Richtige Kälberhaltung am Biobetrieb
Nach wie vor gibt es bei der Kälberhaltung im Biolandbau zahlreiche Anfragen und Unklarheiten. Immer wieder kommt es im Zuge von Kontrollen zu Problemen. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die derzeitigen Regelungen gegeben werden.
Themenschwerpunkt 1: Kälbergruppenhaltung
Kälber sind laut EU-VO 834/2007 ab einem Alter von acht Tagen in Gruppen zu halten. Dabei gelten Haltungssysteme wie Iglus oder Kälberhütten, welche den Kälbern Auslauf permanent und gleichzeitig anbieten, nicht als Einzelhaltung. Einzelne Tiere können aus der Gruppe genommen werden, sobald gesundheits- und verhaltensbedingte Risiken gegeben sind. Folgende Kriterien sind dafür relevant:
- Eine schriftliche Anordnung des Tierarztes liegt vor.
- Eine Erkrankung oder Verletzung eines Kalbes macht eine Separierung zur Behandlung notwendig. Eine Ansteckung anderer Kälber muss verhindert werden (z. B. Durchfall).
- Die Nabelschnur ist noch nicht vollständig abgetrocknet. Eine Separierung ist maximal bis zum 14. Lebenstag möglich.
- Eine Kastration wurde durchgeführt. In diesem Fall ist die Einzelhaltung bis maximal 14 Tage nach dem Eingriff möglich.
- Beim Zerstören von Hornknospen/Enthornen von Tieren dürfen diese maximal 24 Stunden isoliert werden.
- Der Altersunterschied zwischen den vorhandenen Kälbern am Hof beträgt mehr als vier Wochen.
- Beim Auftreten von Besaugen darf nur jenes Tier, welches Gruppenmitglieder besaugt, temporär, also vorübergehend, isoliert werden.
Mindest-Platzbedarf für Kälber
Folgende Maße gelten jeweils pro Kalb:
- Kälber bis 100 kg 1,1m2
- Kälber bis 200 kg 1,9 m2
Themenschwerpunkt 2: Kälberauslauf
Den Kälbern ist laut EU-Bio-Verordnung in der geltenden Fassung, wie allen Tieren bzw. Pflanzenfressern, ab dem achten Lebenstag Zugang zu Freigelände, also Auslauf, zu gewähren.
Da weibliche Zuchtrinder aufgrund der Weideregelung in ihrem weiteren Leben, wann immer die Umstände es gestatten, Zugang zu Weideland haben müssen und die Ställe entsprechende Bewegungsmöglichkeiten anzubieten haben, kann hier von der Verfügung-stellung eines eigenen Auslaufes abgesehen werden.
Alle anderen Kälber (Milchmastkälber, männliche Kälber, sonstige Schlachtkälber) benötigen ab dem achten Lebenstag die Möglichkeit eines täglichen Auslaufes. Dieser Auslauf kann bis zu 50 % überdacht sein. In niederschlagsreichen Gebieten mit einer durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmenge von mehr als 1.200 mm kann der Anteil der nicht überdachten Auslauffläche auf 25 % reduziert werden. Eine gemeinsame Auslaufnutzung für mehrere Tiergruppen muss mit der Kontrollstelle abgesprochen werden.
Da weibliche Zuchtrinder aufgrund der Weideregelung in ihrem weiteren Leben, wann immer die Umstände es gestatten, Zugang zu Weideland haben müssen und die Ställe entsprechende Bewegungsmöglichkeiten anzubieten haben, kann hier von der Verfügung-stellung eines eigenen Auslaufes abgesehen werden.
Alle anderen Kälber (Milchmastkälber, männliche Kälber, sonstige Schlachtkälber) benötigen ab dem achten Lebenstag die Möglichkeit eines täglichen Auslaufes. Dieser Auslauf kann bis zu 50 % überdacht sein. In niederschlagsreichen Gebieten mit einer durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmenge von mehr als 1.200 mm kann der Anteil der nicht überdachten Auslauffläche auf 25 % reduziert werden. Eine gemeinsame Auslaufnutzung für mehrere Tiergruppen muss mit der Kontrollstelle abgesprochen werden.