Vorsteuerpauschale und Kleinunternehmer in der Pferdeeinstellung
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Umsatz 400.000 € nicht übersteigt, sind bei der Umsatzsteuer grundsätzlich pauschaliert. Dies bedeutet, dass die Land- und Forstwirte für ihre Lieferungen und Leistungen 10 % oder 13 % USt (je nach Produkt an Nichtunternehmer) bzw. generell 13 % USt (an Unternehmer) in Rechnung stellen müssen und diese behalten dürfen. Im Gegenzug steht ihnen jedoch für ihre Ausgaben kein Vorsteuerabzug zu. Da folglich weder eine Umsatzsteuerzahllast noch ein Vorsteuerüberschuss entsteht, entfällt grundsätzlich eine Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt.
Regelbesteuerung
Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes fallen Umsätze aus der Einstellung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder selbstständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, seit 1. Jänner 2014 nicht mehr unter die oben dargestellte Umsatzsteuerpauschalierung, sondern unter die sogenannte Regelbesteuerung. Dies bedeutet, dass der Landwirt 20 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen muss. Im Gegenzug steht ihm für diese Tätigkeit aber grundsätzlich auch ein Vorsteuerabzug zu.
Unnötig kompliziert
Diese rechtliche Beurteilung führte zu erheblichen Komplikationen in der Praxis, da sich ein Landwirt für die Lieferungen vom am eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erzeugten Heu, Getreide, Stroh usw. selbst keine Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen konnte und somit für diese innerbetrieblichen Lieferungen kein Vorsteuerabzug bestand. Bei Wirtschaftsgütern, die sowohl im Pferdeeinstellbetrieb als auch in der umsatzsteuerpauschalierten Landwirtschaft verwendet werden, musste die Vorsteuer nach der tatsächlichen Verwendung zwischen Pferdeeinstellbetrieb und Landwirtschaft aufgeteilt werden.
Aufgrund dieser unnötigen Komplikationen haben die Landwirtschaftskammern vehement ein sogenanntes „Vorsteuerpauschale“ gefordert und konnte ein solches mit der Pferdepauschalierungsverordnung erreicht werden. Die Verordnung ist sowohl für landwirtschaftliche Betriebe (bis 400.000 € Umsatz) als auch für gewerbliche Pferdeeinstellbetriebe anwendbar, sofern diese nicht buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen.
Vorsteuerpauschale
Das Vorsteuerpauschale, das anstelle der tatsächlichen Vorsteuer von der Umsatzsteuer in Abzug gebracht werden kann, beträgt seit 1. April 2020 27 € pro Einstellpferd und Monat. Dieses Pauschale ist in jenen Fällen, in denen das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt ist, zu aliquotieren. Außerdem ist das Vorsteuerpauschale nur anwendbar, wenn im Leistungsumfang auch die Grundversorgung (Unterbringung, Futter und Mistentsorgung) enthalten ist.
Zusätzlich zum Vorsteuerpauschale können Vorsteuern aus ertragsteuerrechtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von unbeweglichem Anlagevermögen, das der Pensionspferdehaltung dient, gesondert abgezogen werden (z. B. Stallgebäude, Reitplatz, Reithalle).
Die Entrichtung der Umsatzsteuer und die Geltendmachung des Vorsteuerpauschale erfolgen grundsätzlich im Zusammenhang mit der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (vierteljährlich bei einem Umsatz bis 100.000 €, sonst monatlich) während des betreffenden Kalenderjahres und in der Umsatzsteuerjahreserklärung.
Beispiel: Der Landwirt A ist alleiniger Bewirtschafter einer Land- und Forstwirtschaft und stellt fremde Pferde ganzjährig zu Freizeitzwecken ein. Der Einstellzins pro Pferd beträgt monatlich 300 € brutto (250 € netto + 20 % USt in Höhe von 50 €). Bei Inanspruchnahme der Pferdepauschalierungsverordnung können pro Einstellpferd und Monat 27 € von der Umsatzsteuer in Abzug gebracht werden, weshalb an das Finanzamt 23 € (50 € Umsatzsteuer minus 27 € Vorsteuerpauschale) abgeführt werden müssen.
Die Kleinunternehmerregelung
Eine Ausnahme vom System der Regelbesteuerung bildet die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Betragen nämlich die Umsätze eines Unternehmers im Kalenderjahr nicht mehr als 35.000 € netto, so gilt dieser als Kleinunternehmer. Dies hat zur Folge, dass er keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen kann bzw. muss, sich im Gegenzug aber auch keine bezahlte Vorsteuer zurückholen kann. In die 35.000-€-Netto-Grenze sind alle unternehmerischen Umsätze (Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung, selbstständige Tätigkeit) und folglich auch die Umsätze aus dem Einstellen der Pferde einzurechnen. Umsätze von vollpauschalierten Landwirten können dabei mit 150 % des selbst bewirtschafteten Einheitswertes geschätzt werden, wobei nicht durch die Vollpauschalierung erfasste Umsätze (z. B. Nebentätigkeiten) zusätzlich zu berücksichtigen sind.
Für die Berechnung der Umsätze ist nicht von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, sondern von der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen auszugehen. Somit stellt die 35.000-€-Umsatzgrenze auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht ab. Dies bedeutet, dass die „fiktive“ Umsatzsteuer für die Berechnung der Grenze herauszurechnen ist, auch wenn der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abliefern muss.
Für die Berechnung der Umsätze ist nicht von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, sondern von der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen auszugehen. Somit stellt die 35.000-€-Umsatzgrenze auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht ab. Dies bedeutet, dass die „fiktive“ Umsatzsteuer für die Berechnung der Grenze herauszurechnen ist, auch wenn der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abliefern muss.
Beispiel 1: Der Landwirt A ist alleiniger Bewirtschafter einer Land- und Forstwirtschaft mit einem selbst bewirtschafteten Einheitswert von 10.000 €. Im Zuge seiner Bewirtschaftung stellt er fremde Pferde zu Freizeitzwecken ein und lukriert einen jährlichen Umsatz in der Höhe von 16.800 €.
Der Umsatz aus der Land- und Forstwirtschaft kann mit 15.000 € (150 % des Einheitswertes) angesetzt werden. Hinsichtlich der Pferdeeinstellung ist für die Ermittlung der 35.000-€-Umsatzgrenze zunächst von der Besteuerung der Leistungen unter Außerachtlassung der Kleinunternehmerregelung auszugehen und die in den Einnahmen diesfalls enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen. Dementsprechend beträgt der Umsatz aus der Pferdeeinstellung 14.000 € (Herausrechnung von 20 % Umsatzsteuer aus 16.800 €).
Dies ergibt insgesamt maßgebliche Umsätze in Höhe von 29.000 € (15.000 € + 14.000 €). Die 35.000-€-Kleinunternehmergrenze ist somit nicht überschritten. Der Land- und Forstwirt muss folglich für die Umsätze aus der Pferdeeinstellung keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abliefern. Im Gegenzug steht ihm jedoch in diesem Bereich auch kein Vorsteuerabzug zu. Auf der Rechnung muss der Landwirt zudem den Vermerk „Umsatzsteuer 0 % – Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994“ anführen.
Der Umsatz aus der Land- und Forstwirtschaft kann mit 15.000 € (150 % des Einheitswertes) angesetzt werden. Hinsichtlich der Pferdeeinstellung ist für die Ermittlung der 35.000-€-Umsatzgrenze zunächst von der Besteuerung der Leistungen unter Außerachtlassung der Kleinunternehmerregelung auszugehen und die in den Einnahmen diesfalls enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen. Dementsprechend beträgt der Umsatz aus der Pferdeeinstellung 14.000 € (Herausrechnung von 20 % Umsatzsteuer aus 16.800 €).
Dies ergibt insgesamt maßgebliche Umsätze in Höhe von 29.000 € (15.000 € + 14.000 €). Die 35.000-€-Kleinunternehmergrenze ist somit nicht überschritten. Der Land- und Forstwirt muss folglich für die Umsätze aus der Pferdeeinstellung keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abliefern. Im Gegenzug steht ihm jedoch in diesem Bereich auch kein Vorsteuerabzug zu. Auf der Rechnung muss der Landwirt zudem den Vermerk „Umsatzsteuer 0 % – Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994“ anführen.
Beispiel 2: Der Landwirt B ist alleiniger Bewirtschafter einer Land- und Forstwirtschaft mit einem Einheitswert von 20.000 €. Im Zuge seiner Bewirtschaftung stellt er fremde Pferde zu Freizeitzwecken ein und lukriert einen jährlichen Umsatz in der Höhe von 12.000 €.
Der Umsatz aus der Land- und Forstwirtschaft kann mit 30.000 € (150 % des Einheitswertes) angesetzt werden. Der Umsatz aus der Pferdeeinstellung beträgt 10.000 € (Herausrechnung von 20 % Umsatzsteuer aus 12.000 €).
Dies ergibt insgesamt maßgebliche Umsätze in Höhe von 40.000 € (30.000 € + 10.000 €). Da der Umsatz folglich über 35.000 € liegt, fällt der Landwirt nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung. Dies hat zur Folge, dass er bei der Pferdeeinstellung 20 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen muss, dafür aber das Recht zum Vorsteuerabzug besitzt. Bei Inanspruchnahme der Pferdepauschalierungsverordnung kann der Landwirt 27 € pro Einstellpferd und Monat geltend machen. Zusätzlich können Vorsteuern aus ertragsteuerrechtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von unbeweglichem Anlagevermögen, das der Pensionspferdehaltung dient, gesondert abgezogen werden (z. B. Stallgebäude, Reitplatz oder Reithalle).
Der Umsatz aus der Land- und Forstwirtschaft kann mit 30.000 € (150 % des Einheitswertes) angesetzt werden. Der Umsatz aus der Pferdeeinstellung beträgt 10.000 € (Herausrechnung von 20 % Umsatzsteuer aus 12.000 €).
Dies ergibt insgesamt maßgebliche Umsätze in Höhe von 40.000 € (30.000 € + 10.000 €). Da der Umsatz folglich über 35.000 € liegt, fällt der Landwirt nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung. Dies hat zur Folge, dass er bei der Pferdeeinstellung 20 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen muss, dafür aber das Recht zum Vorsteuerabzug besitzt. Bei Inanspruchnahme der Pferdepauschalierungsverordnung kann der Landwirt 27 € pro Einstellpferd und Monat geltend machen. Zusätzlich können Vorsteuern aus ertragsteuerrechtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von unbeweglichem Anlagevermögen, das der Pensionspferdehaltung dient, gesondert abgezogen werden (z. B. Stallgebäude, Reitplatz oder Reithalle).
Hinweis!
Die Änderung der Gewerbeordnung im Juli 2017, wonach das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden zur Urproduktion gehört, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und sich diese Flächen in der Region befinden, hat an der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Pferdeeinstellung nichts geändert!