oder im VIS eingetragen sein. Beide Varianten sind möglich. Ab dem zehnten gehaltenen Schwein ist die Eingabe der Tierhaltererklärung im VIS verpflichtend.
Unterschiedliche Vorgaben für Betriebe
Betriebe, die kupierte Schweine halten, müssen die Tierhaltererklärung gemäß Anhang A verwenden und eine Risikoanalyse durchführen. Alle Betriebe, die nicht kupieren (z. B. Biobetriebe), müssen jedenfalls die Verletzungshäufigkeiten erheben und diese in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang B dokumentieren. Mit der Änderung der 1. THVO 2022 wurde eine allgemeine Weiterbildungsverpflichtung für Schweinehalter im Bereich Schweinehaltung und -gesundheit festgelegt (4 UE in vier Jahren mit Start 2023).
Bei TGD-Betrieben wird dies durch die Teilnahme an TGD-Weiterbildungen erfüllt. Nicht-TGD-Betriebe müssen Weiterbildungsnachweise im Bereich Schweinehaltung sammeln und bei einer Kontrolle vorlegen können. Es gelten dabei die angegebenen Unterrichtseinheiten (UE). Ende 2026 ist der erste Verpflichtungszeitraum vorüber. Es gilt also, bis zum Ende des laufenden Jahres noch Weiterbildungen zu belegen, sollten die vier vorgeschriebenen Unterrichtseinheiten noch nicht nachweisbar sein.