Verlustersatz für Legehennen und Schweine beantragen
Die Betrachtungszeiträume für den teilweisen Ersatz von betrieblichen Verlusten durch die Folgen der Corona-Krise sind in der Schweinehaltung die Monate Dezember 2021, Jänner 2022 und Februar 2022; für Legehennen-Bodenhaltung Jänner 2022 und Februar 2022.
Als Förderwerberinnen und Förderwerber kommen in Betracht:
- natürliche Personen,
- im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften,
- juristische Personen und
- Personenvereinigungen,
Bedingungen für eine Förderung
Fördervoraussetzung ist ein Rückgang im Deckungsbeitrag für den genannten Betrachtungszeitraum von 30 %. Die Feststellung des Rückganges des Deckungsbeitrages erfolgt pauschal durch Heranziehung der von der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen monatlich errechneten Deckungsbeiträge für Mastschweine- und Zuchtsauenhaltung bzw. Legehennen-Bodenhaltung. Für die Feststellung der Differenz wird der Vergleichszeitraum vom vorletzten Jahr (Schweine: Dezember 2019, Jänner 2020, Februar 2020; Legehennen: Jänner und Februar 2020) herangezogen.
Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb darf zum Stichtag 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewesen sein.
Erfolgte eine Gewährung eines Verlustersatzes durch die Covid-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) oder wurde für den selben Betrachtungszeitraum dort ein Ansuchen gestellt, hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber keinen Anspruch auf den Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft II. Die Förderung soll 70 % des ermittelten Verlustes abdecken. Der ermittelte Förderbetrag muss mindestens 500 Euro betragen und ist mit 100.000 Euro begrenzt. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt ausschließlich aus Mitteln des Bundes. Es stehen insgesamt 20 Mio. Euro zur Verfügung. Sollten die beantragten Förderungen zu einer Überschreitung der vorhandenen Mittel führen, so werden die einzelbetrieblichen Zahlungen aliquot gekürzt.
Für den Betriebszweig Schweinehaltung wird die Anzahl der zu berechnenden Einheiten aus der Tierliste des Mehrfachantrags Flächen 2021 herangezogen, für Betriebe ohne MFA werden die Daten aus dem VIS herangezogen (wurden keine Angaben zum Schweinebestand gemacht, ist eine Förderung in diesem Rahmen ausgeschlossen). Für den Betriebszweig Legehennen-Bodenhaltung werden die Anzahl der Legehennen aus dem Legehennen-Register sowie Herdenbestandsdaten der Poultry Health Data (PHD) der österreichischen Qualitätsgeflügelvereinigung (QGV) herangezogen. Die Auszahlung ist für Juli 2022 geplant.
Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb darf zum Stichtag 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewesen sein.
Erfolgte eine Gewährung eines Verlustersatzes durch die Covid-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) oder wurde für den selben Betrachtungszeitraum dort ein Ansuchen gestellt, hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber keinen Anspruch auf den Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft II. Die Förderung soll 70 % des ermittelten Verlustes abdecken. Der ermittelte Förderbetrag muss mindestens 500 Euro betragen und ist mit 100.000 Euro begrenzt. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt ausschließlich aus Mitteln des Bundes. Es stehen insgesamt 20 Mio. Euro zur Verfügung. Sollten die beantragten Förderungen zu einer Überschreitung der vorhandenen Mittel führen, so werden die einzelbetrieblichen Zahlungen aliquot gekürzt.
Für den Betriebszweig Schweinehaltung wird die Anzahl der zu berechnenden Einheiten aus der Tierliste des Mehrfachantrags Flächen 2021 herangezogen, für Betriebe ohne MFA werden die Daten aus dem VIS herangezogen (wurden keine Angaben zum Schweinebestand gemacht, ist eine Förderung in diesem Rahmen ausgeschlossen). Für den Betriebszweig Legehennen-Bodenhaltung werden die Anzahl der Legehennen aus dem Legehennen-Register sowie Herdenbestandsdaten der Poultry Health Data (PHD) der österreichischen Qualitätsgeflügelvereinigung (QGV) herangezogen. Die Auszahlung ist für Juli 2022 geplant.
Ab wie vielen Tieren gefördert wird
- Förderbetrag Schweinehaltung: Der Mindestfördersatz für eine Beantragung des Verlustersatzes ist in etwa ab fünf bis sechs Zuchtsauen oder 55 Mastschweinen bzw. bei Kombination ab 18 Mastschweinen und vier Zuchtsauen erreicht.
Im Zweifel soll auf jeden Fall ein Antrag gestellt werden, dieser wird, im schlimmsten Fall, bei Nichterreichen der Voraussetzungen abgelehnt. Die drei entsprechenden Monate sind einzeln zu beantragen und sollten unbedingt angegeben werden. Sonst sind keine weiteren Eingaben nötig!
- Förderbetrag Legehennen: Coronabedingte Umsatzverluste hatten hauptsächlich Bodenhaltungsbetriebe, da deren Hauptabsatz Richtung Hotellerie und Gastronomie geht. Das ist der Grund, warum in diesem Falle ausschließlich Legehennenbetriebe mit Bodenhaltung förderfähig sind. Im Falle der Legehennen werden nur die Monate Jänner und Februar 2022 zur Berechnung herangezogen, der Antrag ist aber immer für beide Monate zu stellen. Der Mindestauszahlungsbetrag von 500 € wird somit ab einer Tierzahl von 1.250 Tieren erreicht. Bei der Antragstellung sind keine betriebsindividuellen Daten wie Umsätze, Absatz oder Tierzahlen einzugeben, die Berechnung der Förderungshöhe erfolgt pauschaliert und basiert ausschließlich auf der Tierzahl laut Legehennenregister. Jeder Betrieb mit über 1.250 Bodenhaltungshennen sollte den Förderantrag stellen.
Unterstützung durch die LK-Beraterinnen
Bei Fragen zum Verlustersatz kann man sich an folgende Beraterinnen wenden:
- Für Schweine: Sandra Pfuner, Tel. 0664/6025950596 oder E-Mail sandra.pfuner@lk- salzburg.at
- Für Legehennen: Lina Grill, Tel. 0662/870571-254 oder lina.grill@lk-salzburg.at