Vereinfachte Almmeldung bei Schaf und Ziege
Almauftrieb stellt keinen Tierabgang dar
Der vorrübergehende Aufenthalt von Schafen/Ziegen auf Almflächen oder Gemeinschaftsweiden stellt keinen Abgang dar, sofern die Verfügungsgewalt über die Tiere beim antragstellenden Heimbetrieb verbleibt oder die Tiere beim Auftrieb auf Almen oder Gemeinschaftsweiden nur vorübergehend an den Alm-/Gemeinschaftsweidebetrieb zur Betreuung abgegeben werden. In diesem Fall hat in der ÖPUL-Weideliste "Tierwohl - Weide Schafe und Ziegen" keine Tierabgangsmeldung am Heimbetrieb beim Auftrieb bzw. keine Tierzugangsmeldung beim Abtrieb zu erfolgen, da das betreffende Tier während der Almsaison dem Heimbetrieb zugeordnet bleibt. Analog zu der gewohnten und etablierten Vorgehensweise bei den Rindern genügt es nunmehr, wenn der Alm-/Gemeinschaftsbetrieb den Almauftrieb beziehungsweise den Almabtrieb meldet.
Bei Verendung auf der Alm, Verkauf oder Schlachtung von beantragten Schafen/Ziegen bleibt die Meldeverpflichtung beim Heimbetrieb in der ÖPUL-Maßnahme "Weide", der den Abgang innerhalb von sieben Tagen bekannntzugeben hat. Auf die Übereinstimmung von Tierart, Geschlecht und Geburtsdatum des jeweiligen Tieres zwischen den einzelnen Beilagen ist zu achten.
Neu: Ohrmarken aus dem VIS übernehmen
Relevante Fristen für Alm- und Gemeinschaftsweiden
- Abgabe Almauftriebsliste (AAL) bis spätestens Mo, 15. Juli. Ab Di, 16. Juli, wird die Erfassung der Auftriebsliste als zu spät gewertet und für die Förderungsberechnungen nicht mehr berücksichtigt.
- Die Meldung des Erstauftriebs hat bis spätestens Mo, 15. Juli, zu erfolgen.
- Siebentägige Meldefrist für alle Meldeereignisse.
- Wird die AAL nicht gleichzeitig mit dem MFA abgesendet, kann sie jederzeit mit einer Korrektur nachgereicht werden.