Schnittzeitpunkte vorverlegt
Für das Jahr 2025 gibt es aufgrund der trockenen Witterung im Frühjahr eine Vorverlegung des Schnittzeitpunktes mit unterschiedlichen Tagen in den jeweiligen Bezirken.
Betroffen sind folgende Maßnahmen
- Grünlandbiodiversitätsflächen mit späterer erster Nutzung in den Maßnahmen „UBB“ und „Bio“ (mit DIVSZ codiert).
- Teilnehmer an der Naturschutzmaßnahme, die in ihrer Projektbestätigung die Auflage „NM02 Vorverlegung des Schnittzeitpunktes gemäß www.mahdzeitpunkt.at möglich“ vorfinden. Diese Vorverlegung betrifft ausschließlich diese Betriebe, die die Auflage „NM02 Vorverlegung“ haben. Betriebe mit anderen Auflagen sind von der Vorverlegung nicht betroffen.
Welche Betriebe sind betroffen?
Für UBB- und Bio-Teilnehmer, die ihre Grünlandbiodiversitätsflächen im MFA 2025 mit DIVSZ codiert haben, gilt heuer als frühester zulässiger Nutzungstermin bei einer Vorverlegung von sechs Tagen Mo, der 9. Juni und als jedenfalls zulässiger Mi, der 9. Juli. bzw. bei einer Vorverlegung von sieben Tagen So, der 8. Juni und als jedenfalls zulässiger Nutzungstermin Di, der 8. Juli.
Unverändert gilt, dass die erste Nutzung (Mahd oder Weide) frühestens zum Zeitpunkt der zweiten Mahd vergleichbarer Schläge am eigenen Betrieb erfolgen darf.
Ein vergleichbarer Schlag ist eine Grünlandfläche, die sowohl von der Wüchsigkeit als auch von der Exposition und der Bewirtschaftungsweise mit dem DIVSZ-Schlag vergleichbar ist.
Beim vergleichbaren Schlag muss sowohl die erste als auch die zweite Nutzung in Form einer Mahd erfolgen (Frühjahrsbeweidung und zweite Nutzung als Mahd gilt nicht). Bei einmähdigen Wiesen zählt der früheste zulässige Termin als erlaubter Mahdzeitpunkt. Sollte es am eigenen Betrieb keinen vergleichbaren Schlag geben, so ist eine vergleichbare Fläche aus der Nachbarschaft/Region des DIVSZ-Schlags heranzuziehen. Silo- und Heubetriebe sind aufgrund der meist unterschiedlichen Wirtschaftsweise nicht vergleichbar!
Beispiele
- Erste Nutzung am 19. April und zweite Mahd von einem vergleichbaren Grünlandschlag am Sa, 31. Mai – die Biodiversitätsfläche darf erst am So, 8. Juni bzw. Mo, 9. Juni gemäht/beweidet werden.
- Erste Nutzung am 10. Mai und zweite Mahd von einem vergleichbaren Grünlandschlag am Fr, 20. Juni – die Biodiversitätsfläche darf am 20. Juni gemäht/beweidet werden.
- Erste Nutzung am Di, 10. Juni und zweite Mahd von einem vergleichbaren Grünlandschlag am Mi, 30. Juli – die Biodiversitätsfläche darf ab Di, 8. Juli bzw. Mi, 9. Juli gemäht/beweidet werden.