Verbotszeiträume und Abstände beim Düngen beachten
Die Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung sind verpflichtend, hält man sich nicht daran, so kann es zu Geldstrafen und Sanktionen im Förderbereich kommen. Es ist darauf zu achten, dass das jeweilige Datum den Beginn und das Ende markiert und somit Teil des Verbotszeitraumes ist – das heißt, eine Düngung z. B. am Grünland ist bis 29. November bzw. ab 16. Februar erlaubt.
Weitere Vorgaben
Für Klärschlamm gilt im Bundesland Salzburg ein generelles Ausbringungsverbot. Grundsätzlich ist das Ausbringen stickstoffhältiger Düngemittel nicht zulässig auf gefrorenen (Böden, die auch tagsüber nicht auftauen), auf wassergesättigten (Böden, die kein Wasser mehr aufnehmen), auf überschwemmten sowie auf schneebedeckten Böden (weniger als die Hälfte des Schlages schneefrei).
Um den Nährstoffeintrag in Oberflächengewässer zu minimieren, gelten bei der Düngung gesetzliche Mindestabstandsregelungen. Der Mindestabstand ist von der Art des Gewässers (stehend oder fließend) bzw. der durchschnittlichen Hangneigung im Bereich von 20 m zu Gewässern abhängig. Am Dauergrünland gilt: Bei stehenden Gewässern mit einer Hangneigung unter 10 % reichen 10 m Abstand. Darüber ist ein Abstand von 20 m einzuhalten. Der düngefrei zu haltende Bereich hin zu fließenden Gewässern bis zu einer Hangneigung von 10 % beträgt 3 m und über einer Neigung von 10 % 5 m. Wichtig: Auch bei Entwässerungsgräben sind entsprechende Abstände einzuhalten!