Waldarbeit und Walderholung - wie geht das zusammen?
Die Frischholzernte ist ja seit Ausbruch der Corona-Krise zum Erliegen gekommen, es gibt kaum Absatzmöglichkeiten und die Preise sind derzeit im Keller. Das trockene Wetter der vergangenen Wochen hat jedoch den Waldeigentümern die Möglichkeit eröffnet, Schadholz des vergangenen Winters bzw. aus dem letzten Jahr noch verbliebene Borkenkäferschäden aufzuarbeiten und aus den Wäldern zu bringen. Mit der Corona-Krise und dem gesteigerten Bedürfnis der Menschen, sich in frischer Luft ein wenig zu bewegen und aufzutanken, hat auch die Betretung der Wälder massiv zugenommen. Waldarbeit und Walderholung treffen so immer häufiger aufeinander. Dies kann für den Waldeigentümer zu Haftungsfragen führen.
Betreten für Erholungszwecke
Diese Legalservitut wurde mit der Forstgesetznovelle 1975 ermöglicht. Seither muss der Waldeigentümer das Betreten durch Waldbesucher unentgeltlich dulden. Dieser Umstand zwingt den Waldeigentümer zu aktiven Handlungen, vor allem im Zusammenhang mit der Durchführung von Holzerntearbeiten. So hat er jedenfalls in geeigneter Form vor Beginn von Schlägerungsmaßnahmen befristete Sperren vorzunehmen. In der Praxis erfolgt dies durch Aufstellung von der forstlichen Kennzeichnungsverordnung entsprechenden Hinweistafeln. Aus diesen müssen die Dauer der Sperre und der Grund der Sperre hervorgehen. Der Hinweis "Gefahr durch Waldarbeit“ ist auf einer Zusatztafel anzubringen. Holzlagerplätze können dabei ebenso gesperrt werden wie Bringungsanlagen. Wesentlich dabei ist, dass diese Hinweistafeln an jenen Stellen angebracht werden, wo Forststraßen, öffentliche Wege oder markierte Wege in das Gefahrengebiet und damit in die abzusperrende Fläche führen. Bedingt durch das freie Betretungsrecht des Waldes gelten Forststraßen ja als Straßen mit öffentlichem Verkehr und gilt dort auch die Straßenverkehrsordnung.
Begehen des Waldes flächig erlaubt
In der Praxis erlebt man es immer wieder, dass infolge des freien Betretungsrechtes Erholungssuchende auch "querwaldein“ unvermutet auftauchen können und so die Kennzeichnungstafeln gar nicht wahrnehmen bzw. wahrgenommen haben. Mit wenigen Ausnahmen wie Jungwuchsflächen bis zu einer Baumhöhe von drei Metern, forstlichen Sperrgebieten wie Windwurfflächen oder Flächen, auf denen, wie oben beschrieben, Waldarbeiten durchgeführt werden, darf ja der Wald flächig betreten werden. Allerdings ist der Waldeigentümer nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses so zu ändern, dass dadurch Gefahren für Dritte verhindert werden. Infolge von Lichtmangel oder Erkrankung abgestorbene, stehende Bäume müssen daher nicht umgeschnitten werden, ebenso wenig muss herumliegendes Astmaterial entfernt werden.

Selbstsicherung
Für an der Waldarbeit Unbeteiligte Dritte haftet der Waldeigentümer also nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz. Diese Haftung trifft auch jene Personen, welche der Waldeigentümer mit den Waldarbeiten betraut hat. Bei ordnungsgemäßer Sperre haftet man nur bei Vorsatz. Dringt also jemand rechtswidrig in einen Gefahrenbereich ein und setzt sich somit einer Gefahr aus, so wird diesem Dritten Selbstsicherung zugemutet.
Hat man nun die gesetzlichen Verpflichtungen zum maximalen Schutz von Erholungssuchenden umgesetzt, so sollte der Waldeigentümer auch die Sicherheitsregeln bei der Waldarbeit selbst beachten. Leider kommt es infolge von Außerachtlassung dieser Regeln immer wieder zu schweren Verletzungen bis hin zu tödlichen Unfällen. Vor allem die Aufarbeitung von Windwurf- oder Schneedruckholz erfordert erhöhte Sorgfalt, da sich die Stämme oft unter hoher Spannung befinden.