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Unterwegs in Wald und Flur: Das sagt das Recht

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02.05.2022 | von Maria Pucher

Spannungsfeld Freizeitnutzung: Was Grundeigentümer und Erholungssuchende in der Natur unbedingt wissen sollten.

Wandern im Wald © Adobe Stock
© Adobe Stock
Für viele Freizeitnutzer ist der Aufenthalt in Wald und Flur eine Selbstverständlichkeit. Was sie aber dabei gerne übersehen: Es gibt grundsätzlich kein Recht auf freien Zugang zur Natur! Die meisten Menschen, die sich in der Natur erholen oder sporteln, sind nicht Eigentümer der land- und forstwirtschaftlich Flächen, die sie benutzen. Das Betreten fremder Grundstücke ist grundsätzlich verboten. Oder wollen Sie, dass in Ihrem Hausgarten jeder aus und ein geht? Durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen kann die Benützung von fremdem Grund jedoch rechtens sein. 

Wann ist das Betreten von Wiesen, Weiden und Äckern erlaubt?

Das Betreten von Wiesen, Weiden und Äckern ist meist verboten. Wer solche Flächen betreten oder für Freizeitzwecke wie Spazierengehen, Fahrradfahren, Reiten oder Langlaufen nutzen möchte, braucht entweder die Zustimmung des Grundeigentümers oder muss ein derartiges Recht ersessen haben.

Wie schaut es mit dem Betreten von Wäldern aus?

Im Wald ist es anders: Nach der Bestimmung des § 33 im Forstgesetz darf grundsätzlich jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Das allgemeine Betretungs- und Aufenthaltsrecht des Waldes umfasst nicht nur Waldwege und Forststraßen, sondern gilt für den gesamten Waldbereich. Gemeint ist hier tatsächlich nur das Betreten. Jede darüber hinausgehende Nutzung, wie insbesondere Radfahren, Reiten oder Zelten, bedarf der Zustimmung des Waldeigentümers sowie bei Forststraßen des Straßenerhalters.

Dürfen Almen und Ödland grundsätzlich betreten werden?

Betretungsrechte im Gebirge sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In der Steiermark gilt dafür das Gesetz zur Wegefreiheit im Bergland. Dieses bestimmt, dass Ödland oberhalb der Baumgrenze - mit Ausnahme der anders als durch Weide landwirtschaftlich genutzten Gebiete (Almen) - für den Touristenverkehr frei ist und von allen betreten werden darf. Mit diesem Gesetz wird in der Steiermark grundsätzlich ein allgemeines Betretungsrecht für diese Regionen ausgesprochen, wobei aber Almen und Wiesen nicht erfasst sind. Als Almen bezeichnet man allgemein Grünflächen sowie Weidegebiete, die hoch in den österreichischen Bergen liegen und nur während des Sommers beweidet beziehungsweise bewirtschaftet werden. Vorausgesetzt, dass es auf diesen Almen keine Wege oder Steige gibt, die offenkundig seit langer Zeit bestehen oder als entsprechende öffentliche Wanderwege markiert sind, ist das Betreten dieser Almflächen in der Steiermark nicht erlaubt.

Welche Flächen dürfen überhaupt nicht betreten werden?

Zusätzliche Einschränkungen der zulässigen Betretungsrechte können, insbesondere im Wald und im alpinen Ödland, aufgrund von forst-, wasser-, jagd- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Erwähnt sei hier zum Beispiel der Jungwald bis drei Meter Wuchshöhe. Diese Flächen dürfen nicht betreten werden.

Welche rechtliche Handhabe haben ­Eigentümer?

Braucht man für die Benützung oder das Befahren von Grundstücken oder des Waldes die Zustimmung des Eigentümers, kann diese entweder persönlich oder ganz allgemein durch eine entsprechende Beschilderung erteilt werden. Wer land- und forstwirtschaftliche Flächen widerrechtlich benützt, trägt selbst das Risiko und muss mit Verwaltungsstrafen und zivilrechtlichen Folgen, wie einer Besitzstörungs- und/oder Unterlassungsklage rechnen. Bei Sach- und Vermögensschäden kann überdies der Verursacher zum Schadenersatz herangezogen werden.

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